Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit des Gehaltes nach § 2 Abs 3a Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften. Gehaltstarifvertrag für Redakteuren an Zeitschriften
Leitsatz (amtlich)
Abgesehen vom Vorliegen besonderer Ausnahmefälle, liegt das Gehalt eines Ressortleiters gemäß § 2 Abs 3a des Gehaltstarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften nur dann „angemessen” über denen der Gehaltsgruppe I, wenn es die Gehälter der Gehaltsgruppe II um wenigstens ein Drittel des Abstandes zwischen Gehaltsgruppe I und Gehaltsgruppe II übersteigt.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Teilurteil vom 20.12.1994; Aktenzeichen 17 Ca 196/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1994 – 17 Ca 196/93 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 4.603,75 (Deutsche Mark viertausendsechshundertdrei 75/100) brutto zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger zu zahlenden Arbeitsentgelts.
Der Kläger ist Ressortleiter. Er ist bei der Beklagten seit November 1967 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u. a. die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Zeitschriften Anwendung. § 2 Abs. 3 a hat folgenden Wortlaut:
„Die Gehälter der Chefredakteurinnen/Chefredakteure, stellvertretenden Chefredakteurinnen/Chefredakteure, geschäftsführenden Redakteurinnen/Redakteure, Chefinnen/Chefs vom Dienst, Ressortleiterinnen/Ressortleiter sowie von Redakteurinnen/Redakteuren mit vergleichbaren Funktionen sind frei zu vereinbaren. Ihre Gehälter müssen angemessen über den ihren Berufsjahren entsprechenden Tarifsätzen für Redakteurinnen/Redakteure der Gruppe I liegen bzw. über den Sätzen der Gruppe II, falls ihnen Redakteurinnen/Redakteure unterstehen, die in dieser Gruppe einzureihen sind. Im Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Angemessenheit der frei zu vereinbarenden Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der Gruppen I und II zu überprüfen.”
Dem Kläger sind zwei Redakteure der Gruppe I unterstellt, nämlich Herr … und Herr …
Gemäß Arbeitsvertrag vom 2.1. Juli 1981 vereinbarten die Parteien ein Gehalt in Höhe von DM 5.600,– brutto. Zu dieser Zeit betrüg das Tarifgehalt der Redakteure Tarifgruppe I DM 3.606,– brutto. Das Tarifgehalt der Redakteure der Tarifgruppe I stieg im Laufe der Jahre und betrug ab 1. Mai 1992 DM 6.175,– brutto und ab 1. Mai 1993 DM 6.379,– brutto. Der Kläger erhielt ab 1. Juli 1990 ein Gehalt in Höhe von DM 7.400,– brutto. Das mit Wirkung vom 1. Juli 1992 auf DM 7.600,– brutto erhöht wurde. Seit diesem Tage ist das Gehalt des Klägers nicht mehr erhöht worden. Für die Einzelheiten der Entwicklung des Klägers und der Entwicklung der Tarifgehälter der Redakteure Tarifgruppe I wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 1994 (Bl. 41–45 d.A.) verwiesen. Der Abstand des Gehalts des Klägers zu den Tarifgehältern der Redakteure Tarifgruppe I steigerte sich von 35,6 % auf 38,4 % im Jahr 1983 und ging dann kontinuierlich zurück auf zuletzt 16,06 % für die Zeit ab Mai 1993.
Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 11. Mai 1993 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von insgesamt DM 4.603,75 brutto für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. April 1994.
Der Kläger vertritt hierzu die Ansicht, sein Gehalt müsse um mindestens 25 % über den Tarifgehältern der Redakteure der Tarifgruppe I liegen. Im April 1993 belief sich das Tarifgehalt der Redakteure Gehaltsgruppe I auf DM 6.175,–. Es stieg mit Wirkung vom 1. Mai 1993 auf DM 6.379,–. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Mai 1993 betrug das Gehalt der Redakteure der Gehaltsgruppe II DM 7.533,– brutto.
Der Kläger hat beantragt,
- …
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 4.630,– brutto zu zahlen;
- …
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger werde ordnungsgemäß vergütet. Sein Gehalt habe einen angemessenen Abstand zu den Gehältern der Redakteure der Gehaltsgruppe I. Der Abstand dürfe nur nicht unwesentlich sein. Unwesentlich sei aber nicht ein Abstand von 5 % oder mehr. Das Gehalt des Klägers liege mit DM 7.600,– deutlich darüber.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Teilurteil vom 20. Dezember 1994 – 17 Ca 196/93 – der Klage insoweit stattgegeben.
Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe eine Ermessensentscheidung im Sinne, des § 315 BGB zu treffen. Die Leistungsbestimmung durch die Beklagte habe in dem streitigen Zeitraum billigem Ermessen nicht entsprochen. Deshalb sei die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen. Billigem Ermessen entspreche ein Gehalt, das 25 % ...