Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 5 Ca 361/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. August 1998 – 5 Ca 361/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Grundlagen der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers.
Vom 01. Juni 1958 an standen die Parteien durchgehend bis zum 31. Dezember 1981 in arbeitsrechtlichen Beziehungen. Rechtsgrundlage war zunächst der auf ein Jahr befristete Arbeitsvertrag vom 15./29. Juli 1958 (Anlage K6, Bl. 103 ff d.A.). In unmittelbarem Anschluss an diesen Vertrag wurde der Kläger aufgrund eines weiteren schriftlichen Arbeitsvertrages unbefristet weiterbeschäftigt. Bei Abschluss dieses zweiten schriftlichen Arbeitsvertrages wurde das gleiche gedruckte Vertragsformular verwendet, wie bei dem befristeten Arbeitsvertrag vom 15./29. Juli 1958. Die Parteien streiten darüber, ob in der Vertragsurkunde in § 11 wie in dem befristeten Vertrag folgender Text zusätzlich aufgenommen worden war:
„Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils … angewandten Tarifvertrages und die beim … geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.”
Im Rahmen organisatorischer Neuregelungen schied der Kläger zum 31. Dezember 1981 aus. Dem Ausscheiden ging eine Klage des Klägers beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Gesch.-Z. 15 Ca 9/81 zur Abwehr einer vom Kläger angenommenen vermeintlichen Änderungskündigung voraus. In den sich anschließenden Verhandlungen ging es um die Frage, unter welchen – im wesentlich finanziellen – Bedingungen der Kläger mit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand einverstanden war. Die getroffenen Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1981 dokumentierten die Parteien in einem Vertrag vom 23./27. Februar 1991 (Anlage B2, Bl. 48 ff d.A.). Unter § 4 dieses Vertrages war geregelt:
„Ab 01. Januar 1982 zahlt der … Herrn … eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 60 % und eine Ausgleichsrente in Höhe von 15 % des Endgehalts der Vergütungsgruppe 1.
Im Übrigen gelten die Bedingungen der tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. § 8 Ziff. 3 a gilt mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Witwenrente auch dann besteht, wenn die Ehe erst nach Beginn des Bezuges der vorgezogenen Altersrente, aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wird.”
In Bezug auf die dem Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01. Juli 1988 zustehende Altersrente kam es zwischen den Parteien zu einem Streit über deren Höhe. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 1989 zum Gesch.-Z. 5 Ca 317/88 (Anlage K2, Bl. 7 ff d.A.) wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Altersrente in Höhe von 60% des ruhegeldfähigen Einkommens anstelle der von dem Beklagten anerkannten 59 % zu zahlen.
Bei Abschluss der Vereinbarung vom 23./27. Februar 1981 galt bei dem Beklagten die tarifliche Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 (vgl. Anlage B3, Bl. 51 ff d.A.), in der unter anderem unter § 4 Abs. 3 geregelt war:
„Werden die Grundgehälter der Arbeitnehmer des … allgemein verändert, so verändert sich das ruhegeldfähige Einkommen entsprechend”.
In der Folgezeit wurde die tarifliche Versorgungsvereinbarung durch die Änderungstarifverträge vom 01. Juli 1981 und vom 29. Juli 1985 (vgl. Anlage B4, Bl. 65 ff d.A.) abgeändert. Dabei blieb die Anpassungsregelung unter § 4 Abs. 3 unverändert.
Mit Rentenbescheid vom 15. August 1995 (Anlage K3, Bl. 18 ff d.A.) erfolgte eine Neuberechnung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der letzten Anpassung der Grundgehälter mit dem Ergebnis eines Rentenanspruchs des Klägers in Höhe von DM 7.763,93 brutto.
Mit Schreiben vom 08. April 1997 (Anlage K4, Bl. 24 ff d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum 01. März 1997 die Grundgehälter um 1 % angehoben worden seien, gleichzeitig ein neuer Versorgungstarifvertrag in Kraft getreten sei und die Rentenanpassung nunmehr auf einer neuen Berechnungsgrundlage erfolge. Maßgeblich sei der Steigerungsfaktor des Nettovergleichseinkommens des zuletzt geltenden Nettovergleichseinkommens und des sich nach der erfolgten Gehaltserhöhung ergebenden Nettovergleichseinkommens in der Vergütungsgruppe, die der Rentenberechnung zugrunde liege. Da sich in der Vergütungsgruppe, die der dem Kläger erteilten Rentenberechnung zugrunde liege, keine Steigerung des Nettovergleichseinkommens ergebe, werde die Rente nicht erhöht. Die dem Kläger ab dem 01. März 1997 zu zahlende … Rente betrage damit weiterhin DM 7.763,93 brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage der Vereinbarung vom 23./27. Februar 1981 für die Berechnung seiner Altersrente die Bedingungen der zum damaligen Zeitpunkt gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung maßgebend seien. Der im Anschluss an den Arbeitsvertrag vom 15./29. Juli 1958 geschlos...