Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten. Personalratsbeteiligung bei Entlassung eines DO-Angestellten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Entlassung eines Dienstordnungs-Angestellten nach Maßgabe der Dienstordnung in entsprechender Anwendung beamtenrechtliche Bestimmungen erfolgt die Beteiligung der Personalvertretung nicht nach der für Kündigungen geltenden Regelung in § 79 BPersVG, sondern in entsprechender Anwendung der für die Entlassung von Beamten geltenden Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
2. Die Entlassung eines DO-Angestellten nach Maßgabe der Dienstordnung, die in dieser für den Fall vorgesehen ist, daß ein Tatbestand vorliegt, der bei einem Beamten zur Rücknahme der Ernennung führen würde, unterliegt als ein von der Kündigung zu unterscheidender Beendigungstatbestand eigener Art. nicht der Überprüfung auf seine soziale Rechtfertigung nach § 1 KSchG.
3. Ist eine dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in einem Personalfragebogen vorgelegte Frage individualrechtlich zulässig, weil sie durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und deshalb keinen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt, so führt allein die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmervertretung nach § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG bzw § 94 BetrVG nicht dazu, daß der Arbeitnehmer berechtigt wäre, die Frage wahrheitswidrig zu beantworten. Bei einer ihrem Inhalt nach individualrechtlich zulässigen Frage ist die Rechtsfolge der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmervertretung vielmehr darauf beschränkt, daß der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Ausfüllung des Fragebogens zu verweigern, und daß die Personalvertretung das Unterlassen der Verwendung des mitbestimmungswidrig verwendeten Fragebogens verlangen kann.)
Normenkette
KSchG § 1; PersVG § 79; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 4, § 75 Abs. 3 Nr. 8; Personalfragebogen; Verwaltungsgebot
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.09.1996; Aktenzeichen 7 Ca 441/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. September 1996 – 7 Ca 441/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Dienstverhältnis durch die mit Schreiben der beklagten Berufsgenossenschaft vom 11. September 1995 zum 31. Dezember 1995 erklärte „Entlassung” beendet worden ist.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 1990 von der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 1996, Bl. 72 der Notakte (im folgenden: d. N.)) als Angestellter eingestellt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
„Für das Arbeitsverhältnis gelten die Sonderregelungen SR 2 d BG-AT. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung zum Technischen Aufsichtsbeamten. Im Falle des Bestehens erfolgt eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ….”
Nach Ablegung seiner Prüfung zum Technischen Aufsichtsbeamten wurde der Kläger als Tarifangestellter weiterbeschäftigt. Unter dem 22. September 1992 wurde der Kläger von der Beklagten wegen einer Übernahme in ein Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis angeschrieben (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 09. Dezember 1997 (Bl. 276 d. N.)). Der Kläger beantragte daraufhin seine Übernahme – in eine Dienstordnungs-Angestelltenverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Unter dem Datum des 01. März 1994 schlossen die Parteien mit Wirkung von diesem Datum einen schriftlichen Einstellungsvertrag (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 1996, Bl. 74 ff. d. N.), nach dem der Kläger nach § 12 der Dienstordnung (im folgenden: DO) vom 01. Juli 1976 mit der Maßgabe eingestellt wird, daß für die Rechtsstellung und die Besoldung die Vorschriften für Bundesbeamte auf Probe gelten. Ebenfalls unter dem Datum des 01. März 1994 wurde von den Parteien ein schriftlicher Auflösungsvertrag zur Beendigung des Tarifangestelltenverhältnisses abgeschlossen (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 1996, Bl. 73 d. N.).
Mit Schreiben vom 11. September 1995, dem Kläger zugegangen am 16. September 1995, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die „Entlassung” aus dem Dienstordnungsverhältnis zum 31. Dezember 1995 aus. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Der Verwaltungsausschuß des Vorstandes hat am 23. August 1995 ihre Entlassung aus dem Dienstordnungsverhältnis zum 31. Dezember 1995 gemäß § 9 der Dienstordnung der BGW in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) beschlossen. Der Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Vorstandes lagen insbesondere die von ihnen unterschriebene eidesstattliche Erklärung, ihr am 15. März 1995 abgegebener Brief, das Ergebnis der Recherchen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut...