Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 12.04.1991; Aktenzeichen 22 Ca 340/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. April 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens – 5 AZR 276/92 –.
Tatbestand
Der Kläger erhob als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Juni 1988 Kündigungsschutzklage gegen die damalige Arbeitgeberin des Beklagten, die Firma … beim Arbeitsgericht Hamburg (4 Ca 226/88). Der Beklagte verdiente damals bei der Firma … rund 4.000,– DM brutto bei dreizehneinhalb Gehältern im Jahr. Der Rechtsstreit 4 Ca 226/88 endete vor dem Gütetermin durch außergerichtlichen Vergleich, an dem der Kläger mitgewirkt hat. In dem Vergleich verpflichtete sich die Arbeitgeberin, an den jetzigen Beklagten eine Abfindung in Höhe von 15.000,– DM zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zu zahlen.
Der Kläger erteilte die Kostenrechnung vom 4. Juli 1988 für seine Bemühungen in der Sache des Beklagten gegen die … mit einer Endsumme von 3.259,26 DM. Hierin waren enthalten eine Prozeßgebühr nach einem Gegenstandswert von 12.000,– DM, eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nach einem Gegenstandswert von 36.000,– DM in Höhe von 1.109,– DM sowie eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO ebenfalls nach einem Gegenstandswert von 36.000,– DM in Höhe von 1,109,– DM.
Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten teilte dem Kläger mit, die Vergleichsgebühr sei allein nach dem Arbeitsentgelt für die Dauer eines Vierteljahres zu bemessen, ohne daß eine Abfindung hinzugerechnet würde. Eine Erörterungsgebühr sei gemäß § 37 Abs. 2 BRAGO nicht gesondert entstanden. Demgemäß überwies der Rechtsschutzversicherer, … den Kläger nur 1.415,88 DM. Den Unterschiedsbetrag zu seiner Rechnung, nämlich 1.843,38 DM behielt der Kläger von der an ihn gezahlten Abfindung ein.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1988, beim Gericht eingegangen am 2. September 1988 erhob der Kläger die das jetzt zu entscheidende Verfahren einleitende Klage gegen den Beklagten, zunächst mit dem Antrag, durch Urteil festzustellen, daß der Kläger dem Beklagten nichts schuldet. In dieser Klageschrift wies der Kläger darauf hin, daß er bei den außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Prozeßbevollmächtigten … zunächst eine Abfindung von 36.000,– DM gefordert hatte, da der Beklagte bei dieser Firma rund neun Jahre beschäftigt gewesen war, und daß eine Erörterungsgebühr entweder nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 oder nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden sei.
Der Beklagte … erhob gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Hamburg Klage, mit der er die Zahlung des vom Kläger einbehaltenen Betrages von 1.843,38 DM verlangte. Der Prozeß vor dem Amtsgericht (21a C 796/88) endete rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 1991 (309 S 46/90), mit dem die Berufung des Klägers (dort Beklagten) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1990 zurückgewiesen wurde. Mit dem Urteil vom 17. Januar 1990 war der Kläger (dort Beklagte) verurteilt worden, den streitigen Betrag von 1.843,38 DM nebst Zinsen an den Beklagten (beim Amtsgericht Kläger) zu zahlen. Diese Zahlung leistete der Kläger.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht (22 Ca 340/88) hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 12. April 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 1992 das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12. April 1991 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen sowie die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. April 1992 das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30. Januar 1992 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger verfolgt weiterhin seinen Anspruch auf Zahlung des Teiles seiner Kostenrechnung vom 4. Juli 1988, der von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten nicht anerkannt und bezahlt worden ist. Nach Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 8. Januar 1991 (309 S 46/90) führt der Kläger aus, das Landgericht habe sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, daß der jetzt zu entscheidende Prozeß früher rechtshängig geworden ist als die vom Beklagten gegen den Kläger erhobene Zahlungsklage vor dem Amtsgericht. Das Landgericht hätte deshalb den bei ihm anhängigen Prozeß an das Arbeitsgericht verweisen oder die Rechtskraft der Entscheidung über die vor dem Arbeitsgericht vom Kläger erhobene Klage abwarten müssen. Das Landgericht habe eine rechtskräftige Entscheidung vor der Rechtskraft der Entscheidung in dem vor dem Arbeitsgericht anhängigen Verfahren nicht eintreten lassen dürfen. Durch sein Verfahren habe es gegen Artikel 3, 19 und 20 des Grundgesetzes und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hambu...