Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung eines Initialbausteins der betrieblichen Altersversorgung bei schriftlicher Mitteilung über die Anrechnung einer Vordienstzeit
Leitsatz (amtlich)
Wird einem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich mitgeteilt, dass ein konkret benannter Zeitraum als Vordienstzeit angerechnet wird und für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt (mit Ausnahme der Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls), dann ist diese Erklärung bei der Berechnung eines sog. Initialbausteins, der Einfluss auf die Höhe des Versorgungsanspruchs hat, zu berücksichtigen, beschränkt auf den Fall, dass der Versorgungsfall eintritt.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256; BGB §§ 133, 157, 242; BetrAVG § 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 04.07.2017; Aktenzeichen 19 Ca 23/17) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (19 Ca 23/17) teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersrente.
Die Klägerin ist seit dem 01. August 1980 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Bank 1, beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Bankkauffrau. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit während ihrer Elternzeit und ihres Studiums. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin als Aushilfe bei der Beklagten. Zum 1. August 1987 erfolgte ein Neueintritt. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf betriebliche Altersrente gegen die Beklagte.
Mit Schreiben vom 02. November 1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff "Dienstzeitberechnung" der Klägerin nähere Informationen zu dieser mit (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es wörtlich:
"...
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni 1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrechnen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den
28. Juni 1986
festgesetzt.
Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung."
Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf dieses selbst verwiesen.
In einem mit "Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007" überschriebenen Schreiben der A. D. AG vom 19. Juli 2007 wurde das für die Berechnung der Altersvorsorge maßgebliche rechnerische Austrittsdatum mit dem 28.02.2023 angegeben (Anl. K 3, Bl. 16 d.A.).
Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersvorsorge wurde zunächst in der Versorgungsordnung VO 88 geregelt und wurde zum 01. Januar 2006 durch den beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A.-Konzerns abgelöst, dem die damalige Bank 1, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Ablösungszeitpunkt angehörte und der durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen 2006 der A. V. VVaG (AVK) ergänzt wurde. Die Ablösung und Überleitung der Versorgungsansprüche erfolgte auf Grundlage der "Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnung in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)". Für die Regelungen im Einzelnen wird auf die jeweiligen Dokumente selbst verwiesen (Anl. B1 bis B3, Bl. 49 ff.). Für die Überleitung der Ansprüche aus der VO 88 in den BPV wurde die Bestandsrente auf Basis der erreichbaren Dienstjahre ermittelt und in dem Überleitungsschreiben im März 2006 der Klägerin mit brutto € 3.953 mitgeteilt. Im Rahmen dieser Berechnungen, gegen welche die Klägerin keine Einwände erhebt, wurde der rechnerische Diensteintritt zum 28. Juni 1986 mit Blick auf die erreichbaren Dienstjahre und als maßgebliches Pensionsdatum der 01. März 2023 angenommen als früheste Möglichkeit des Rentenbezugs. Ebenso wurde die bereits erworbene Bestandsrente zum 21. Dezember 2005 ausgewiesen. Hierfür wurde das letzte Eintrittsdatum, der 1. August 1987, angeführt. Für weitere Details zu den durchgeführten Überleitungen der Ansprüche der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 verwiesen (Bl. 38 ff d.A.).
Im Jahr 2010 ist die...