Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 9 Ca 255/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 1998 – 9 Ca 255/98 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Ruhegeld beginnend mit dem 01. September 1996 bis 13. Januar 1997 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen Versorgung für Angestellte und Arbeiter der … (Erstes Ruhegeldgesetz – 1. RGG in der Fassung vom 30.05.1995 (RGG 95)) für einen Zeitraum hat, für den nachträglich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wurde und für den zunächst Krankengeld gezahlt worden war, welches später mit der nachgezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente verrechnet wurde. Streitig ist dabei die Auslegung des § 12 Absatz 1 Satz 5 RGG 95.
Die am 14. Mai 1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag hat die Klägerin Anspruch auf ein Ruhegeld, dessen materielle Ausgestaltung in sinngemäßer Anwendung des RGG 95 erfolgt.
Auf den Antrag der Klägerin – vom 08. Juni 1995 wurde ihr mit Bescheid der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 06. Januar 1997 (Bl. 8 d.A.) ab dem 01. September 1996 befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1997 zugesprochen. Mit Bescheid vom 17. November 1997 wurde die Rente über den bisherigen Befristungszeitpunkt hinaus bis Ende Dezember 1999 anerkannt (Bl. 87 f d.A.).
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde ab 01. Februar 1997 monatlich gezahlt. Für die Zeit vom 01. September 1996 – 31. Januar 1997 errechnete die BfA eine Nachzahlung in Höhe von DM 8.464,55, die ausweislich des Bescheides vom 06. Januar 1997 „mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch dritter Stellen” verrechnet werden sollte. An die Klägerin war zuvor von der Betriebskrankenkasse der … Krankengeld gezahlt worden, u. a. für die Zeit vom 01. September 1996 – 13. Januar 1997 ein Betrag in Höhe von DM 7.481,57 (Bl. 83 f d.A., Bl. 85). Ausweislich eines Schreibens der BfA vom 20. Februar 1997 (Bl. 85 d.A.) verrechnete die … diesen Betrag mit der … und zahlte nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der … nur den Restbetrag der vorerst einbehaltenen Rentennachzahlungssumme an die Klägerin aus.
Auf den Antrag der Klägerin vom 15. Januar 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Ruhegeld gemäß RGG 95, und zwar beginnend mit dem 14. Januar 1997.
Diese Festlegung des Zahlungsbeginns des Ruhegeldes hat die Klägerin von Beginn an beanstandet. Sie begehrt die Zahlung des Ruhegeldes für die Zeit ab Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente, mithin ab dem 01. September 1996. Die Beklagte hält den Zahlungsbeginn des Ruhegeldes in Anwendung des § 12 Absatz 1 Satz 5 RGG 95 für rechtmäßig.
§ 12 Absatz 1 Satz 5 RGG 95 lautet:
„Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt bei Arbeitnehmern, die wegen Erreichens einer Altersgrenze (§ 2 Absatz 1) ausscheiden, mit dem Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 5) beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Zahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem im ärztlichen Gutachten angegebenen Tag der abschließenden Untersuchung. In den Fällen des § 5 Absatz 3 beginnt die Ruhegeldzahlung mit dem von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitpunkt. Sind über den in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus Bezüge (Arbeitsentgelt, Krankenlohn, Urlaubslohn oder Urlaubsvergütung) oder im Anschluß daran Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt worden, beginnt die Zahlung des Ruhegeldes mit dem Tag nach Ablauf dieser Zahlung.”
In der Fassung des RGG vom 09. April 1991 lautete die entsprechende Regelung in § 12 noch:
„Die Zahlung des Ruhegeldes beginnt am ersten des Monats, der auf den Monat folgt, für den letztmals laufendes Arbeitsentgelt, Krankenbezüge. Krankengeldzuschuß, Urlaubslohn oder Urlaubsvergütung gezahlt worden sind, im Falle der Berufs- öder Erwerbsunfähigkeit (§ 5) mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. …”
In der Bürgerschaftsdrucksache 15/366 aus 1995 heißt es zur Begründung der nunmehr beabsichtigten Änderung:
„Der Ausschluß von Zeiten, für die Krankengeld oder Übergangsgeld gezahlt worden ist, rechtfertigt sich dadurch, daß Kranken- bzw. Übergangsgeld in seiner Höhe dem Nettoarbeitsentgelt annähernd entspricht, so daß für eine zusätzliche Versorgung kein Bedürfnis besteht.”
Für die Durchführung und Anwendung des RGG 95, insbesondere für den Versorgungsbeginn bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gibt es eine Anweisung des Personalamtes vom 17. Januar 1996. Ein Auszug hieraus lautet:
„Die Zahlungen von...