Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Führt ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über das zutreffende Beendigungsdatum bei Einhaltung der Frist von fünf Jahren gemäß § 57 c Abs. 2 HRG bei Berücksichtigung von Mutterschutzfristen und Erziehungsurlauben nach § 57 c Abs. 6 Ziffer 3 HRG dazu, dass eine Befristungsdauer von fünf Jahren (zuzüglich der Dauer der Mutterschutzfristen und Erziehungsurlaube) überschritten wird, kann es sein, dass nach den Umständen des Einzelfalles unter Anwendung der Regeln über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein unbefristeter Vertrag zustande kommt. Das Arbeitsverhältnis kann vielmehr schon vor Erreichung des ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkts zu dem Zeitpunkt enden, der sich bei zutreffender Berechnung der Frist ergeben hätte.
Normenkette
HRG § 57c Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 11 Ca 249/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. November 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 25. Mai 2001 endet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, und Weiterbeschäftigung. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass das befristete Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem schriftlich vereinbarten aufgelöst wird.
Die Klägerin ist seit dem 10. Juli 1989 bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Universitätskrankenhauses beschäftigt. Grundlage war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1989, der eine Tätigkeit der Klägerin bis zum 30. September 1989 vorsah. Es schloss sich ein Arbeitsvertrag vom 19. September 1989 an, nach dem die Klägerin bis zum 30. Juni 1994 mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig sein sollte. Durch Vertrag vom 20. September 1989 wurde die hälftige Tätigkeit für die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 31. März 1990 auf eine Vollzeittätigkeit aufgestockt. Durch Vertrag vom 15. Februar 1990 wurde diese Vollzeittätigkeit bis zum 30. Juni 1994 vereinbart. Am 18. Februar 1993 wurde für die Zeit vom 1. März 1993 bis zum 21. Februar 1995 eine befristete Tätigkeit vereinbart. Es schloss sich ein Vertrag vom 18. Oktober 1994 an, mit dem das Arbeitsverhältnis vom 22. Februar 1995 bis zum 8. Februar 1996 verlängert wurde. Unter dem Datum des 7. Dezember 1995 vereinbarten die Parteien eine Befristung vom 9. Februar 1996 bis zum 25. Januar 1997. Sodann erfolgten Befristungen durch Vertrag vom 23. Januar 1997 für die Zeit vom 26. Januar 1997 bis zum 15. November 1997, durch Vertrag vom 31. Juli 1997 für die Zeit vom 16. November 1997 bis zum 17. April 1998, durch Vertrag vom 3. März 1998 für die Zeit vom 8. April bis zum 7. Dezember 1998 und durch Vertrag vom 30. Oktober 1998 für die Zeit vom 8. Dezember 1997 bis zum 7. August 1999. Zuletzt vereinbarten die Parteien am 28. Juli 1999 eine Beschäftigung vom 8. August 1999 bis zum 15. November 2001. Im Vertrag vom 17. Juli 1989 war als Befristungsgrund die Vertretung einer erkrankten Stelleninhaberin genannt, in allen anderen Verträgen wurde auf § 57 b HRG verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen 1 bis 12 zur Klagschrift (Bl. 5 ff d.A.) verwiesen.
Die Klägerin befand sich vom 1. Januar bis 19. April 1992 in Mutterschutz, hatte vom 19. April bis zum 21. August 1992 Erziehungsurlaub, war vom 4. März bis 19. Juni 1994 wieder in Mutterschutz, vom 17. Juni 1994 bis zum 20. April 1997 in Erziehungsurlaub, vom 8. August bis zum 21. November 1997 in Mutterschutz und vom 22. November 1997 bis zum 26. September 2000 in Erziehungsurlaub. Im Einverständnis der Klägerin sind diese Zeiten jeweils nicht auf die Dauer der befristeten Verträge angerechnet worden. Die Klägerin erläuterte einer Mitarbeiterin der Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2001, Bl. 119 d.A.), wie die Verlängerung ihres seinerzeitigen befristeten Vertrages zu berechnen sei. Der Vertrag vom 3. März 1998 wurde der Klägerin mit einem Anschreiben übersandt, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. September 2000 (Bl. 55 d.A.) verwiesen wird. Die Beklagte forderte die Klägerin mit einem Schreiben vom 31. Mai 1999 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. September 2000, Bl. 56 d.A.) auf, einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Arbeitsvertrages um die Zeit des Erziehungsurlaubs einzureichen. Daraufhin bat die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 1999 um Nichtanrechnung der Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs einschließlich der Verlängerung auf die Dauer des Arbeitsvertrag...