Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 02.04.1990; Aktenzeichen 25 b Ca 95/90) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. April. 1990 – 25 b Ca 95/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung vom 9. Februar 1990, die die Beklagte am letzten Tag des Erziehungsurlaubs der Klägerin aussprach, zu einer Zeit, in der die Klägerin – der Beklagten unbekannt – erneut schwanger war. In der Berufungsinstanz sind ferner noch umstritten Gehaltsansprüche der Klägerin für den Monat Februar 1990.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1987 als Kundenberaterin mit einem monatlichen Gehalt von 2.350,– DM brutto beschäftigt. Die Beklagte befindet sich aufgrund Liquidationsbeschlusses vom 13. Februar 1989 in Liquidation. Die Liquidation ist in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen.
Die Beklagte hatte der Klägerin bereits am 18. Mai 1989 aus betriebsbedingten Gründen mit der Behauptung, der Geschäftsbetrieb sei zum 31. März 1989 stillgelegt worden, zum 30. Juni 1989 gekündigt. Zugunsten der Klägerin hatte nach Geburt eines Kindes am 9. Februar 1989 bis zum 9. Juni 1989 das Kündigungsverbot des § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestanden. Die Klägerin hatte zugleich für die Zeit vom 7. April 1989 bis 9. Februar 1990 den Kündigungsschutz des § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wegen Erziehungsurlaubs in Anspruch genommen. Die Kündigung vom 18. Mai 1989 war mit Bescheid vom 5. Mai 1989 gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt worden. Ein entsprechender Antrag durch die Beklagte gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG war jedoch nicht gestellt worden; es hatte auch keine Zulässigkeitserklärung gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG bei Zugang der Kündigung vom 18. Mai 1989 vorgelegen. Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom selben Tag, dem 10. August 1992, die Berufung der Beklagten gegen das im Rechtsstreit –25 b Ca 163/89– des Arbeitsgerichts Hamburg ergangene Urteil vom 2. November 1989, welches diese Kündigung für unwirksam erklärt hatte, zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Aktenzeichen: 4 Sa 104/89).
Mit Schreiben vom 9. Februar 1990 (vgl. Bl. 13 der Akte) hat die Beklagte vorsorglich erneut zum 31. März 1990 gekündigt, nachdem die zuständige Behörde auf Antrag der Beklagten vom 17. Dezember 1989 mit Bescheid vom 31. Januar 1990 (vgl. Bl. 11 f. d.A.) die Genehmigung nach § 18 Abs. 1 BErzGG erteilt hatte. In dem diesbezüglichen Bescheid der Behörde heißt es unter anderem:
„Betr.: Zulässigerklärung zur Kündigung nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG)
Bezug: Ihr Antrag zur Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses von … vom 17.12.1989
Bescheid
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Amt für Arbeitsschutz – erklärt die Kündigung von … gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG für zulässig. Dieser Bescheid beseitigt das Kündigungsverbot des Arbeitgebers; er ersetzt jedoch nicht die übrigen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung. …”
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein (vgl. Schreiben vom 20. Februar 1990, Bl. 14 f. d.A.). Bei Zugang der Kündigung vom 9. Februar 1990 frühestens am 10. Februar 1990 war die Klägerin schwanger. Diese Schwangerschaft teilte sie der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 20. Februar 1990 (vgl. Bl. 16 d.A.) unter Hinweis auf das Kündigungsverbot nach § 9 MuSchG mit. Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 6. März 1990 (Bl. 57 d.A.) bestand bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine Schwangerschaft in der 19. Schwangerschaftswoche. Ein aufgrund der Schwangerschaftsmitteilung von der Beklagten unter dem 26. Februar 1990 nunmehr nach § 9 Abs. 3 MuSchG gestellter Antrag auf Zustimmung zur Kündigung wurde durch die zuständige Behörde mit Schreiben vom 7. März 1990 dahingehend beantwortet, daß eine erneute Zustimmung nicht erforderlich sei, da aufgrund der Identität des Sachverhalts, soweit er die Beklagte betreffe und auch die Schwangerschaft der Klägerin, eine Genehmigung bereits vorliege (vgl. Bl. 26 d.A.). Mit Beendigung des Erziehungsurlaubs am 9. Februar 1990 bot die Klägerin der Beklagten ihre Arbeitskraft wieder an; in dem diesbezüglichen Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. Januar 1990 wurde eine Schwangerschaft nicht erwähnt (vgl. Bl. 59 d.A.). Das zweite Kind der Klägerin ist am 5. August 1990 geboren worden.
Die Klage richtet sich gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung der Beklagten vom 9. Februar 1990. Die Klägerin hält die ausgesprochene Kündigung für unwirksam, da eine Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG nicht eingeholt worden sei. Sie fordert anteiliges Gehalt für Februar 1990 ab dem 10. Februar 1990 in unstreitiger Höhe von 1.566,67 DM brutto. Die Klägerin hat ferner erstinstanzlich anteiliges Weihnachtsgeld, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld begehrt. Die Beklagte hält die Kündigung vom 18. Mai 1989 für rechtswirksam und maßgeblich u...