Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrauftrag. Arbeitsverhältnis. Umgebung des Arbeitsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Zur hochschulrechtlichen und arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Ausweitung der Umfangs der Lehraufgaben eines teilzeitbeschäftigten Mitgliedes des hauptberuflichen Lehrpersonals einer Hochschule im Wege von – befristeten – Lehraufträgen gemäß § 22 HmbHG.

 

Normenkette

HmbHG § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen 9 Ca 487/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 5 AZR 370/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. August 1995 – 9 Ca 487/94 – wird auch im übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 05. November 1996 (Bl. 259 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vor Erlaß dieses Teilurteils beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. August 1995 – 9 Ca 487/95 – abzuändern und

  1. festzustellen, daß die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten seit dem 01. Januar 1994 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als vollbeschäftigte Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Tätigkeit einer Lektorin) tätig ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als vollbeschäftigte Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Tätigkeit einer Lektorin) zu beschäftigen, und
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. Januar 1994 die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung (einschl. der Lehrauftragsvergütung) und ihre Vergütung als vollbeschäftigte Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Tätigkeit einer Lektorin) nachzuentrichten,

    hilfsweise,

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Arbeitsvertrag als vollbeschäftigte Angestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Tätigkeit einer Lektorin) anzubieten,

    hilfsweise,

    der Klägerin einen Arbeitsvertrag als 3/4-beschäftigte Angestellte anzubieten.

Die Beklagte hat vor Erlaß des Teilurteils beantragt, die Berufung der Klägerin und ihre in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsanträge zurückzuweisen.

Durch Teilurteil vom 05. November 1996 hat die erkennende Kammer die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen eine Abweisung der Feststellungsanträge zu 1. und 3. für die Zeit vom 01. Januar 1994 bis zum 31. März 1995 richtet. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils verwiesen. Außerdem hat die erkennende Kammer den Rechtsstreit im übrigen gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit – 18 VG 1242/96 – ausgesetzt, in dem die Klägerin mit einer gegen die Beklagte gerichteten Klage die Aufhebung der der Klägerin für das Sommersemester 1995 und das Wintersemester 1995/96 von der Beklagten erteilten Lehraufträge geltend gemacht hatte.

In dem von der Klägerin gegen die Beklagte beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig gemachten Rechtsstreit erging am 29. September 1997 ein Urteil, durch das der Klagantrag der Klägerin durch das Verwaltungsgericht als Fortbestandsfeststellungsantrag ausgelegt wurde mit dem Inhalt, festzustellen, daß die Lehraufträge vom 13. Februar 1995 und vom 26. Januar 1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06. Februar 1996 bzw. 17. April 1996 rechtswidrig sind, und die Klage der Klägerin ohne Zulassung der Berufung zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt:

„II.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

1. Der Antrag der Klägerin war bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens und ihres Rechtsschutzziels gemäß § 88 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen.

Hätte das Gericht über die bislang angekündigten Anträge zu entscheiden gehabt, wäre die Klage bereits unzulässig, weil die Lehraufträge sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben. Der Lehrauftrag vom 13. Februar 1995 konnte bereits bei Klagerhebung am 14. März 1996 nicht mehr aufgehoben werden, weil er bereits am 03. September 1995 beendet war. Entsprechendes gilt für den Lehrauftrag vom 26. Januar 1996, der am 31. März 1996 endete. Der diesbezügliche Anfechtungsantrag wurde jedoch erst am 20. Mai 1996 rechtshängig.

2. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die das Verwaltungsgericht zuständig ist. Die angegriffenen Lehraufträge sind öffentlich-rechtlicher Natur, da § 22 Abs. 3 HmbHG ausdrücklich bestimmt, daß Lehrbeauftragte in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung geht die Ansicht der Klägerin fehl, die Lehraufträge seien privat-rechtlich zu qualifizieren. Von einer Differenzierung zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern der Hochschule im Rahmen des §...

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