Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 9 Ca 246/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 1996 – 9 Ca 246/95 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 9.124,50 (i.W. Deutsche Mark neuntausendeinhundertvierundzwanzig 50/100) nebst 4 % Zinsen
auf DM 725,60 seitdem 12.06.1995
auf DM 707,60 seitdem 21.07.1995
auf DM 861,40 seitdem 05.07.1995
auf DM 510,00 seitdem 19.10.1995
auf DM 879,00 seitdem 14.11.1995
auf DM 925,80 seitdem 20.12.1995
auf DM 1.594,30 seitdem 24.07.1996
auf DM 1.602.20 seitdem 23.08.1996
auf DM 1.318,60 seitdem 14.10.1996
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Auslösung und auf Zahlung von Wochenendheimfahrten gemäß § 7 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 19. Mai 1992 hat.
Der Kläger ist Junggeselle und anderen Personen nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen mit mehreren Niederlassungen in der gesamten Bundesrepublik betreibt, seit dem 15. August 1983 beschäftigt. Der Kläger wurde in der Niederlassung der Beklagten in Bremen eingestellt. Zuerst war er dort auch für die Beklagte tätig. Später wurde der Kläger seitens der Beklagten von der Niederlassung in Hamburg eingesetzt und auf Baustellen im Raum Hamburg beschäftigt. Der genaue Zeitpunkt, ab dem der Kläger von der Niederlassung Hamburg aus eingesetzt wurde, ist nicht festgestellt worden. Er liegt aber unstreitig mehrere Jahre vor dem 28. Februar 1995. Seit seiner Einstellung bewohnte der Kläger ein Zimmer in der Niederlassung der Beklagten in Bremen in der … straße. Dieses Zimmer mußte er auf Veranlassung der Beklagten Ende Januar oder Ende Februar 1995 räumen. Seit dem 07. Juli 1995 ist der Kläger gemeldet in 28219 Bremen …
Die Baustellen, auf denen der Kläger seit seinem Einsatz von der Niederlassung Hamburg aus eingesetzt war, liegen mehr als 25 km von der Niederlassung der Beklagten in Bremen entfernt. Der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der … Straße in Bremen zu den Baustellen betrug bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 1 1/4 Stunden.
Nachdem die Beklagte den Kläger von der Niederlassung Hamburg aus eingesetzt hatte, zahlte sie ihm die Auslösung und Fahrkosten gemäß § 7 Ziffer 4 BRTV. Ausdrückliche Vereinbarungen über einen etwaigen Wechsel des Klägers von der Niederlassung Bremen zur Niederlassung Hamburg sind nicht getroffen worden. Der Kläger hat an den Betriebsratswahlen der Niederlassung in Hamburg teilgenommen.
Während der Arbeitswoche bewohnt der Kläger einen Raum in einem Wohncontainer auf dem Betriebsgelände der Niederlassung Hamburg der Beklagten. Hierfür hat der Kläger an die Beklagte ein tägliches Wohngeld in Höhe von DM 8,00 zu entrichten.
Seit dem 01. März 1995 zahlt die Beklagte an den Kläger keine Auslösung gemäß § 7 Ziffer 4 BRTV. Sie zahlt statt dessen einen Verpflegungszuschuß und Fahrkostenerstattung.
Die Tarifverträge für das Baugewerbe finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ist allgemeinverbindlich.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Auslösung und Fahrkostenersatz für die Monate März, April, Mai, August, September und Oktober 1995 sowie für die Monate März bis August 1996. Von dieser Forderung hat der Kläger den seitens der Beklagten für die jeweiligen Monate gezahlten Verpflegungszuschuß und Fahrkostenerstattung in Abzug gebracht. Die rechnerische Höhe der Differenzbeträge ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe ständig seinen Wohnsitz in Bremen beibehalten und sei jedes Wochenende regelmäßig zurück in seine Wohnung gefahren. Nach dem Auszug aus den Räumen in der Barghausenstraße in Bremen sei er umgehend in die Flensburger Straße 108 in Bremen umgezogen. Dort habe er ein Zimmer für DM 150,00 monatlich angemietet. Dort führe er auch seinen Haushalt. Die offizielle Ummeldung sei verspätet erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 725,60 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (12.06.1995), weitere DM 707,60 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (21.07.1995), weitere DM 861,40 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (05.07.1995), weitere DM 510,00 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (19.10.1995), weitere DM 879,00 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (14.11.1995), weitere DM 925,80 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (20.12.1995), weitere DM 1.594,30 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (24.07.1996), weitere DM 1.602,20 netto nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (23.08.1996) und weitere DM 1.318,60 riebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit (14.10.1996) zu zahlen.
Die Bekla...