Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzahl der Urlaubsschichten. Urlaubsschichten. vollkontinuierliche Wechselschicht. Anrechnung. Feiertagsschichten
Leitsatz (amtlich)
Bei einer vollkontinuierlichen Wechselschicht mit einer gleichmäßigen Schichtlänge von 8 Stunden sind gem. § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 und 4 MTV Chemie jährlich 31 Urlaubsschichten zu gewähren.
Als Urlaubsschicht gilt dabei auch eine Schicht, die auf einen Wochenfeiertag fällt.
Normenkette
MTV § 12 II Ziff. 4 für die chemische Industrie
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 6 Ca 457/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. April 2001 – 6 Ca 457/00 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 33 Urlaubsschichten zu gewähren, und will geklärt haben, welche Tage auf die Urlaubsschichten anzurechnen sind.
Der Kläger, der Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ist, ist seit dem 22. Juni 1981 als Anlagenwärter bei der Beklagten beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. April 1996 ist unter anderem Folgendes vorgesehen:
„§ 1 Vertragsbeginn und Aufgabenbereich
Die HAW überträgt Herrn … ab 1. Mai 1996 innerhalb der Abteilung Gießerei den Aufgabenbereich eines … Anlagenwärters Gießerei E 6 im Kontischichtbetrieb. Der Aufgabenbereich des Herrn Kobow wird nach Art und Umfang im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen jeweils von der HAW bestimmt.
§ 3 Arbeitszeit und Urlaub
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den einschlägigen betrieblichen Regelungen.
Herr … hat einen Urlaubsanspruch von 33 Arbeitstagen je Kalenderjahr.
§ 9 Schlussbestimmungen
Soweit eine besondere Vereinbarung in diesem Vertrag nicht geschlossen wurde, gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen.
Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der chemischen Industrie sind Bestandteil dieses Vertrages.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 65 bis 69 d. A. verwiesen.
Die Beklagte, die Mitglied im Arbeitgeberverband für die chemische Industrie ist, ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, das im Wege der Schmelzflusselektrolyse Aluminium erzeugt und zu Halbzeugprodukten weiterverarbeitet. Von den rund 550 Arbeitnehmern werden etwa 280 in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt. Der Kläger arbeitet in vollkontinuierlicher Wechselschicht. Bei der Beklagten wird in mehreren Betriebsteilen an sieben Tagen pro Woche von 0 bis 24 Uhr produziert. Die Beklagte praktiziert folgendes Schichtsystem:
7 Tage Frühschicht,
3 Tage Freischicht,
7 Tage Nachtschicht,
2 Tage Freischicht,
7 Tage Spätschicht,
2 Tage Freischicht.
Die betriebsübliche Arbeitszeit der in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigten Mitarbeiter ist bei der Beklagten durch ein mit dem Betriebsrat vereinbartes Schichtsystem geregelt. Die Mitarbeiter sind grundsätzlich festen Schichten zugeordnet. Dem Schichtplan liegt ein Vier-Schicht-Modell zu Grunde, das auf der ursprünglich geltenden regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche für Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht basiert. Eine Schicht dauert acht Stunden. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit der Vollkonti-Mitarbeiter ist 1989 auf 39 und 1993 auf 37,5 Stunden reduziert worden. Die Beklagte hat das Schichtsystem trotz der Arbeitszeitverkürzung nicht geändert. Die Verkürzung wird dergestalt umgesetzt, dass zusätzliche Aussetztage/-schichten in dem Umfange gewährt werden, dass die Mitarbeiter in einem Verteilzeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 37,5 Stunden in der Woche arbeiten. Zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzungen auf 39 bzw. 37,5 Wochenstunden schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat Betriebsvereinbarungen vom 20. Februar 1990 und 11. Mai 1993. Bei den in Fünf-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten wurde die Arbeitszeitverkürzung so umgesetzt, dass die Dauer der täglichen Arbeitszeit auf 7,5 Stunden herabgesetzt wurde.
§ 12 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (im Folgenden MTV-Chemie) enthält unter anderem folgende Regelungen:
„§ 12
Urlaub
II.
Urlaubsdauer
1. Der Urlaub beträgt 30 Urlaubstage.
2. Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr überwiegend in vollkontinuierlicher Wechselschicht eingesetzt sind und die deshalb regelmäßig nach ihrem Schichtplan Sonntagsarbeit leisten, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Urlaubstagen; Arbeitnehmer, die nicht überwiegend, aber mindestens drei Monate im Urlaubsjahr in vollkontinuierlicher Wechselsch...