Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsvertreter. Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung betrifft die Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherungsvertreters, die vorliegend verneint wird.
Normenkette
HGB §§ 84, 92
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 29.04.1998; Aktenzeichen 7 Ca 562/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. April 1998 – 7 Ca 562/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis sei nicht das eines selbständigen Versicherungsvertreters, sondern eines Angestellten im Außendienst der beklagten Versicherungen. Deshalb sei die von den beiden Beklagten ausgesprochene Kündigung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und mangels sozialer Rechtfertigung und vorheriger Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam.
Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1994 für die Beklagten aufgrund sogenannter Agenturverträge vom 18./26. Januar 1994 als Versicherungsvertreter tätig. In § 3 der Agenturverträge ist bestimmt, daß der Kläger selbständiger Versicherungs- und Bausparkassenvertreter im Sinne der §§ 84, 92 Handelsgesetzbuch ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf den Inhalt der Anlage B 1 (Bl. 22 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 schloß der Kläger mit dem ebenfalls für die Beklagten als Agenturinhaber tätigen Versicherungsvertreter D. einen Vertrag über eine Zusammenarbeit mit diesem. Im Zusammenhang hiermit schlossen der Kläger und die Beklagten unter dem 28. Oktober/08. November 1996 einen Ergänzungsvertrag zu den Agenturverträgen, um diese an die durch den Zusammenarbeitsvertrag mit Herrn … geänderten Umstände anzupassen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlage B 2 (Bl. 28 f., 30 ff.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09. September 1997 kündigten die beiden Beklagten das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 1997.
Der Kläger bezog in den letzten 6 Monaten des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000,00 DM an Vergütung von den Beklagten.
Der Kläger hob wegen der ihm am 26. September 1997 zugegangenen Kündigung durch die Beklagten am 17. Oktober 1997 die vorliegende Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München. Das Arbeitsgericht München erklärte sich mit Beschluß vom 25. November 1997 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er von Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagten den Status eines Arbeitnehmers gehabt habe. Es handele sich um einen Fall von sogenannter Scheinselbständigkeit. Er sei von Anfang an fest in die Organisation der Beklagten eingebunden gewesen. Er habe einem Bezirksdirektor unterstanden, welcher Vorgesetztenstellung gehabt habe. Ihm seien die Tarife für die einzelnen Versicherungsleistungen vorgegeben gewesen. Für ihn sei auch festgesetzt gewesen, an bestimmten Tagungen der Beklagten anwesend zu sein, an denen bestimmte Leistungen der Beklagten besprochen wurden. Anfangs sei sogar der damalige Bezirksdirektor mit ihm zusammen zu Kundenbesuchen gegangen. Dabei habe seine Eignung getestet werden sollen. Ihm sei außerdem ein bestimmter Kundenstamm zur Pflege übergeben worden. Diese Kundenpflege habe er auch entsprechend nachweisen müssen. Ihm sei ein bestimmtes Gebiet zugeordnet gewesen. Er habe auch Kunden zugewiesen bekommen, soweit diese in seinem Gebiet ansässig waren und sich diese direkt an die Beklagte gewendet hätten. Hinzu komme, daß er ausschließlich für die Beklagten tätig sein durfte. Trotz dieses Ausschließlichkeitstatbestandes und des damit verbundenen Wettbewerbsverbotes sei kein Ausgleich hierfür in den Agenturverträgen vorgesehen. Aus diesen ergebe sich auch, daß er gehalten war, lediglich Material der Beklagten zu verwenden und bei allen gewerblichen Maßnahmen im Geschäftsverkehr mit Interessenten und Kunden die Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten ihm auch nahegelegt, die Qualifizierung zum Versicherungsfachmann abzulegen und dafür die Ausbildung übernommen. Die Beklagten hätten hierzu Seminare veranstaltet und ihn dann auch zur Prüfung zum Versicherungsfachmann angemeldet, welche er auch bestanden habe. Aus diesen Indizien ergebe sich, daß er weisungsgebunden war, in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert war und daß auch keine Ausgewogenheit zwischen unternehmerischen Chancen und Risiken bestand. Nachdem seine Einkünfte minimal blieben trotz sorgfältigen „Abgrasens” des Kundenstammes und des Versuches, diesen unter Verzicht auf jedweden Urlaub auszuweiten, hätten die Beklagten ihm empfohlen, sich zusammen mit zwei anderen „Versicherungsvertretern” zusammenzuschließen zu einer Bürogemeinschaft, damit effektivere Arbeit geleistet werde. Ihm sei versprochen worden, daß sich die Beklagten hieran auch finanziell beteiligen sowie ausstattungsm...