Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Abbau Überversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

Einzelfall zur Auslegung eines Änderungsfirmentarifvertrags

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; BGB § 315; Manteltarifvertrag (TKT); Änderungs-TV Nr. 01/02 v. 28.02.2003

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 24 Ca 125/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 487/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2003 – 24 Ca 125/03 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger monatliche Beurlaubungsbezüge, Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für 2002 und 2003 zustehen.

Der 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. September 1958 bis zum 30. November 2002 beschäftigt, dabei vom 1. Januar 2000 bis zum 30. November 2002 beurlaubt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. Arbeitsvertrag vom 22.8.1961, Anl. B 1, Bl. 47 d.A.) die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Firmentarifverträge, u.a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Seit dem 1. Dezember 2002 befindet sich der Kläger im Ruhestand und bezieht Altersruhegeld von der Beklagten. Die Beurlaubungsbezüge richten sich ebenso wie die betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der Anlage 6 a zum TKT. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

„Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 10

Ruhegeldfähiges Gehalt

Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre zu Grunde gelegt …

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet:

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe …

c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde …

3. Ändern sich die nach Ziff. 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr. 8) neu festgesetzt.

Nr. 13

Weihnachtsgeld

1. Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von 10 Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.”

Wegen des vollständigen Wortlautes der Anl. 6 a zum TKT wird auf die Anlage K 2 (Bl. 8 – 20 d.A.) verwiesen.

Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1. Oktober 2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (im Folgenden: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziff. I. wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1. Mai 2003 um weitere 0,6 % vereinbart (vgl. Anl. K 3, Bl. 21 d.A.). Unter Ziff. II. ist die folgende weitere Regelung vereinbart:

„II. Gesamtruhegeld

Der Zuschuss nach Anlage 6 a und 6 b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6 a und 6 b zum TKT um 2,16 % erhöht.”

Am 28. Februar 2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002:

„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:

  1. dass mit Zuschuss nach II. „Gesamtruhegeld” des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT ausschließlich der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6 a und 6 b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff. 11 der Anlagen 6 a und 6 b zum TKT) gemeint war,
  2. dass mit dem Passus „ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” ausschließlich die Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT gemeint war.”

Außerdem vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 28. Februar 2003 folgende Abänderung des Änderungs-TV Oktober 2002 (im Folgenden Änderungs-TV 28.02.2003):

„Ziff. II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:

Der Zuschuss nach Ziff. 8 der Anlagen 6 a und 6 b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziff...

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