Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 20.02.1992; Aktenzeichen 4 Ca 408/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 1992 – 4 Ca 408/91 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflicher Altersfreizeit an Teilzeitbeschäftigte.
Die Klägerin ist seit dem 15. Februar 1982 bei der Beklagten als Telefonistin und Fernschreiberin in der Abteilung Communication Office tätig, und zwar ursprünglich mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Seit dem 1. August 1988 ist die Klägerin 22,5 Stunden in der Woche jeweils, von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr tätig.
Am 12. Juli 1991 vollendete die Klägerin ihr 57. Lebensjahr.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Angestellten in der chemischen Industrie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
In.§ 2a des Manteltarifvertrages für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der chemischen Industrie (MTV) in der Fassung vom 18. Juli 1987 war folgendes geregelt:
„§ 2a
Altersfreizeiten
1. Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung ab 1. September 1983 im Turnus von zwei Wochen je eine vierstündige Altersfreizeit. Mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erhalten diese Arbeitnehmer je eine vierstündige Altersfreizeit je Woche.
Diese Regelungen gelten nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer die Kurzarbeit leisten.
Ab 1. Juli 1990 gilt*
- Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit Wirkung ab 1. Juli 1990 je eine vierstündige Altersfreizeit pro Woche.
Die Lage der Altersfreizeit kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden.
Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu einem Tag von acht Stunden erforderlich, so können sich die Betriebsparteien hierauf einigen; in diesem Fall verdoppelt sich der in Ziffer 1 genannte Turnus.
Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwoch nachmittag.
- Für Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten abweichend von Ziffer 1 und 2 zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät- und Nachtschichtten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.
- Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten mit Wirkung ab 1. September 1983 möglichst gleichmäßig verteilt jährlich nach dem 58. Lebensjahr sechs weitere 24stündige Freizeiten als Altersfreizeiten. Mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erhalten diese Arbeitnehmer 12 weitere 24stündige Freizeiten als Altersfreizeiten.
Ab 1. Juli 1990 gilt
4. Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten mit Wirkung ab 1. Juli 1990 möglichst gleichmäßig verteilt jährlich nach dem vollendeten 57. Lebensjahr 12 weitere 24stündige Freizeiten als Altersfreizeiten.
5. Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 I.
6. Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grunde, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Kuren, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von der Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.
Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von drei Monaten nachzugewähren.”
Die ab 1. April 1993 geltende Neufassung des Manteltarifvertrages schließt die Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte nicht generell aus, sondern nur dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden und kürzer ist.
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 39 Stunden.
Die Beklagte beschäftigte per 30. November 1992 insgesamt 359 Arbeitnehmer und 334 Arbeitnehmerinnen, von diesen waren 356 Arbeitnehmer und 298 Arbeitnehmerinnen vollzeitbeschäftigt. Von den Teilzeitbeschäftigten waren zwei Arbeitnehmer und fünf Arbeitnehmerinnen 57 Jahre und älter.
Der Frauenanteil der Beschäftigten in der chemischen Industrie beträgt durchschnittlich 25 %, der Anteil der Teilzeitbeschäftigten 5 %.
Nach einer von der Beklagten zur Akte gereichten und von der Klägerin nicht bestrittenen Aufstellung über Jahresdurchschnitte für Kurzarbeiter für die Jahre 1987 bis 1991 errechnet sich...