Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines technischen Angestellten mit der Tätigkeit eines Ingenieurs
Leitsatz (redaktionell)
Ein nicht graduierter Ingenieur hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die V690 Vgtsgruppe 5, and wenn er die Tätigkeit eines Ingenieurs verrichtet.
Normenkette
VergütungsO 1974 und 1990, Vergütungsgruppen 6 und 5; Ziffer 1 der Erläuterungen zur VG 90
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 20.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 319/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Mai 1995 – 5 Ca 319/94 – dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der ab 1. Juli 1990 bei dem Beklagten geltenden Vergütungsordnung.
Der am 14. Juli 1944 geborene Kläger, der im Mai 1980 die Meisterprüfung im Handwerk der Radio- und Fernsehtechniker bestanden hatte, bewarb sich bei dem Beklagten im Herbst 1980 auf eine von dem Beklagten ausgeschriebene Position eines Ingenieurs in der Abteilung Tonmeßtechnik/HF. – Ein von 1971 bis 1975 durchgeführtes Abendstudium im Fachbereich Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg hatte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht abschließen können. – Mit Schreiben vom 2. September 1980 gemäß Anlage 2 zur Klage (Bl. 13 d. A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, ihn ab 1. November 1980 zu beschäftigen. In dem Schreiben heißt es weiter:
„… Wie Ihnen in dem persönlichen Gespräch … bereits erläutert wurde, ist für die zu besetzende Position eine längere Einarbeitungszeit erforderlich, während der die Einstellung zunächst als Gehobener Techniker vorgesehen ist. Nach erfolgreicher Einarbeitung – längstens nach Ablauf von 2 Jahren – ist Ihre Umgruppierung als Technischer Angestellter mit der Tätigkeit eines Ingenieurs vorgesehen …”
Mit Schreiben vom 25. September 1980 gemäß Anlage 4 (Bl. 19 d. A.) bestätigte der Beklagte dem Klüger die mit ihm getroffene Vereinbarung, wonach er mit Wirkung vom 1. November 1980 als Gehobener Techniker in der Tonmeßtechnik HE beschäftigt werde. Gleichzeitig übersandte der Beklagte dem Kläger den unter dem 25. September 1980 ausgefertigten Arbeitsvertrag gemäß Anlage 3 (Bl. 15, d.A.), in welchem es u. a. heißt: „Der Arbeitnehmer ist im … seit 1. November 1980 angestellt und wird als Gehobener Techniker beschäftigt.”
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1981 gemäß Anlage 5 (Bl. 20 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er nach erfolgreich beendeter Einarbeitungszeit ab 1. November 1981 in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 3 umgruppiert werde; seine Tätigkeitsbezeichnung laute von diesem Termin ab „Technischer Angestellter”.
Es ist unstreitig, daß der Kläger kein Zeugnis als Diplom-Ingenieur besitzt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des jeweils beim Beklagten angewandten Tarifvertrages und die beim Beklagten geltenden Ordnungen, Dienstanweisungen. Grundsätze und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. U. a. sind anzuwenden der Manteltarifvertrag in der ab 7. Oktober 1991 gültigen Fassung (zukünftig MTV) sowie die ebenfalls als Tarifverträge vereinbarten Vergütungsordnungen.
Der MTV bestimmt u. a. in TZ 512.1
„Die Grundvergütung richtet sich nach der Vergütungsordnung. Für die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.”
Die bei Einstellung des Klägers maßgebende und ab 1. Juli 1974 gültige Vergütungsordnung (zukünftig VG 74) sah in der Vergütungsgruppe 7 das den Kläger betreffende Richtbeispiel für Gehobene Techniker wie folgt vor:
„Techniker in der Meßtechnik. die mit größerem meßtechnischen Aufwand Geräte messen. Fehler suchen und beseitigen.”
Unter Vergütungsgruppe 6 waren u. a. einzugruppieren
„Ingenieure mit Zeugnis als graduierter Ingenieur
oder
Technische Angestellte mit der Tätigkeit eines Ingenieurs”.
In den dazugehörigen Richtbeispielen sind jeweils Tätigkeiten nur für Ingenieure (Toningenieure. Bildingenieure, Ingenieure in der Meßtechnik etc.) aufgeführt. Das den Kläger betreffende Richtbeispiel Nr. 3 lautet:
„Ingenieure in der Meßtechnik, die Anlagen wie Filmabtast-(FAT-)Kamera-, Schalt- und Kontrollanlagen, Sendeabwicklungs- und Überwachungsanlagen und Tonregieanlagen messen und prüfen sowie Fehler an diesen Anlagen suchen und beheben.”
In der VG 74 waren in die Vergütungsgruppe 6 ferner eingruppiert „Erste Techniker”.
„die sich durch das Maß ihrer Verantwortung und durch die Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich aus der Vergütungsgruppe 7 herausheben.”
Durch Tarifvertrag vom 22./27.02./27.03.1991 wurde eine geänderte Fassung der Vergütungsordnung rückwirkend zum i. Juli 1990 in Kraft gesetzt (zukünftig VG 90). Unter. „Erläuterungen zur Vergütungsordnung” heißt es in der VG 90 auszugsweise:
„1. Die fachlichen...