Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Reisekosten. Ersparte Aufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Reisekostengesetzes kommt eine Reisekostenerstattung nur in Betracht, wenn der Angestellte Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Kosten der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle zählen zum Bereich der allgemeinen Lebensführung und sind vom Angestellten selbst zu tragen.

 

Normenkette

Hamburgisches Reisekostengesetz § 3 Abs. 1; BAT § 42 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 14 Ca 44/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen 6 AZR 111/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2002 – 14 Ca 44/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Reisekostenvergütung (Wegstreckenentschädigung).

Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1975 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er wird eingesetzt als Betriebs- und Einzugsstellenprüfer. Mit Verfügung vom 11. Januar 1996 (Anlage K 2) erteilte die Beklagte dem Kläger als regelmäßig im Außendienst eingesetzten Betriebsprüfer rückwirkend ab 01. Januar 1996 die Genehmigung für die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Zweckmäßigkeitsgründen (Zeitersparnis und Transport von erheblichem Dienstgepäck).

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag betreffend Übernahme des Bundesangestelltentarifvertrages für Angestellte der Landesversicherungsanstalten Anwendung. Gemäß § 42 Abs. 1 a BAT sind für die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

Der Kläger erhielt für Prüffahrten eine Fahrtkostenentschädigung nach Kilometergeldsätzen (zurzeit DM 0,46 je gefahrenen Kilometer). Hiergegen verrechnete die Beklagte als häusliche Ersparnis für den fiktiven Arbeitsweg zur Hauptverwaltung eine pauschale Kostenbeteiligung in Höhe von 1/21 des Preises einer Abo-Monatskarte für jeden Arbeitstag, an dem Prüffahrten durchgeführt werden. Bis 30. September 1999 wurde der Abzugsbetrag aus den Kosten einer HVV-Abo-Karte für den Großbereich errechnet (DM 5,20 vom 01.01.98 bis 31.05.98, DM 5,30 vom 01.06.98 bis 30.09.1999), für die Zeit ab 01. Oktober 1999 aus dem Preis einer individuell für die Fahrt erforderlichen Abo-Monatskarte – im Falle des Klägers ausgehend von einer Zwei-Zonen-Karte täglich DM 3,60.

Der Kläger hat in der Regel an vier Tagen pro Woche Prüffahrten durchgeführt. An den Tagen, an denen er im Außendienst tätig war und an denen er seine Arbeit auf einer Prüfstelle aufnahm und/oder beendete, fuhr er mit seinem privaten Kraftfahrzeug direkt von seiner Wohnung zur Prüfstelle und/oder zurück. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der Hauptverwaltung der Beklagten betrug ca. 12 km.

Der Kläger verlangte mit der vorliegenden Klage Zahlung der im Zeitraum vom 01. September 1998 bis zum 31. Mai 2001 als Eigenanteil abgezogenen Beträge gemäß Aufstellung Anlage K 11 in Verbindung mit den Kopien der Fahrtenbücher gemäß Anlagenkonvolut K 3 und Anlagenkonvolut K 10.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 15. Juli 1998 (Anlage K 4) die ungekürzte Auszahlung der Reisekostenentschädigung und die Nachzahlung der Differenzbeträge beantragt. In der Folgezeit hat die Beklagte auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen verzichtet.

Der Kläger hat trägt vorgetragen:

Nach seiner Auffassung sei eine Gegenrechnung einer häuslichen Ersparnis unzulässig. § 6 des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) enthalte keine entsprechende Kürzungsvorschrift. Auch eine Anrechnung nicht entstandener Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle als Teil der allgemeinen Lebensführung komme nicht in Betracht. Der Kläger halte seinen Sachverhalt mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1989 zu Grunde liegenden für vergleichbar. Er müsse nur an einem Tag pro Woche in der Dienststelle anwesend sein. Dem Kläger entständen allenfalls nur einmal wöchentlich Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und Dienststätte. Ohne Anlass der Dienstreise würden keine Fahrtkosten entstehen, da der Kläger an vier Tagen pro Woche nicht die Dienststelle aufsuchen müsse. Aus dem Sparsamkeitsgebot lasse sich nicht allgemein herleiten, dass ein Dienstreisender aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn der Dienstreise und zu deren Abschluss die Dienststelle auch dann aufzusuchen habe, wenn er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen habe. Wegen dieser fehlenden Anwesenheitspflicht habe die Beklagte auch jeden Büroarbeitsplatz im Prüfdienst zum Teil an vier Betriebs- und Einzugsstellenprüfer vergeben, zurzeit seien die Arbeitsplätze ausschließlich doppe...

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