Leitsatz (amtlich)
Haushaltsrechtliche Gründe sind für sich allein nicht geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs sachlich zu rechtfertigen (gegen LAE Hamburg, Urteil vom 11. August 1999 – 8 Sa 57/99).
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 32/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 16. April 1999 – 3 Ca 32/99 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern über den 31. Dezember 1998 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Bürosachbearbeiter in der Prüfgruppe Bau weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 21. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages auf den 31. Dezember 1998. Die Parteien schlossen am 07. März 1996 einen Arbeitsvertrag (Bl. 6 f d.A.). Danach wurde der Kläger als vollbeschäftigter Arbeitnehmer auf bestimmte Zeit nach der Anlage 2a (SR 2a) zum MTA als Angestellter zur Aushilfe für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 bei der Beklagten eingestellt. Er übte die Tätigkeit als Bürosachbearbeiter für Angelegenheiten des Außendienstes in der Leistungsabteilung der Sonderprüfgruppe AD-Bau aus und erzielte ein monatliches Gehalt von 4.791,96 DM brutto.
Der Kläger war einer von ca. 45 Mitarbeitern, der von der Beklagten im Jahre 1996 für die im Bereich des Landesarbeitsamtes Nord gegründete Sonderprüfgruppe AD-Bau eingestellt wurde. Die Sonderprüfgruppen sollten verstärkt Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Bereich der Bauwirtschaft unterstützen. Hierbei sollten auch Prüfungen des arbeitserlaubnisrechtlichen Status einschließlich der Lohnbedingungen von Werksvertragsarbeitnehmern und sonstigen arbeitserlaubnispflichtigen Ausländern erfolgen (vgl. Bl. 22 ff d.A.).
Im Haushaltsplan der Beklagten war für Vergütungen ein Betrag von 65 Mio. DM ausgewiesen, und zwar für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Durchführung der Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Werksvertragsarbeitnehmer und im Zusammenhang damit stehender verstärkter Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Baubereich, die zusätzlich bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt werden.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 teilte die Bundesanstalt für Arbeit den Landesarbeitsämtern mit, dass die vorhandenen Sonderprüfgruppen AD-Bau an den bisherigen Standorten unter der Bezeichnung „Prüfgruppen AD-Bau” fortgeführt werden sollten. Ergänzend heißt es in diesem Schreiben (Bl. 43 ff d.A.):
„Die in den Prüfgruppen AD-Bau eingesetzten Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag werden, soweit sie geeignet sind und das Einmünden von Nachwuchskräften nicht gefährdet ist, in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen”.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1998 (Bl. 46 d.A.) bewarb sich der Kläger um eine unbefristete Anstellung als Bürosachbearbeiter bei der neuen Prüfgruppe AD-Bau. Die Beklagte lehnte jedoch eine Weiterbeschäftigung ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es habe ein sachlicher Grund für Befristung seines Arbeitsvertrages nicht vorgelegen. Eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reiche für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die von der Sondergruppe durchgeführten Maßnahmen stellten eine Daueraufgabe für die Beklagte dar. Die Beklagte sei hierzu nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Beklagte hat vorgetragen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sei lediglich geplant gewesen, die Überprüfung von Werkverträgen für eine bestimmte Zeit intensiver durchführen zu lassen, um dann wieder auf den dieser verstärkten Prüfung vorhergehenden Stand zurückzukehren. Die Vergütung des Klägers sei dementsprechend auch nur aus einer befristet genehmigten Haushaltsstelle erfolgt. Diese Haushaltsstelle sei mittlerweile weggefallen. Die neue Prüfgruppe werde zum überwiegenden Teil durch Stellenumschichtungen aus anderen Abteilungen gebildet. Befristet eingestellte Mitarbeiter seien nur im Einzelfall übernommen worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16. April 1999 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge vollen Umfangs weiter.
Er trägt vor,
die Berufung der Beklagten auf haushaltsrechtliche Gründe scheitere bereits an der von der Beklagten gewählten Befristungsgrundform. Die SR 2a zum TVBA enthielten in der dortigen Nr. 1 eine abschließende A...