rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifwidrige Betriebsvereinbarung. Beseitigungsanspruch. Tarifsperre. Folgenbeseitigungsanspruch einer Gewerkschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die namentliche Benennung der Gewerkschaftsmitglieder ist für die Bestimmtheit eines Klageantrags i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der von der gerichtlichen Entscheidung betroffene Personenkreis für den Arbeitgeber hinreichend bestimmbar ist.
2. Ein auf Folgenbeseitigung gerichteter Schadensersatzanspruch der Gewerkschaft wegen tarifwidriger Betriebsvereinbarungen setzt einen eigenen Schaden der klagenden Gewerkschaft voraus. Ein Schaden der einzelnen Mitglieder genügt insoweit nicht.
Normenkette
BGB §§ 823, 1004; BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 11 Ca 81/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. August 2009 – 11 Ca 81/08 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzubieten, Mehrarbeitsstunden bzw. verfallene Zeitguthaben durch Bezahlung oder in Freizeit abzugelten. Dabei geht es um die Erfüllung von Ansprüchen aus einem ehemals im Betrieb der Beklagten Anwendung findenden Tarifvertrag.
Die Beklagte gehört zum P-Konzern. Durch Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Betriebsverfassungsgesetz sind bei der Beklagten zwei Betriebsräte gebildet, nämlich ein Betriebsrat für den Außendienst und ein Betriebsrat für den Innendienst. Im Außendienst beschäftigt die Beklagte ca. 650 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Innendienst ca. 319 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die P MS GmbH, war Mitglied von N., dem Verband der Metall- und Elektroindustrie e. V.. Diese wandte in ihren Betrieben die Tarifverträge der M. Hamburg /Schleswig-Holstein an. Die Beklagte ist nicht Mitglied von N. und nicht tarifgebunden.
Die Klägerin, die GM., ist in den Betrieben der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vertreten.
Der zwischen der Klägerin und N. geschlossene Manteltarifvertrag für die M. Hamburg/Schleswig-Holstein sieht vor, dass mit 13 % aller Beschäftigten eines Betriebes eine längere individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden vereinbart werden kann (Ziffer 1.2.2 i. V. m. 1.2 MTV).
Unter dem Datum des 22. Dezember 2005 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat für den Außendienst die Betriebsvereinbarung für den technischen Außendienst (VM-PW-1004/2005), die ab dem 1. März 2006 galt. Die Gegenstände der vorgenannten Betriebsvereinbarung betreffen u. a. die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage sowie die Vergütung von Mehrarbeit. Auszugsweise heißt es in der Betriebsvereinbarung:
„1. Geltungsbereich
1.1. Persönlich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die nachfolgenden Mitarbeiter/innen des technischen Außendienstes, d. h.
- Service-Techniker (SVT)
- Technische Support-Ingenieure (TSI)
- Anwendungstrainer (SAT)…
2. Arbeitszeit
2.1 Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit …
Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche, zusätzlich werden ab dem 1. März 2006 regelmäßig fünf Stunden pro Woche gearbeitet. Daraus ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Hinsichtlich der Vergütung dieser Stunden wird eine gesonderte Regelung getroffen. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt 1/5 der jeweils gültigen Wochenarbeitszeit und wird in der Regel an fünf Werktagen in der Woche von Montag bis Freitag erbracht. …
4. Zeitkonten
4.1. Persönliches Zeitkonto
Zeitguthaben und Zeitunterschreitungen, die sich aus der Saldierung von Ist- und Sollarbeitszeit am Ende des Monats unter Verrechnung des Übertrags aus dem Vormonat ergeben, dürfen 40 Minusstunden nicht unter- und 150 Plusstunden nicht überschreiten.
Über diese Grenze hinausgehende Zeitguthaben verfallen, diese können weder vergütet noch ausgeglichen werden. …
9. Bonus
Als Ausgleich für die Erhöhung der Wochenarbeitszeit im unter 2. dieser Betriebsvereinbarung genannten Umfang erhalten die Mitarbeiter/innen anstelle etwaiger anderer Vergütungsansprüche einen leistungs- bzw. erfolgsabhängigen Bonus, dessen Zahlung an die Erreichung spezifischer Parameter gebunden ist und dessen Verteilung in einer gesonderten Protokollnotiz zu dieser Betriebsvereinbarung geregelt wird …”.
Hinsichtlich des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf den als Anlage A 2 vorgelegten Text der Betriebsvereinbarung ergänzend Bezug genommen (Bl. 27 ff. d. A.).
Außerdem schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 14. Februar 2007 mit dem Betriebsrat für den Innendienst die Betriebsvereinbarung „Gleitende Arbeitszeit im Innendienst” (VM-...