Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Auslegung einer Vereinbarung der Tarifparteien, Altersteilzeit. Tarifregelungen zur Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 16.11.1998, die den Beschäftigten mit einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Tarifvertrag „Altersteilzeit Bodenpersonal vom 01.10.1996” ein Optionsrecht für neue Tarifbedingungen einräumt, bezog sich ausschließlich auf den zeitlich nächstfolgenden Tarifvertrag vom 31.03.2000 und nicht auch noch auf später abgeschlossene Tarifverträge.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1, § 4; Altersteilzeitgesetz 1996 § 2; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen 26 Ca 523/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 9 AZR 52/04)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 2002 – Az.: 26 Ca 523/01 – wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 9.214, 35 (i. W: Euro neuntausendzweihundertvierzehn 35/100) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein Abfindungsanspruch wegen Altersteilzeit gem. § 12 des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal in der ab 1. Februar 2001 geltenden Fassung vom 24. März 2001 zusteht.

Zwischen den Parteien besteht der Vertrag über Altersteilzeitarbeit vom 20. Oktober 1999. Gem. § 5 des Vertrages erhält der Kläger, der nicht tarifgebunden ist, einen Aufstockungsbetrag, der das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf 85 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollarbeitszeitvergütung erhöht. Außerdem leistet die Beklagte einen weiteren zusätzlichen Aufstockungsbetrag von EUR 89,48 (DM 175,–) monatlich. Eingangs des Vertrages heißt es u.a.:

„schließen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 und des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit vom 1.10.1996 i. d. F. der Tarifvereinbarung vom 16.11.1998 folgenden Vertrag über Altersteilzeitarbeit… „

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit:

„In der Tarifvereinbarung vom 16.11.1998 zur Verlängerung der Laufzeit des Tarifvertrages Altersteilzeit bis zum 31.12.1999 haben die Tarifpartner ihre Übereinstimmung zum Ausdruck gebracht, nach Abschluss der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage aufzunehmen.

Gleichzeitig wird allen Mitarbeitern, die ab 1.1.1999 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, die Option eröffnet, sich für die neuen Tarifbedingungen zu entscheiden.”

Die in diesem Schreiben und im Altersteilzeitvertrag in Bezug genommene Tarifvereinbarung vom 16. November 1998 lautet, so weit sie für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, wie folgt:

  1. „Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass nach Abschluss der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage und unter Einbeziehung der Schichtproblematik aufgenommen werden.
  2. Der bestehende Tarifvertrag Altersteilzeit wird – inhaltlich und materiell unverändert – in seiner Laufzeit bis dahin, längstens um ein Jahr bis zum 31.12.1999 verlängert…

    Altersteilzeit-Vereinbarungen mit Abschlussdatum ab dem 1.1.1999 enthalten eine Öffnungsklausel, die eine Entscheidung des Mitarbeiters für neue Tarifbedingungen ermöglicht.”

In dem auf die Tarifvereinbarung vom 16. November 1998 folgenden Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 31. März 2000, der zum 1. Februar 2000 in Kraft trat, waren gegenüber dem Tarifvertrag vom 1.10.1996 nur geringfügige, meist redaktionelle Änderungen enthalten. Der Tarifvertrag vom 24.3.2001 hingegen enthält in seinem § 12 – anders als die vorgenannten Tarifverträge – eine Abfindungsregelung.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 erklärte der Kläger, er mache von der ihm eingeräumten Option, sich für die neuen Tarifbedingungen zu entscheiden, Gebrauch. Mit Schreiben vom 23. Juni 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 eröffnete Option habe sich nur auf den Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 31. März 2000 bezogen, nicht aber auch auf später folgende Tarifverträge Altersteilzeitarbeit.

Der Kläger hat vorgetragen, das Angebot der Beklagten im Schreiben vom 20. Oktober 1999 über die Ausübung des Optionsrechtes enthalte weder eine Befristung noch eine anders geartete Bedingung. Sinn und Zweck des Schreibens sei allein gewesen, dem betroffenen Mitarbeiter die Möglichkeit zu eröffnen, sich für die neuen Tarifbedingungen zu entscheiden. Solche neuen Tarifbedingungen enthalte der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 31. März 2000 nicht, wohl aber der nachfolgende Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 24. März 2001. Auf die sich danach für ihn e...

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