Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Urteil. Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag. Brutto- und Nettozahlung
Leitsatz (amtlich)
Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs 2 780 umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag die von der Arbeitgebern für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern einschließlich des Solidaritätszuschlags.
Normenkette
ZPO § 717 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 01.03.2001; Aktenzeichen 25 Ca 344/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2001 (25 Ca 344/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 21.481,76 nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 2. November 2000 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz wegen einer vom Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin war Arbeitgeberin des Klägers. Im Laufe eines vom Beklagten gegen die Klägerin geführten Arbeitsgerichtsverfahren 25 Ca 60/98 Arbeitsgericht Hamburg ließ der Beklagte nach einem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 1998, das die Klägerin zur Zahlung von DM 72.185,00 brutto und DM 4.535,50 netto verpflichtete, ein vorläufiges Zahlungsverbots für ein Konto der Klägerin ausbringen. Daraufhin leistete die Klägerin an den Beklagten am 29. Dezember 1998 und 26. Januar 1999 Nettozahlungen in Höhe von DM 35.000,00 und DM 2.686,70. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegte Berufung führte zur Abweisung der seinerzeitigen Klage durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2000. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos.
Für den Beklagten sind DM 2.961,39 Kirchensteuer, DM 37.017,33 Lohnsteuer und DM 2.686,70 in die Lohnsteueranmeldung der Klägerin für Dezember 1998 eingestellt worden, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 15 zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. Februar 2001 (Bl. 92 d.A.) verwiesen wird. Diese Beträge entsprechen der Erhöhung der Steuerschuld des Klägers durch den titulierten Zahlungsbetrag. Die Leistungen an das Finanzamt erfolgten mit einem Scheck vom 12. Februar 1999, der dem Konto der Klägerin am 23. Februar 1999 belastet wurde. Dieser Scheck war auf den für die gesamte Belegschaft zu zahlenden Betrag an Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgestellt.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin die Nettobeträge zurück, die diese an ihn aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils geleistet hatte.
Der Beklagte erhielt von der seine Lohnsteuerkarte, die die Zahlungen aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils beinhaltete. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Vorprozess erteilte sie dem Beklagten eine „besondere korrigierte Lohnsteuerbescheinigung” für das Jahr 1998 vom 16. August 2000, nach der sie DM 18.837,99 Lohnsteuer, DM 1.025,07 Solidaritätszuschlag und DM 745,50 Kirchensteuer für den Beklagten abgeführt hatte und wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 5 zur Klagschrift (Bl. 16 d.A.) verwiesen wird. Im Verfahren legte die Klägerin eine „besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 1998” vom 19. Dezember 2000 vor, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. Dezember 2000 (Bl. 70 d.A.) verwiesen wird. In Letzterer war ein Betrag in Höhe von DM 63.186,74 für Lohnsteuer, Kirchensteuer- und Solidaritätszuschlag ausgewiesen.
Bei dem Einkommensteuerbescheid des Beklagten und seiner Ehefrau für das Jahr 1998 legte das Finanzamt von der Klägerin geleistete Zahlungen DM 18.837,99 Lohnsteuer, DM 1.025,07 Solidaritätszuschlag und DM 745,50 Kirchensteuer zugrunde.
Der von der Klägerin an das Finanzamt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aufgrund der Nettozahlung an den Kläger aufgrund des arbeitsgerichtlichen Urteils abgeführte Betrag wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2000 unter Fristsetzung bis zum 18. Juli 2000 vergeblich vom Beklagten gefordert. Der Beklagte teilte der Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2000 mit, dass er eine solche Zahlung nicht erbringen werde.
Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 von der Finanzverwaltung die Rückzahlung der für den Beklagten überzahlten Beträge. Dieses Verlangen wurde mit Schreiben der Finanzverwaltung vom 11. Oktober 2000 abgelehnt.
Während des Arbeitsverhältnisses mietete die Klägerin für den Beklagten auf dessen Wunsch ein Fahrzeug an. Die Kosten wurden vom Beklagten übernommen. Für Juni 1997 bis März 1998 sind hiervon noch DM 2.715,02 offen. Die Klägerin mahnte deswegen den Beklagten mit Schreiben vom 9. April 1999 unter Fristsetzung bis zum 26. April 1999 erfolglos.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie an das Finanzamt folgende Zahlungen erbracht habe: