Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff „gute, über dem Durchschnitt liegende Leistungen” im Tätigkeitsbeispiel 19 zu Vergütungsgruppe 15 des Vergütungstarifvertrags der Deutschen Lufthansa ist weder aus sich selbst heraus, noch nach den Oberbegriffen der Norm bestimmbar. Für die Auslegung maßgeblich ist § 2 der Interpretationsvereinbarung der Tarifvertragsparteien.

2. Danach ist nicht auf eine subjektive Wertung des Arbeitgebers abzustellen, sondern ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Vergleich zu den Anforderungen der jeweiligen Grundaufgabenstellung in Qualität der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenerfüllung von ihm höhere Anforderungen stellt. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Arbeitnehmer.

3. Die Voraussetzungen der Vrg.Gr. 15 sind nicht bereits deshalb gegeben, wenn ein Prüfer mehr als 3 Musterbescheinigungen hat.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 17.11.1994; Aktenzeichen 4 Ca 283/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 10 AZR 217/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 1994 – 4 Ca 283/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er in Vergütungsgruppe 15 des Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal bei der Beklagten eingruppiert ist.

Der Kläger ist seit dem 01. April 1964 bei der Beklagten tätig. Am 09. Oktober 1967 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K 4, Bl. 66 d.A.), in dem geregelt ist, daß die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters sich aus den gültigen Tarifverträgen für die Arbeiter, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der DLH ergeben. Der Kläger ist bei der Beklagten als Luftfahrtgeräteprüfer der Klasse II beschäftigt. Seit dem 01. Dezember 1989 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 14 des bei der Beklagten geltenden Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal.

Mit Schreiben vom 17. Januar 1994 verlangte der Kläger von der Beklagten Bezahlung nach der Vergütungsgruppe 15 des Vergütungsrahmentarifvertrages. In einem daraufhin von der Beklagten veranlaßten Gespräches teilten die Vorgesetzten des Klägers diesem mit, daß er nicht in die höhere Vergütungsgruppe aufgenommen werde. Zum 01. April 1994 wurden 6 der 22 Mitarbeiter der Abteilung, der der Kläger angehört, von der Vergütungsgruppe 14 in die Vergütungsgruppe 15 höhergruppiert. Das Höhergruppierungsverlangen des Klägers lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 1994 ab.

Zum Vergütungsrahmentarifvertrag ist eine Regelungs- und Interpretationsvereinbarung zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossen worden, die u. a. folgendes vorsieht:”

§ 1

Die Tarifvertragspartner vereinbaren, die in der Anlage zu dieser Vereinbarung festgelegten Grundsätze ohne Beschränkung der beiderseitigen Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen.

II

Soweit es sich dabei um Erläuterungen von Tarifvorschriften handelt, gelten diese als Interpretation der Vertragspartner für die Umsetzung von Eingruppierungen nach den Oberbegriffen und Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsrahmentarifvertrages. …”

Die als Anlage zu diesem Tarifvertrag genommenen Grundsätze sehen u. a. folgendes vor:

„3. Umsetzungsvorhaben

d) Soweit nach den Oberbegriffen/Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung über dem Anforderungsniveau des § 14 Abs. 3 MTV liegende Leistungen vorausgesetzt werden, sind dies im Vergleich zu den Anforderungen/Kriterien der jeweiligen Grundaufgabenstellung – in Quantität und/oder Qualität der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenerfüllung – höhere Anforderungen.”

Wegen der Einzelheiten der Arbeitsplatzbeschreibung eines Flugwerk- und Triebwerkprüfers der Klasse II wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 1994 (Bl. 28 f d.A.) verwiesen.

Der Kläger verfügt über 5 Musterberechtigungen, und zwar für die Boeing 747 für die Bauarten 200 (747/2) und 400 (747/4) und für die Ausführung SP (747/SP), für den Airbus 300/600 und den Airbus 310, Baureihe 200 und Baureihe 300 (Airbus 310-200/300). Prüfer von Luftfahrgeräten bedürfen einer Prüferlaubnis, die für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt wird. Sie wird im Rahmen einer je nach Muster unterschiedlich langen Lehrgangsdauer nebst Abschlußprüfung erworben. Die theoretische und praktische Prüfung wird vom Luftfahrtbundesamt abgenommen.

Der Kläger absolvierte im weiteren einen 7-wöchigen Lehrgang in den USA mit Kosten von ca. 24.000,– DM, die von der Beklagten getragen wurden. Der Kläger schloß den Lehrgang mit der Beurteilung „sehr gut” ab. Einen Antrag auf entsprechende Prüferlaubnis beim Luftfahrtbundesamt stellt der Kläger nicht, da die Beklagte nicht bereit war, ihn vorher in die Vergütungsgruppe 15 höherzugruppieren.

Der Kläger ist nie abgemahnt worden. Es gab keine Beschwerden über ihn. Jährliche Beurteilungen sind entgegen ei...

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