Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildungsurlaub. Bildungsurlaub zur beruflichen Weiterbildung. Spanisch-Sprachkurs ohne irgendeinen beruflichen Bezug
Leitsatz (amtlich)
Ein Spanisch-Sprachkurs ist keine Bildungsmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz, wenn der Arbeitnehmer als Organisationsprogrammieren in einem Rechenzentrum in keinem Falle aus beruflichen Gründen Kenntnisse der spanischen Sprache benötigt.
Normenkette
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz §§ 1, 3; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 23.07.1997; Aktenzeichen 16 Ca 25/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juli 1997 – 16 Ca 25/97 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Teilnahme des Klägers an einem Spanisch-Intensivkurs für Anfänger in Mexiko als Bildungsurlaub im Sinne des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz zu werten ist.
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1985 bei der Beklagten als Organisationsprogrammierer in ihrer Abteilung Rechenzentrum beschäftigt. Die Beklagte ist ein Meßdienst- und Abrechnungsunternehmen, das Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für ihre Kunden erstellt und die dafür erforderlichen Meß- und Erfassungsgeräte vertreibt. Kunden der Beklagten sind Vermieter und Verwalter von Wohnungen, nicht etwa einzelne Mieter. Der Kläger kommt in seiner Tätigkeit mit Kunden der Beklagten nicht in Kontakt. Die Beklagte bietet ihre Leistungen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an und plant keine Ausweitung auf den europäischen Markt.
Der Kläger, der bisher noch keinen Bildungsurlaub genommen hatte, beantragte am 27. September 1996 bei der Beklagten, ihm für die Zeit vom 8. bis 23. November 1996 Bildungsurlaub für einen Spanisch-Intensivkurs für Anfänger in Cancun/Mexiko zu gewähren. Dieser Kurs ist unter dem Aktenzeichen B 231/406–07.5 22418 als geeignete Bildungsmaßnahme nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz anerkannt. Bei zwei anderen Mitarbeitern billigte die Beklagte vorher Sprachkurse als Bildungsurlaub.
Im Fall des Klägers lehnte die Beklagte dies ab. Die Parteien vereinbarten jedoch, daß der Kläger an der Bildungsveranstaltung teilnehmen könne, ihm aber für das Jahr 1997 zehn Urlaubstage abgezogen würden und es einer späteren gerichtlichen Entscheidung überlassen bleiben solle, die Frage zu klären, ob es sich hierbei um Bildungsurlaub gehandelt habe. Der Kläger fuhr dann nach Mexiko, nahm zwei Wochen an dem Sprachkurs teil und schloß eine weitere Urlaubswoche an. Der Sprachkurs bestand aus täglichen Übungen in Grammatik, Vokabular, Aussprache und Konversation.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Spanisch-Intensivkurs diene seiner beruflichen Weiterbildung. Im Fall einer Arbeitsplatzsuche sei für ihn der internationale Kommunikationsmarkt eine echte Alternative. Mit Spanischkenntnissen könne er sich dann auch für Posten bewerben, bei denen es Verbindungen zu Spanien gebe bzw. könne er sich als EU-Bürger direkt für Positionen in Spanien bewerben.
Im übrigen stünde ihm nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz die entsprechende Behandlung zu, da die Beklagte in ähnlichen Fällen Sprachkurse als Bildungsurlaub gebilligt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Jahresurlaub des Klägers für das Jahr 1997 in Höhe von 30 Arbeitstagen nicht durch die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung „Spanisch-Intensivkurs” in Cancun/Mexiko vom 8. bis 23. November 1996 in Höhe von zehn Urlaubstagen verbraucht ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die bei dem Sprachkurs vermittelten Kenntnisse dienten nicht der beruflichen Weiterbildung des Klägers, da dazu zumindest ein mittelbar wirkender Vorteil für den Arbeitgeber und ein greifbarer Bezug zum Beruf gegeben sein müsse. Dies sei nicht der Fall, wenn nur abstrakt die Mobilität des Arbeitnehmers gefördert werde.
Die Anerkennung von Spanischkursen zweier anderer Mitarbeiter habe auf einem Rechtsirrtum beruht und stelle daher keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 23. Juli 1997 – 16 Ca 25/97 – die Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es im wesentlichen angeführt, die Klage sei zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran habe, ob ihm für das Jahr 1997 der volle Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zustehe oder davon bereits zehn Arbeitstage durch die Teilnahme am Sprachkurs verbraucht seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dies folge zwar nicht aus der Vereinbarung der Parteien, die Freistellung des Klägers im Vorgriff auf den Jahresurlaub 1997 erfolgen zu lassen, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt würde, daß dies kein Bildungsurlaub im Sinne des Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz sei. Diese Vereinbarung stehe im Einklang mit d...