Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Postbeamtin bei “In-Sich-Beurlaubung„ unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Allein die Beendigung einer In-Sich-Beurlaubung eines Beamtenverhältnisses und die Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis stellen keinen ausreichenden Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses dar. Entstehende bzw. bestehende Pflichtenkollisionen können durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden.
Normenkette
TzBfG § 14; PostPersRG § 4; GG Art. 12, 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; PostPersRG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 14.03.2017; Aktenzeichen 19 Ca 378/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 (19 Ca 378/16) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 31. Dezember 2012 am 31. Dezember 2014 endete.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen zuletzt vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin.
Die am XX.XXXXXXXX 1968 geborene Klägerin war zuletzt auf Grund des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011 (Anl. K1, Bl. 6 f. d.A.) ab dem 01. Januar 2012 bei der Beklagten als "Vertriebsassistentin Direktmarketing" beschäftigt, wobei die Parteien eine Befristung zunächst bis zum 31.12.2012 vereinbart hatten. Mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 wurde diese Befristung "über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.12.2014" verlängert (Anl. K2, Bl. 8 d.A.). Zuvor war die Klägerin bei der Beklagten seit dem 23.01.2004 ununterbrochen durch befristete Arbeitsverträge beschäftigt, wobei die zwischen den Parteien vereinbarten Befristungen jedenfalls siebenmal verlängert wurden. Für die genauen Daten und vertraglichen Regelungen dieser Verlängerungen wird auf das Anlagenkonvolut K3 Bezug genommen (Bl. 84 ff. d.A.).
Die Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.578,51 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,50 Stunden. Außerdem erhielt die Klägerin umsatzabhängig variable Vergütungsbestandteile, so dass sie in der Regel ein jährliches Bruttoeinkommen von etwa € 50.000,00 bezog.
Die Klägerin war und ist außerdem Beamtin der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechte und Pflichten des Dienstherrn in diesem Beamtenverhältnis nimmt die Beklagte wahr. Die Klägerin trat am 01. September 1985 als P.-Assistenzanwärterin in den Dienst der D. - Rechtsvorgängerin der Beklagten - ein und wurde am 14. Oktober 1995 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Für die Zeit ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit für die Beklagte war die Klägerin durch die Beklagte von ihrem Beamtenverhältnis unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt (sog. Insichbeurlaubung). In den streitgegenständlichen Arbeitsverträgen der Klägerin vom 31. Oktober 2011 und vom 26. Oktober 2012 heißt es in diesem Zusammenhang mit Bezug auf die Klägerin wörtlich:
"Die Beurlaubung der Frau W1 aus ihrem Beamtenverhältnis erfolgt für diesen Zeitraum zur Wahrnehmung der Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i.V. mit § 4 Abs. 3 PostPersRG."
In ihrem Beamtenverhältnis wird die Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 vergütet und erhält eine Besoldung von € 3.279,25 brutto. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 (vgl. Auszug d. Feststellungsbescheids v. 16. Juli 2014, Anlage K6, Bl. 108 ff. d.A.), wovon die Klägerin die Beklagte in Kenntnis setzte.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Beklagte keine Verlängerung der mit Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 zuletzt vereinbarten Befristung beabsichtige (Anl. B3, Bl. 18 d.A.). Sodann wurde die Klägerin ab dem 01. Januar 2015 nicht weiter aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt und wurde wieder als Beamtin in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 tätig. Für die inhaltliche Umschreibung des Arbeitsplatzes der Klägerin ab dem 01.01.2015 wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 Bezug genommen (Anlage K4, Bl. 103 d.A.). Hieraus geht hervor, was auch in der Kammerverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig war, dass die Klägerin auf einen Aushilfsposten umgesetzt wurde. Dieser stellte bzw. stellt weder einen Dienstposten dar noch einen Beförderungsdienstposten, wohingegen die Stelle, die die Klägerin als Arbeitnehmerin wahrgenommen hatte, eine Beförderungsstelle war.
Die Klägerin hat vorgetragen, die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2011, zuletzt verlängert durch den Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014, sei unwirksa...