Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Februar 1994 –19 Ca 422/93 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 54 %, der Beklagte zu 46 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.
Der Kläger wird seit März 1981 und ununterbrochen seit 1983 beim Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, als programmgestaltender Mitarbeiter beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis handelt und das Dienstverhältnis wirksam befristet ist. Weiter macht der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung als Redakteur und auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 der beim Beklagten geltenden Vergütungsordnung geltend.
Der Kläger war durchgängig im Hörfunk des Beklagten für die … tätig. Er entwickelte die Sendung, … einmal monatlich ausgestrahlt wurde. Darüber hinaus wirkte er in der Folgezeit an vielen Sendungen der … so seit 1988 an den ebenfalls einmal monatlich ausgestrahlten Sendungen „… diese Sendung entwickelte er gleichfalls- und …”. Er arbeitete regelmäßig für die Sendung, … und fertigte Features bzw., … für diese Sendung. Neben der Mitarbeit in weiteren Sendereihen war der Kläger regelmäßig seit 1983 auch als Moderator in … tätig, nämlich in den Sendungen „…” Mindestens zweimal wöchentlich wurde der Kläger als Moderator eingesetzt. Daneben moderierte er zweimal monatlich das „…”. Weiter erstellte er eine Reihe verschiedener Beiträge aus den …
In den Dienstplänen für die Magazin-Sendungen bzw. für das … war der Name des Klägers aufgeführt. Auf seine reine Moderatorentätigkeit für die Magazin-Sendungen entfielen in der Woche durchschnittlich 8 Stunden sowie 2–3 Stunden für die Vorbesprechungen.
Der Kläger war an der Entwicklung neuer Konzeptionen bei der … beteiligt. Außerdem arbeitete er zeitweise mit bei der Vorauswahl von Neuerscheinungen im Zusammenhang mit einem beim Beklagten vorgesehenen …
Da die Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger wegen der beim Beklagten geübten Praxis der Limitierung des Einsatzes freier Mitarbeiter auf Grenzen stieß, gründete er Mitte 1983 mit Wissen des Beklagten die „…”, über die jährlich 12 Sendungen der Reihe „…”abgewickelt wurden. Daneben arbeitete der Kläger bis zur Erreichung des Einkommenslimits (damals ca. DM 20.000,– jährlich) als „freier Mitarbeiter” für den Beklagten.
Eine schriftliche Regelung des Beschäftigungsverhältnisses der Parteien wurde erstmals mit einer Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 (Bl. 21 ff. d.A.) getroffen. Ab 1. Juli 1987 wurde die Tätigkeit des Klägers entlimitiert. Weitere Rahmenvereinbarungen wurden für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1991 (Bl. 30 ff d.A.) sowie für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1993 (Bl. 39 ff. d.A.). Für den im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Teil der letztgenannten Vereinbarung wird auf S. 4–6 im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 361–363 d.A.) Bezug genommen; sie sieht insbesondere für den Fall des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses dessen Befristung auf den 31. Mai 1993 vor.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 (Bl. 47 f. d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er nicht beabsichtige, die Rahmenvereinbarung über den 31. Mai 1993 hinaus zu verlängern. Eine spätere Tätigkeit als limitierter freier Mitarbeiter sei nicht ausgeschlossen, setze aber die Einhaltung einer Beschäftigungspause von mindestens 3 Monaten voraus. Seit dem 1. Juni 1993 wurde der Kläger vom Beklagten nicht mehr beschäftigt.
In den Jahren 1981 bis 1986 erzielte der Kläger beim Beklagten eine Vergütung zwischen knapp DM 8.000,– und über DM 22.000,– jährlich. Im Jahre 1989 erzielte er DM 116.868,69, im Jahre 1990 DM 128.440.53, im Jahre 1991 DM 127.820,21 und im Jahre 1992 DM 137.175,59. Durch Tätigkeiten für andere Sender hatte der Kläger in den letzten vier Jahren durchschnittlich maximal ein Einkommen von DM 2.000,–jährlich.
Hinsichtlich des in erster Instanz weiter als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 360–369 d.A.) sowie ergänzend auf die Schriftsätze und zu Protokoll gegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf das Eingruppierungsverlangen des Klägers stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwischen den Parteien sei eine auf Dauer angelegte Mitarbeit des Klägers beim Beklagten ...