Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.07.1985; Aktenzeichen 3 Ca 120/84)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.1987; Aktenzeichen 2 AZR 176/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juli 1985 – Az.: 3 Ca 120/84 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beratung.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 10.000,00.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 17. August 1981 bei dem Beklagten als Erzieherin, zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500,00 DM tätig.

Zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin Frau … kam es am 27. und 28. März 1984 zu Auseinandersetzungen. Diese führten dazu, daß die Klägerin am 28. März 1984 gegenüber ihrer Kollegin tätlich wurde.

In Gegenwart von 7 Kindern im Alter von 3 bis 7 Jahren schlug die Klägerin ihre Kollegin mit Fäusten und mit einer Tür des Schreibsekretärfachs. Die Kollegin trug Prellungen und Blutergüsse davon. Die Klägerin erlitt eine Platzwunde an der Stirn. Beide wurden arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 3. April 1984 teilte der Beklagte dem Betriebsrat mit, daß er wegen dieses Vorfalls der Klägerin fristlos zu kündigen beabsichtige und bat um Zustimmung (Abl. Anl. Az. Schriftsatz d. Bekl. v. 26.7. 1984, Bl. 22 d.A.). Dieses Schreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden Herrn … noch am selben Tage während einer Betriebsratssitzung übergeben. Der Betriebsrat beriet während der Sitzung über den Antrag und entschied, sich zu diesem nicht zu äußern (Abl. d. Sitzungsprot. z. Schrifts. d. Bekl. v. 13.6.1985, Bl. 74 d.A.).

Am 6. April 1984 wurde das Schreiben vom Betriebsrat ohne weitere Bemerkung an das Personal Sachgebiet des Beklagten zurückgegeben. Es enthielt lediglich einen handschriftlichen Eingangsvermerk des Betriebsrats (Abl. Anl. A, Bl. 22 d.A.).

Mit Schreiben vom selben Tage sprach der Beklagte der Klägerin die fristlose Kündigung aus (Abl. Anl. d. Klagschrift, Bl. 3 d.A.).

Auf den Betrieb findet der Tarifvertrag vom 2. Dezember 1971 in der Fassung vom 2. Januar 1980 über die, Rechte des Betriebsrats beim Beklagten Anwendung (Abl. Anl. z. Schrifts. d. Bekl. v. 19.11.1985, Bl. 127–130 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Kündigung sei unwirksam.

Dies ergebe sich schon daraus, daß der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört habe.

Er habe nämlich vor Ablauf der 3-Tage-Frist gemäß § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG die Kündigung ausgesprochen. Außerdem sei die Kündigung auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Frau … habe sie, die Klägerin, provoziert. Den Beklagten treffe auch ein erhebliches Verschulden an dem Vorfall, da Herr … der Vertreter des Beklagten, die tätliche Auseinandersetzung habe verhindern können.

Hinsichtlich der näheren Angaben hierzu wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 7. September 1984 (Bl. 30–33 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vom 6. April 1984 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
  2. den Beklagten zu verpflichten, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Die fristlose Kündigung sei wirksam.

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Dieser habe – unstreitig – beschlossen, gegen die Kündigung keinen Widerspruch zu erheben. Über diese Beschlußlage habe der Betriebsrat ihn umgehend nach der Sitzung unterrichtet. Spätestens mit der Rückgabe seines Schreibens vom 3. April 1984 habe er davon ausgehen dürfen, daß eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne einer Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung vorliege und der Betriebsrat eine weitere Erörterung nicht wünsche.

Er habe auch einen berechtigten Grund für die fristlose Kündigung gehabt.

Die Klägerin habe durch ihre Tätlichkeiten gegenüber grau … in ihrer Aufgabe als Erzieherin, den Kindern Vorbild zu sein, gröblichst versagt und außerdem den Betriebsfrieden erheblich gestört.

Hinsichtlich der näheren Angaben hierzu wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 4. Juni 1984 (Bl. 7–11 d.A.) und 26. Juli 1984 (Bl. 19–21 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat zum Hergang der tätlichen Auseinandersetzung und einem anschließenden Eingeständnis der Klägerin, ihre Kollegin geschlagen zu haben, als Zeugen Frau … und Frau … sowie zum Verlauf des Anhörungsverfahrens als Zeugen Frau … gehört.

Zum Inhalt der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23. Januar 1985 (Bl. 38–49 d.A.) und 15. Mai 1985 (Bl. 61–67 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 1. Juli 1985 die Klage abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen (Bl. 86–89 d.A.).

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 25. Juli 1985 zugestellte Urteil (Bl. 91 d.A.) mit einem am 21. August 1985 beim Gericht eingegangenen S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge