Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 02.06.1994; Aktenzeichen S 14 Ca 161/92) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1, 3) + 4) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Juni 1994 – S 14 Ca 161/92 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf betriebliche Alters- und Invalidenrente geltend.
Der am 16. September 1931 geborene Kläger trat am 7. Dezember 1953 in die Dienste der Deutschen Dampfschiffahrtsgesellschaft Hansa AG (im folgenden: DDG Hansa). Das Heuer Verhältnis des Klägers bei der DDG Hansa dauerte ohne Unterbrechung bis zum Jahre 1980 an. Ende der 70 er Jahre geriet die DDG Hansa in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Rahmen eines Vergleichsverfahrens veräußerte die DDG Hansa im September/Oktober 1980 ihre Schiffe MS „Sturmfeld” und MS „Braunfels” an eine von der Hamburgischen Landesbank gegründete Gesellschaft für regionale Wirtschaftsförderung; gleichzeitig wurde die Bereederung beider Schiffe durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vereinbart.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der DDG Hansa und der Beklagten zu 1) sollten für die mit der MS „Braunfels” übernommene deutsche Besatzung die im Schreiben vom 29.09.1980 (Anl. Bl. 17 d.A.) gelten.
Mit Fernschreiben vom 10.10.1980 (Bl. 124 d.A.) benannte die DDG Hansa die zur Übernahme abgestellten Besatzungsmitglieder für MS „Braunfels”. Mit Schreiben v. 30.10.1980 (Bl. 82 f. d.A.) übersandte die DDG Hansa an die Beklagte zu 1) die Personalunterlagen für die im Anschreiben genannten Besatzungsmitglieder unter Bezugnahme auf eine Absprache vom 29.10.1980, wonach die vorgenannten Herren ab 1.11.1980 als Reservemannschaft MS „Sturmfels” und MS „Braunfels” übernommen wurden. In diesem Schreiben ist der Kläger als Reserve für MS „Braunfels” aufgeführt.
Ab 01.11.1980 war der Kläger Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1).
Mit der DDG Hansa schloß der Kläger am 07.13.1980 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.10.1980. Am 18.11.1980 erteilte die DDG Hansa dem Kläger eine Bescheinigung (Bl. 24 d.A.) über Bestehen und Höhe seines unverfallbaren Anspruchs aus der DDG Hansa-Beihilfe, für deren Richtlinien auf Bl. 25 ff. d.A. Bezug genommen wird.
Im Rahmen des Liquidationsvergleichs wurde für die DDG Hansa ein Sozialplan vom 10.02.1981 aufgestellt, aus dem der Kläger eine Abfindung erhielt, nach seiner Darstellung in Höhe von ca. DM 4.000,–.
Das Heuerverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) endete aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 11.01.1991 (Bl. 42 d.A.) zum 28.01.1991. Der Kläger war seedienstuntauglich geworden und erhält gem. Rentenbescheid vom 31.01.1991 (Bl. 41 d.A.) von der Seekasse ab 01.08.1990 Erwerbsunfähigkeitsrente.
In der Aufhebungsvereinbarung vom 11.01.1991 heißt es u. a.:
„Herr Hoffmann erklärt, daß er keine weiteren Forderungen an die Reederei hat…”.
Mit Schreiben vom 03.02.1992 (Bl. 45 ff. d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) Versorgungsansprüche geltend, die diese mit Schreiben vom 09.04.1992 ablehnte.
Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Beklagten zu 1) hatte der Kläger nicht erwerben können, da er bei seinem Eintritt am 01.11.1980 bereits das Höchsteintrittsalter überschritten hatte.
Die Beklagten zu 3) und 4) sowie der Rechtsvorgänger des Beklagten zu 2) waren persönlich haftende Gesellschafter der in der Rechtsform einer oHG betriebenen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1). Die oHG wurde mit Wirkung zum 01.10.1985 in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt; die Beklagten zu 3) und 4) sowie der frühere Beklagte zu 2) traten als persönlich haftende Gesellschafter aus der oHG aus und würden gleichzeitig Kommanditisten der KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) wurde die Ahrenkiel Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH; zu Geschäftsführern dieser GmbH wurden die späteren Beklagten zu 2) bis 4) bestellt. Am 05.05.1992 ist das Ausscheiden des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen worden.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Übernahme der Bereederung des MS „Braunfels” einen Bertriebsübergang gem. § 613 a BGB darstellte und das Arbeitsverhältnis des Klägers zur DDG Hansa mit diesem Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.
Der Kläger war bei der DDG Hansa auf verschiedenen Schiffen eingesetzt. Zuletzt tat er bis zum 01.10.1980 Dienst auf der MS „Trautenfels”. Für die Zeit vom 02. bis 31.10.1980 erhielt der Kläger von der DDG Hansa Warteheuer.
Die Beklagte zu 1) übernahm die Bereederung des MS „Sturmfels” am 16.09.1980 in Rotterdam, die des MS „Braunfels” am 15.10.1980 in Malaga.
Der Kläger wurde von der Beklagten zu 1) ab 17.11.1980 auf dem MS „Adriano” eingesetzt.
Der Kläger hat vorgetragen:
Er habe gegenüber der Beklagten zu 1) Anspruch auf betriebliche Invaliden- und Altersversorgung nach den Versorgungsrichtlinien der D...