Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeberprüfer. Übergang des Arbeitsverhältnisses. Inhaltsschutz des Arbeitsvertrages
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Art. II § 15 d SGB IV (juris: SGB 4 Art 2 § 15 d) in der Fassung vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) kann nach dem kraft Gesetzes erfolgenden Eintritt des Rentenversicherungsträgers in dem Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Geltung der für diesen geltenden Tarifverträge vereinbart werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für die Tarifvorträge der Krankenkasse keine beiderseitige Tarifbindung bestanden hat. Soweit die entsprechende Vereinbarung durch Formulararbeitsvortrag erfolgt, muß sich diese Regelung heinreichend deutlich aus dem Vertragstext ergeben.
2. Zur Inhaltskontrolle eines Formulararbeitsvortrages.
Normenkette
SGB IV Art. II § 15d in d. Fassung v. 30. Juni 1995 (BGBl.I S. 890); BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen 28 Ca 119/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. August 1998 – 28 Ca 119/98 – abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger DM 88,48 brutto nebst 4% Zinsen seit dem 6. August 1998 an Jahreszuwendung zu zahlen, und die Klage insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Klagerweiterung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.017,– brutto nebst 4% Zinsen seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7/25 und die Beklagte zu 18/25.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. September 1997 als Beauftragter im Außendienst/Arbeitgeberprüfer für deren Außenstelle in Hamburg beschäftigt. Sein Arbeitsort ist Hamburg. Vorher war er ab dem 15. Mai 1970 in dieser Funktion bei der Techniker-Krankenkasse (im Folgenden: TKK) beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis übernahm die Beklagte auf Grund des Übergangs der Aufgabe der Arbeitgeberprüfung von den Krankenversicherungsträgern auf die Träger der Rentenversicherung. Der Übernahme lag Art. II § 15 d des Sozialgesetzbuches in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 30. Juni 1995 (BGBl. S. 890, im Folgenden Art. II § 15 d SGB IV genannt) zu Grunde. Diese Vorschrift lautet:
„In dem Umfang, in dem die Prüfung bei Arbeitgebern von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung übergeht, übernehmen diese die am 01. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigten Angestellten. Der Träger der Rentenversicherung tritt in diesen Fällen in die Rechte und Pflichten aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen ein. Die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen Vereinbarungen sind für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger Vereinbarungen maßgebend.”
Am 01. September 1997 schlossen die Parteien einen von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Blatt 8 f d. A.), der in dieser Form allen durch die Beklagte übernommenen Arbeitgeberprüfern vorgelegt wurde. Dessen für diesen Rechtsstreit maßgebliche Vereinbarungen lauten:
„§ 1
… wird ab 01. September 1997 auf Grund des Übergangs der Prüfung bei den Arbeitgebern auf die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe des Art. II § 15 d des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 30. Juni 1995 (BGBl. S. 890) bei der BfA weiterbeschäftigt.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA) sowie den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung, so weit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
§ 9
(1) Soweit die im letzten Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses bei der Ersatzkasse gezahlten Bezüge die nach § 2 zustehende Vergütung (§ 26 MTAng-BfA) einschl. der allgemeinen Zulage und der vermögenswirksamen Leistungen an Angestellte – Tarifvertrag Nr. 233 – übersteigt, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gezahlt. Die Ausgleichszulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die nach § 2 zustehende Grundvergütung einschl. der allgemeinen Zulage erhöht.
(2) Bezüge im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind alle zustehenden ständigen monatlichen Vergütungen, Zulagen und Zuschläge einschl. des der vermögenswirksamen Leistungen entsprechenden Betrages und einschl. eines Zwölftels des im Jahr vor der Übernahme gezahlten Urlaubsgeldes.
….”
Die Klage betrifft drei Einzelpositionen. Zum einen geht um die Berücksichtigung der von der TKK gezahlten Kleiderpauschale bei der Berechnung der von der Beklagten gemäß § 9 des Arbeitsvertrages zu leistenden Au...