Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt in Form von Provision bei Annahmeverzug. Grundsätzlich Anspruch auf entgangene Provision für Annahmeverzug. nicht aber wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, verkäufliche Waren anzubieten

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entgangene Provision, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, verkäufliche Waren anzubieten, also auch im Falle der Annahme der Dienste ein Provisionsanspruch nicht zu erzielen gewesen wäre.

 

Normenkette

BGB § 615; HGB §§ 65, 87a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 12 Ca 91/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 AZR 410/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 1995 – 12 Ca 91/95 – teilweise abgeändert und der Tenor zur Klarstellung neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 56.918,81 (i.W. Deutsche Mark sechsundfünfzigtausendneunhundertachtzehn 81/100) brutto abzüglich DM 13.555,44 (i.W. Deutsche Mark dreizehntausendfünfhundertfünfundfünfzig 44/100) netto zuzüglich DM 3.150,00 (i.W. Deutsche Mark dreitausendeinhundertfünfzig) netto zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60/100 und der Beklagte zu 40/100.

Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 13. April 1992 (Blatt 9 bis 12 der Akten) als Verkaufsingenieur seit dem 01. Juni 1992 bei der Firma Schule GmbH, Maschinenfabrik beschäftigt. Seit September 1993 zahlte die Firma Schule dem Kläger kein Arbeitsentgelt mehr. Über das Vermögen der Firma Schule GmbH wurde im Dezember 1993 Sequestration angeordnet. Am 01. Juni 1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Schule GmbH eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt.

Im Dezember 1993 stellte die Firma Schule GmbH den Betrieb ein. Der Kläger wurde von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 1994.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger sein Arbeitsentgelt für die Monate Dezember 1993 bis einschl. Juli 1994 gegen den Beklagten als Masseforderung geltend. Hinsichtlich des Arbeitsentgelts war in den §§ 5 bis 7 des Arbeitsvertrages vom 13. April 1992 folgendes vereinbart:

§ 5

Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Festgehalt von brutto DM 7.500,– zahlbar jeweils am Monatsende.

§ 6

Auf den Nettoumsatz mit Rotationsstanzen incl. evtl. mit Verkauf der Nebenanlagen wie Prefeeder und Stacker zu vom Arbeitgeber vorgegebenen Preisen erhält der Arbeitnehmer für durch ihn getätigte Abschlüsse 1,5 % Provision, fällig bei Zahlung durch die Kunden.

Ein Vorschuß auf die fälligen Provisionen in Höhe von brutto DM 6.667,– kommt mit dem monatlichen Gehalt zur Auszahlung und wird am Vertragsjahresende (jeweils 31.05.) mit der fälligen Provision verrechnet.

§ 7

Für die ersten 12 Monate seiner Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer eine Mindestprovision in Höhe von DM 100.000,– garantiert, deren Auszahlung gemäß Regelung § 6 erfolgt.

Gemäß § 8 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger einen Firmenwagen der Mittelklasse (z. B. BMW 520 i) incl. Telefon zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen konnte. Die Parteien vereinbarten einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.

Nach Ablauf der zeit, für die dem Kläger eine Garantieprovision zugesagt worden war, hat der Kläger folgende Geschäfte vermittelt:

06/93

Fuldakarton

TDM

195

08/93

Hampe

TDM

1.239

10/93

Peters

TDM

310

Zur Ausführung kam nur das Geschäft Fuldakarton über TDM 195.

Für die Monate März, April und Mai 1994 hat der Kläger Konkursausfallgeld erhalten. Darüber hinaus begehrt er von dem Beklagten Ersatz für die Entziehung des zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens, den die Parteien unstreitig mit monatlich DM 1.190,85 annehmen, sowie anteiligen Urlaub.

Im übrigen macht der Kläger für die Zeit von Dezember 1993 bis Juli 1994 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von DM 16.406,35 gegenüber dem Beklagten geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Festgehalt

DM

7.500

Durchschnittsprovision

DM

6.667

Anteil zur befreienden Krankenversicherung

DM

418

,50

Anteil zur befreienden Lebensversicherung

DM

630

,00

Ersatz für Kraftfahrzeug

DM

1.190

,85.

Der Kläger hat für die Zeit vom 28. Dezember 1993 bis 07. Februar 1994 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 735,60 wöchentlich erhalten. Für die Zeit vom 08. bis 28. Februar 1994 und für die Zeit vom 01. Juni bis 31. Juli 1994 hat er ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 744,– erhalten. Die Höhe des für die Zeit vom 01. März bis 31. Mai 1994 gezahlten Konkursausfallgeldes ist nicht bekannt. ...

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