Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Teilurteil vom 12.06.1985; Aktenzeichen 6 Ca 579/84)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 1985 – 6 Ca 579/84 – werden zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte.

Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 7.500,00.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem 15. November 1981 bei der Beklagten zu 1) als Buchhalterin tätig. Mit Schreiben vom 15. November 1984 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1984. Die Beklagte zu 1) betrieb in den Räumen Mönckebergstraße 17, die sei von der … Erben GmbH angemietet hatte, eine Konditorei, in der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte zu 2) den Betrieb von der Beklagten zu 1) übernommen hat.

Mit Wirkung ab 15. Januar 1985 trat die Beklagte zu 2) in den bis zum 30. September 1993 laufenden Mietvertrag der Beklagten zu 1) zu der Firma … GmbH ein. Die Beklagte zu 2) zahlte dafür an die Beklagte zu 1) eine Abstandssumme von 600.000,– DM. Zur Zeit hat die Beklagte zu 2) die Mieträume im wesentlichen an eine Modeboutique untervermietet.

Die Einrichtung der Gasträume veräußerte die Beklagte zu 1) an verschiedene Dritte. Die Backstubeneinrichtung verblieb bis auf eine Eismaschine in den Mieträumen.

Nach Beendigung des bis Februar 1986 laufenden Untermietverhältnisses will die Beklagte zu 2) in den Räumen ein Kaffeeeinzelhandelsgeschäft mit Verkauf ihres bundesweiten Sortiments, Snack-Artikeln und Kaffeeausschank betreiben.

Die Klägerin hält die Kündigung der Beklagten zu 1) für rechtsunwirksam, weil deren Betrieb auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Sie nimmt die Beklagte zu 2) weiter auf Gehaltszahlung für die ersten fünf Monate des Jahres 1985 in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Arbeitsvertrag vom 3. November 1981 nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 15. November 1984 auf gehoben worden sei, sondern über den 31. Dezember 1984 hinaus fortbesteht,

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, daß kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliege.

Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 12. Juni 1985 dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es liege ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) vor, weil letztere die wesentlichen und auch für ihre weitere Planung maßgeblichen wirtschaftlichen Werte übernommen habe. Der freihändige Verkauf des Inventars stehe einem Betriebsübergang nicht entgegen. Ein Betriebsübernehmer müsse das gesamte Betriebsvermögen übernehmen. Durch die Untervermietung sei der Betriebszweck erst nach dem Betriebsübergang geändert worden. Der Betrieb sei auch durch Rechtsgeschäft übergegangen, weil zwischen den Beklagten vertragliche Vereinbarungen über den Eintritt in den Mietvertrag getroffen worden seien.

Die Beklagte zu 1) hat gegen das ihr am 31. Juli 1985 (Bl. 65 d.A.) zugestellte Teil-Urteil am 30. August 1985 (Bl. 80 d.A.) Berufung eingelegt. Nachdem das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 1. Oktober 1985 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Oktober 1985 verlängert hat (Bl. 95 d.A.) hat die Beklagte zu 1) durch ihren weiteren, am 21. Oktober 1985 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 106 d.A.) die Berufung begründet.

Der Beklagten zu 2) ist das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts am 30. Juli 1985 zugestellt worden (Bl. 66 d.A.). Die Berufung der Beklagten zu 2) ist am 19. August 1985 eingegangen (Bl. 71 d.A.). Nachdem die Berufungsbegründungsfrist für die Beklagte zu 2) durch Beschluß vom 26. August 1985 bis zum 21. Oktober 1985 verlängert worden ist (Bl. 75 d.A.), ist die Berufungsbegründung der Beklagten zu 2) am 11. September 1985 (Bl. 82 d.A.) eingegangen.

Beide Beklagten wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, daß ein Betriebsübergang vorliege.

Sie beantragen,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juni 1985 – AZ: 6 Ca 579/84 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen beider Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Im übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Berufungsbegründungen (Bl. 82 bis 91 d.A.) bzw. (Bl. 106 bis 111 d.A.) sowie die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 13. November 1985 (Bl. 116 bis 118 d.A.) und die Berufungserwiderung der Klägerin (Bl. 99 bis 105 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungen der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg – 6 Ca 579/84 – vom 12. Juni 1985 ist zwar zulässig (§§ 64 Abs. 1 u. 2, 66 Arbeitsgerichtsgesetz, 518, 519 ZPO); sie sind jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt, weil alle wes...

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