Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Sonderzahlung. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Differenzierung nach Zweck der Sonderleistung
Leitsatz (amtlich)
Es ist grundsätzlich zulässig, dass eine Jahressonderzahlung nur den Arbeitnehmern gewährt wird, die an einem bestimmten Stichtag noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Normenkette
BGB §§ 611, 242
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 24 Ca 232/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Januar 2002 – 24 Ca 232/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen Sonderzahlung in Anspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 16. Juli 1979 bis 28. Februar 2001 beschäftigt. Mit Wirkung vom 01. März 2001 ist das Arbeitsverhältnis der Parteien im Wege des Betriebsübergangs auf die Firma S. GmbH, die mit der Beklagten nicht konzernrechtlich verbunden ist, übergegangen.
Am 20. Juni 2001 teilte die Beklagte über ihr Intranet mit (Anlage 1, Bl. 6 d.A.):
„R. VORSTAND BESCHLIESST SONDERPRÄMIE FÜR MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER
Die R. Aktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie erwartet ein wirtschaftlich sehr erfolgreiches Geschäftsjahr 2000/2001. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand die Zahlung einer freiwilligen Sonderprämie an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschlossen, die zur Belegschaft der inländischen Betriebe der R. und D. sowie zu deren inländischen 100%-igen Tochtergesellschaften im abgelaufenen Geschäftsjahr gehörten.
Die Sonderprämie beträgt ein Monatsgehalt… Sie wird als Bruttobetrag zum 15. Juli 2001 ausgezahlt. Dieser Sonderprämie erhalten alle Arbeitnehmer, wenn sie zwischen dem 01. Juli 2000 und dem 30. Juni 2001 einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatten, …
„Mit dieser Sonderprämie verbinden wir unseren Dank an die Belegschaft für die tatkräftige Bewältigung vielfältiger und zusätzlicher Aufgaben im Geschäftsjahr 2000/2001. Zugleich wollen wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der guten Ergebnisentwicklung teilhaben lassen.” erläutert Dr. … Vorstandsmitglied und Arbeitsdirektor der R. Aktiengesellschaft für Mineraloel und Chemie.”
Am 25. Juni 2001 teilte die Beklagte über ihr Intranet mit (Anlage 2, Bl. 25 d.A.):
„Ergänzender Hinweis zur Sonderprämie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zu unserer R. intern-Ausgabe Nr. 10 vom 20. Juni 2001 geben wir Ihnen folgenden klarstellenden Hinweis:
Die freiwillige Sonderprämie erhalten alle tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmer der R. Aktiengesellschaft für Mineraloel und Chemie, der D. Mineraloel AG und deren 100 %ige inländische Tochtergesellschaften, die sich am 30. Juni 2001 in einem ungekündigten oder aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitsverhältnis mit einer der genannten Gesellschaften befinden.”
Die Zahlung der Sonderprämie richtete sich im Einzelnen nach Durchführungshinweisen vom 25. Juni 2001 (Anlage 3, Bl. 26–29 d.A.).
Der Kläger erhielt keine Sonderprämie. Er verlangte erfolglos mit Schreiben vom 20. Juli 2001 (Anlage, Bl. 7 d.A.) die Zahlung der Sonderprämie.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Es handele sich bei der von der Beklagten zugesagten Sonderprämie um eine allein arbeitsleistungsbezogene Sonderleistung, ohne einen darüber hinausgehenden Zweck und damit um Entgelt im engeren Sinne. Der Zahlungsanspruch sei bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer entstanden und sei lediglich zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden. Deshalb sei die Sonderprämie ihm zeitanteilig zu zahlen. Auch er habe bis zu seinem, im Übrigen nicht freiwillig gewählten, Ausscheiden zum guten Betriebsergebnis der Beklagten beigetragen. Deshalb fühle er sich von der Beklagten sowohl gegenüber den im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmern als auch gegenüber den aus betriebsbedingten Gründen gekündigten Arbeitnehmern zu Unrecht von der Sonderzahlung ausgenommen und ungleich behandelt. Auf den „nachgebesserten” Stichtag 30. Juni 2001 könne es nicht ankommen. Für acht Monate stünden ihm daher EUR 2.898,34 (DM 5.668,67) zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.898,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit dem 04.10.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht:
Ein Anspruch auf Zahlung der freiwilligen Sonderprämie bestehe nicht, da sich die Zusage vom 20./25. Juni 2001 weder an ehemalige Mitarbeiter gerichtet habe noch der Kläger die in der Zusage zulässigerweise aufgestellten Voraussetzungen erfülle.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 09. Januar 2002 – 24 Ca 232/01 – (Bl. 40–49 d.A.) die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil verwiesen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2002 zugestellt...