Entscheidungsstichwort (Thema)

Profiboxerin. Arbeitnehmerstatuts. Kündigung. Befristung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem rechtskräftigen Beschluss zur Zulässigkeit des Rechtswegs kommt keine präjudizierende Wirkung im Hinblick auf die im Hauptsacheverfahren zu klärende Sachfrage des Arbeitnehmerstatus zu (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.12.1997 – 5 AZB 38/97).

2. Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, wobei es wesentlich auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit ankommt. Hieran kann es bei einer Profiboxerin fehlen.

3. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB steht einem Dienstverpflichteten, der einen freien Beruf ausübt, nicht zu.

 

Normenkette

HGB § 84 Abs. 1 S. 2; GewO § 109; BGB § 630

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 20 Ca 78/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2005 – 20 Ca 78/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten, einer vereinbarten Befristung, Weiterbeschäftigung der Klägerin, Vergütung aus Annahmeverzug, Erteilung eines Zeugnisses usw., ferner im Rahmen einer Widerklage über die Rückzahlung angeblich überschüssiger Vorschusszahlungen. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob das sie verbindende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist.

Die 1969 geborene, in A. wohnhafte Klägerin ist Berufsboxerin und seit dem Jahr 2000 amtierende Weltmeisterin im Federgewicht. Die Beklagte ist ein Box-Veranstaltungsunternehmen mit mehr als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern mit Sitz in H.. Sie betreut derzeit ca. 40 Berufsboxer, für die sie Box-Kämpfe vermittelt sowie – für eine Vielzahl der Boxer – Sponsoren- und Werbeverträge abschließt.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst auf der Grundlage eines so genannten „Manager-Vertrages” vom 08. Januar 1998 (Anl. K 1, Anlagenband Kl.) mit Wirkung ab dem 01. Februar 1998, geschlossen für die Dauer von drei Jahren, unter Vertrag. Unter dem 28. April 2000 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 01. Mai 2000 für eine Laufzeit von zwei Jahren eine „Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung” (im folgenden Managementvereinbarung) ab (Anl. B 1 nebst Anlagen 1 bis 3, Anlagenband Bekl.).

Die Managementvereinbarung hat auszugsweise bei vorläufiger Übersetzung folgenden Wortlaut:

„1. Ziel der Vereinbarung

U. vermittelt, veranstaltet und vermarktet weltweit Profi-Box-Kämpfe. Die Boxerin ist als Leistungssportler zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Einkünfte im Bereich des Berufs-Box-Sports tätig. Mit diesem Vertrag erhält U. den Auftrag, die Boxerin in ihren Sport- und Vermarktungs-Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Vertrages umfassend zu betreuen. Die Vertragsparteien streben an, mit diesem Vertrag eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu begründen bzw. eine solche fortzusetzen.

2. Vermittlungsleistungen von U.

2.1 U. wird der Boxerin auf der Grundlage dieses Vertrages

(a) Kampf-Verträge und

(b) Einzelvermarktungs-Verträge

(Definitionen Anlage 1)

vermitteln. Einzelheiten hinsichtlich der Kampfverträge regelt Anlage 2, hinsichtlich der Einzelvermarktungs-Verträge Anlage 3.

2.2 Die Vermittlungsleistung schließt die Verhandlungen mit den beteiligten Boxern, Promotern, Veranstaltern, Box-Verbänden, Fernsehanstalten und den sonst mit der Anbahnung, Durchführung und Vermarktung von Boxkämpfen unmittelbar oder mittelbar befassten Personen oder Gesellschaften im In- und Ausland ein.

2.3 Der Abschluss der Kampf- bzw. Einzelvermarktungsverträge erfolgt – jeweils nach vorheriger Absprache mit der Boxerin – im Namen der Boxerin oder durch die Boxerin selbst.

3. Vollmachts- und Auftragserteilung, Exklusivität

3.1 Die Boxerin erteilt U. hiermit für die Dauer des Vertrages unwiderruflich Vollmacht und Auftrag zur Vermittlung oder Verhandlung und zum Abschluss der Kampf- und Einzelvermarktungsverträge mit Dritten. Auf Verlangen von U. wird sie eine entsprechende Vollmachtsurkunde zugunsten von U. ausstellen.

3.2 Der Auftrag zum Aushandeln von Kampf-Verträgen wird exklusiv erteilt. Die Boxerin ist nicht berechtigt, selbständig oder durch Dritte entsprechende Verhandlungen mit Dritten zu führen. Die Boxerin bleibt – vorbehaltlich der Regelungen in Anlage 3 – berechtigt, selbst oder durch Dritte Einzelvermarktungs-Verträge auszuhandeln und nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von U. abzuschließen.

3.3 In den abzuschließenden Kampf- und Einzelvermarktungs-Verträgen soll grundsätzlich vereinbart werden, dass die Kampfbörsen und die der Boxerin gemäß den jeweiligen Einzelvermarktungs-Verträgen zustehende Vergütung vom jeweiligen Vertragspartner in voller Höhe unmittelbar an U. gezahlt werden. Die Boxerin erteilt U. bereits hiermit entsprechende Empfangsvollmacht und wird eine entsprechende Vol...

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