Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutschrift zum Arbeitszeitkonto für Feiertage zum Jahreswechsel. Unbegründete Arbeitnehmerklage bei fehlender Sonderregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält die Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit„ keine Sonderregelungen für den 24.12. und 31.12. eines Kalenderjahres und sind beide Tage wie “normale„ Werktage behandelt und keine gesonderten Bestimmungen vereinbart, gilt diese Betriebsvereinbarung für den 24.12. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Auch mit dem Vorbehalt, Ausnahmeregelungen für das jeweilige Jahr im Rahmen einer Betriebsvereinbarung “Betriebsruhe„ zu treffen, haben sich die Betriebsparteien grundsätzlich dafür entschieden, dass die in der Betriebsvereinbarung “Arbeitszeit„ geregelten Arbeitszeitbestimmungen für den 24.12. und den 31.12. gelten, so lange keine Sonderregelungen “Betriebsruhe„ vereinbart werden.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 01.04.2015; Aktenzeichen 26 Ca 415/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen 5 AZR 617/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. April 2015 (26 Ca 415/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über eine Gutschrift zum Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Sache nach geht es um die Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß die Inanspruchnahme von Freizeit durch den Kläger am 24. Dezember und 31. Dezember 2013 im Zeitkonto zu bewerten ist.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Flugzeugindustrie und unterhält einen Betrieb in H.. Der Kläger ist bei der Beklagten in H. seit 1988 als Konstruktionsingenieur beschäftigt. Er ist Mitglied der IGM. Sein Stundenverdienst beträgt bei seiner derzeitigen tariflichen Eingruppierung € 39,78 brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Anwendung (nachfolgend: MTV). Nach dessen § 3 Nr. 1.1 beträgt die tarifliche Wochenarbeitszeit ohne Pausen in H. 35 Stunden. Gem. § 3 Nr. 4.1 MTV kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die fünf Werktage Montag bis Freitag durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Nach § 3 Nr. 5 MTV wird die Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen gem. § 87 BetrVG durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben festgesetzt.

In § 3 Nr. 9 MTV heißt es:

"Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember

Am 24. und am 31. Dezember soll nicht länger als bis 13.00 Uhr und darf nicht länger als sechs Stunden gearbeitet werden.

Die an diesen Tagen über eine geleistete Arbeitszeit von sechs Stunden hinausgehende und dadurch ausfallende individuelle regelmäßige Arbeitszeit muss bezahlt werden. Es erfolgt kein Entgeltabzug.

....."

Für den Kläger wird wie für alle anderen Beschäftigten der Beklagten ein Arbeitszeitkonto geführt. Grundlage hierfür ist eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeitregelungen am Standort H." vom 31. Mai 2000 (nachfolgend: BV Arbeitszeit), wegen deren Einzelheiten Bezug genommen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6-9 d.A.). Darin heißt es auszugsweise:

"§ 2 Arbeitszeit

.....

2.2 Eine tägliche Kernarbeitszeit ist nicht festgelegt. ....

2.3 Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausenzeiten, Normalarbeitszeit sowie Rahmenarbeitszeit werden, sofern unter diesem Paragraphen dieser Betriebsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, in den Anlagen (Arbeitszeit- bzw. Sonder-Arbeitszeitmodelle) als Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung festgelegt.

2.4 Zum Ausgleich unterschiedlicher betrieblicher Auslastungen und Anforderungen werden Arbeitszeitmodelle vereinbart. Die einzelnen Modelle sind in den Anlagen A 1, ....... der Betriebsvereinbarung näher beschrieben.

2.5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Arbeitszeitmodelle und der Schichtmodelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange selbst bestimmen. In Einzelfällen kann zwischen Personalabteilung und Betriebsrat eine individuelle Arbeitszeit festgelegt werden.

2.6 Es wird ein Zeitrahmen von plus 100 Stunden (Zeitguthaben) und minus 35 Stunden (Zeitschuld) festgelegt. ....

2.9 Die Zeitentnahme aus dem Zeitkonto ist stundenweise, in Einzeltagen oder in Blöcken von Tagen möglich. .....

2.11 In besonderen Fällen wird der Auf- und Abbau der Arbeitszeitkonten nach gesonderter Vereinbarung der Betriebsparteien geregelt.

2.17 Die in den Arbeitszeitmodellen festgelegte Normalarbeitszeit dient als Grundlage zur Ermittlung von bezahlten und unbezahlten Fehlzeiten."

Der Kläger ist beschäftigt im Arbeitszeitmodell "A1-Normalbetrieb". Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen betrieblichen Regelung (Anlage zur BV Arbeitszeit) wird Bezug genommen auf die Anlage K 2 (Bl. 1...

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