Leitsatz (amtlich)
Ein einheitlicher Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2KSchE liegt nicht vor, wenn der einheitliche Betrieb aus einem einzigen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen und im übrigen nur aus im Ausland ansässigen Unternehmen bestehen würde.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 25.11.1994; Aktenzeichen 22 Ca 304/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. November 1994 – 22 Ca 304/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 8. Juli 1994 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 1994 zum 30. September 1994.
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 2. Januar 1993 (Anlage 1 zur Klagschrift, Blatt 4 der Akte) in Fortführung des am 30. März 1988 mit der … Handelsgesellschaft mbH Hamburg geschlossenen Anstellungsvertrages als Einkäufer und Verkäufer beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug 4.830,00 DM brutto. Die Beklagte beschäftigte außer den beiden Geschäftsführern höchstens 2 Angestellte.
Aufgrund eines Agreement's der Beklagten mit der Firma … an (Fa. …) wurde der Kläger ab 21. Firma 1994 ausschließlich bei der niederländischen Firma tätig. Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 (Anlage 6 der Klagschrift, Blatt 12 der Akte) teilte die Fa. … der Beklagten mit, daß sie Gehaltskosten und die damit verbundenen Spesen für den Kläger ab sofort nicht mehr übernehmen könne.
Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 (Anlage 7 zur Klagschrift, Blatt 13 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. September 1994.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb der Beklagten müsse im Rahmen eines Firmenverbundes gesehen werden.
Der Firmenverbund bestehe aus folgenden Unternehmen: Firma … Griechenland; Firma … Schweiz; Firma … Nederland, Holland und der Beklagten. Diese Unternehmen hätten sich zu einem Betrieb verbunden. Sie betrieben den Handel mit Korinthen und Sultaninen. Die alleinige Leitung des Gemeinschaftsbetriebes liege bei Herrn … Mit den bei den anderen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern ergebe sich, daß im Gemeinschaftsbetrieb mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 1994 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei eine Tochtergesellschaft der … Schweiz. Die Firmen … Griechenland und … seien eigenständige Gesellschaften, wobei die Firma … eine Produktionsstätte betreibe, in der Korinthen, Sultaninen und Rosinen bearbeitet würden, bevor sie in veredelter Form weiterverkauft würden. Die Firma … beschränke sich nicht nur auf den Handel, sondern habe eine Anzahl von Produktionsstätten.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 25. November 1994 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
Die vom Kläger angeführten selbständigen Firmen in Griechenland, der Schweiz und Holland bildeten mit der Beklagten keinen einheitlichen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Es könne schon aufgrund der räumlichen Entfernung dieser Firmen voneinander kein einheitlicher Betrieb angenommen werden, da von einer räumlichen Einheit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn sich die einzelnen Unternehmen auf mehrere europäische Länder verteilten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg ist an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 1994 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt am 9. Januar 1995 (Montag). Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 7. Februar 1995. Eine Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 5. Juli 1995 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1995 wieder zurückgenommen.
Der Kläger trägt vor, ob die Teilbetriebe in Deutschland oder in der europäischen Gemeinschaft lägen, könne nicht relevant sein. Im Zuge der Internationalisierung der Wirtschaft und der elektronischen Vernetzung der Kommunikationssysteme falle der Gesichtspunkt der räumlichen Einheit von Arbeitsstätten nicht ins Gewicht.
Die 4 Unternehmen stünden unter der Leitung von Herrn … Dieser sei Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der Firma … sowie … der Firma …
In dieser Funktion sei er für diese Firma allein vertretungsberechtigt. Die Firma … sei wiederum alleiniger Gesellschafter der Beklagten. Der Mitgeschäftsführer der Firma … sei Mitgeschäftsführer der Beklagten.
Die gesellschaftsrechtliche Struktur der genannten Firmen ermögliche eine gemeinsame Arbeitsorganisation und damit personelle Absprachen. Personelle Entscheidungen würden in der Rege...