Entscheidungsstichwort (Thema)
Eindeutige gesetzliche Regelung im HmbZVG für die Zahlung der höheren Rente bei mehreren Rentenansprüchen. Allgemeiner Gleichheitssatz und sachlicher Grund für eine Differenzierung. Keine Geschlechterbenachteiligung bei Gleichbehandlung aller Beschäftigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 20 HmbZVG ruht der niedrigere Anspruch, wenn einem oder einer Versorgungsberechtigten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG zusteht. Diese Vorschrift ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Auslegungen zu.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Liegt ein vernünftiger Grund für eine Differenzierung vor, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel, die unterschiedliche Entstehung verschiedener Zusatzversorgungsrenten und der unterschiedliche Versorgungsbedarf der Rentner sind vernünftige Gründe für die gesetzliche Regelung des § 20 HmbZVG.
3. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 3 GG ist dann anzunehmen, wenn eine Regelung günstige oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige der geschützten Gruppe signifikant leichter oder schwerer erfüllen können mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig leichter oder schwerer betroffen sind. Nach § 20 HmbvZVG werden indessen alle (ehemaligen) Beschäftigten gleich behandelt. Alle erhalten nur einen - nämlich den höheren - Versorgungsanspruch ausgezahlt. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ist darin nicht erkennbar.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, 3; HmbZVG § 20
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 24.04.2015; Aktenzeichen 8 Ca 211/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. April 2015 (8 Ca 211/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungen von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.
Die Klägerin war bei der Beklagten, der F., beschäftigt. Auch ihr verstorbener Ehemann arbeitete bei der Beklagten. Seit seinem Tod bezieht die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Die Beklagte gewährt auf Grundlage des HmbZVG Betriebsrenten, die zusätzlich und unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Diese Leistungen werden zu einem kleinen Teil durch Beiträge der Beschäftigten finanziert, zum größeren Teil aus Steuern. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin ein Ruhegeldanspruch nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz ab dem 01. Februar 2014 in Höhe von 662,61 € dem Grunde nach zuerkannt (vgl. Blatt 8 ff. der Akte). Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes gem. § 20 HmZVG ruhe, da der Klägerin neben ihrem Ruhegeldanspruch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustünde, der höher sei.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsfolge des § 20 Hmb ZVG.
§ 20 HmbZVG lautet:
"Ruhen der Versorgung
Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Versorgung."
Den hier streitigen Anspruch hat die Klägerin außergerichtlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2014 geltend gemacht. Er wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2014 abgelehnt.
Zusätzlich hat die Klägerin den durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung entstandenen Verzugsschaden in Höhe von 413,64 € geltend gemacht. Zweitinstanzlich verfolgt die Klägerin diesen Anspruch nicht weiter. Insoweit ist die Berufung zurückgenommen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe zwei einfachgesetzlich ausgestaltete Ansprüche, die dem Grunde nach auch grundrechtlich geschützt seien. Der verfassungsrechtliche Schutz bestehe mindestens insoweit, als dass die Ausgestaltung beider Ansprüche willkürfrei zu erfolgen habe. Dies sei durch § 20 HmbZVG nicht gewährleistet. Wären beide Eheleute beispielsweise nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen, sondern einer in einem benachbarten Bundesland, dann wäre § 20 HmbZVG nicht anwendbar mit der Folge, dass dem hinterbliebenen Ehegatten beide Ansprüche auf Zusatzversorgung erhalten blieben. Die in § 20 HmbZVG getroffene absolute Regelung halte den Anforderungen an eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung nicht stand. Beide Ansprüche seien wirtschaftlich von den später berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erarbeitet. Eine Kappung könne sich nur an der Höhe orientieren, nicht am Leistungsgrund. Zudem streite das Urteil des B...