Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Ausschluss Zeiten sog. freier Mitarbeit bei der Berechnung der Versorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Wirksamkeit eines Tarifvertrages, mit dem sog. freie Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis übergeleitet werden unter Ausschluss von Betriebsrentenansprüchen für die Vergangenheit, Wirksamkeit selbst für den Fall, dass zuvor ein Arbeitnehmerstatus gegeben war.

 

Normenkette

FGG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 02.11.2000; Aktenzeichen 14 Ca 323/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 3 AZR 46/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. November 2000 – 14 Ca 323/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Versorgungsansprüche des Klägers zu berücksichtigen.

Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, war beim Beklagten als Kamera-Assistent tätig, in der Zeit vom 02. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1975 als sogenannter „fester freier Mitarbeiter” und ab 01. Juli 1975 auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21. Juni 1975 (Anlage K 1, Blatt 8 ff der Akte). § 7 des Arbeitsvertrages lautet:

„… gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer … die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste … das 55. Lebensjahr – bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr – noch nicht vollendet haben.”

§ 9 des Arbeitsvertrages lautet:

„Mündliche Abreden sind nicht getroffen; Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung …”

§ 11 des Arbeitsvertrages lautet:

„Besondere Vereinbarungen:

Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall wird der Arbeitnehmer so gestellt, als ob er das zweite Beschäftigungsjahr im Sinne von § 13 des Manteltarifvertrages vom 09. Oktober 1954 am 01. Januar 1975 begonnen hätte.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom … angewandten Tarifvertrages, die beim … geltenden Ordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung und die diesem Arbeitsvertrag beigefügte Tarifvereinbarung.”

Nach der Versorgungszusage vom 01. Juli 1976 (Anlage K 2, Blatt ff der Akte) war die Wartezeit für den Kläger am 16. April 1980 erfüllt; dies beruht darauf, dass der Beklagte dem Kläger 5 Jahre, 2 Monate und 15 Tage anderweitig geleistete, anrechenbare Berufsjahre auf die Wartezeit angerechnet hat (vergl. Anlage B 7, Blatt 96 der Akte).

Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre wurden von freien Mitarbeitern zahlreiche Statusprozesse unter anderem gegen den Beklagten geführt. Beim Beklagten führte dies dazu, dass 1972 der Stellenplan um 172 Planstellen ausgeweitet und entsprechend viele, zuvor als freie angesehene Mitarbeiter in Festanstellungsverhältnisse übernommen werden mussten. Für diese sogenannte „erste Festanstellungswelle” wurde unter dem 09. Juni 1972 ein Tarifvertrag abgeschlossen.

Im Jahr 1975 stand eine „zweite Festanstellungswelle” an. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. März 1974 (Anlage B 9, Blatt 133 der Akte) seine Festanstellung im Rahmen der neuen Festanstellungsaktion.

Mit Schreiben vom 03. Februar 1975 (Anlage B 10, Blatt 134 der Akte) teilte der Beklagte dem Kläger mit, man habe festgestellt, dass Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit einen Anspruch auf Übernahme in ein Anstellungsverhältnis rechtfertigen. Der Beklagte wies darauf hin, dass mit den Gewerkschaften über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt werde, durch den besondere Regelungen für die jetzt in ein Anstellungsverhältnis zu übernehmenden freien Mitarbeiter vereinbart werden sollten.

Am 11. März 1975 wurde die Tarifvereinbarung (Anlage B 8, Blatt 129 ff der Akte) abgeschlossen.

Diese Tarifvereinbarung enthält insbesondere folgende Regelungen:

„Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahr 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur … übernommen werden, folgende Regeln gelten:

  1. Die im abzuschließenden Arbeitsvertrag zu vereinbarende Vergütungsgruppe …
  2. Für die Einstufung gilt als Berechnungsstichtag der 01. Januar 1971. Hat das freie Mitarbeiterverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt begonnen, so gilt dieser als Berechnungsstichtag.
  3. Hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass das zweite Beschäftigungsjahr nach § 13 Ziffer 1 b mit Wirkung vom 01. Januar 1975 beginnt.
  4. Im Sinne des § 16 der Versorgungsvereinbarung vom 01. November 1973 wird die Wartezeit nach § 3 Abs. 1 der Versorgungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wie folgt verkürzt:
  5. Alle sonstigen Rechte und Ansprüche bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?