Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG. Sachlicher Grund für Befristung. Anschlussverbot nach § 1 BeschFG. Klagefrist bei Verlängerung des befristeten Vertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 1 Abs. 5 BeschFG geregelte Klagefrist beginnt jedenfalls dann, wenn sich eine weitere Befristung unmittelbar, erst mit dem Ablauf der späteren Befristung zu laufen (entgegen BAG, Urt. v. 23.3.2000 – 7 AZR 581/98-)

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 1-2, 5

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 26 Ca 177/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. März 1998 – 26 Ca 177/97 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

Die am 1. Oktober 1964 geborene Klägerin wurde zunächst in der Zeit vom 1. November 1994 bis 31. Januar 1995 als Abruf kraft/Tagesaushilfe mit einer Wochenarbeitszeit von 15, ab 17. Januar 1995 mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in der Briefverteilung (Briefordnerei) der damaligen Niederlassung Hamburg 50 der Beklagten beschäftigt.

Anschließend war die Klägerin vom 1. Februar 1995 bis zum 4. Mai 1997 in gleicher Funktion mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden auf Grund von vier unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Verträgen bzw. Änderungsverträgen bei der Beklagten tätig:

Mit Vertrag vom 30. Januar 1995 wurde die Klägerin ab 1. Februar 1995 „zweckbefristet … bis zur Inbetriebnahme der Aufstellmaschine AM 990, jedoch längstens bis 29. September 1995” eingestellt,

mit Vertrag vom 19. September 1995 ab 30. September 1995, zweckbefristet bis zur Inbetriebnahme von weiteren zehn Briefzentren, jedoch längstens bis 31. März 1996.

Dieser Vertrag wurde sodann zweimal geändert, nämlich

mit Vertrag vom 19. Februar 1996 für die Zeit ab 1. April 1996 dahin, dass die Klägerin, zweckbefristet … bis zur Inbetriebnahme des BZ 20 …, jedoch längstens bis einschließlich 7. April 1997 beschäftigt werde,

und mit weiterem Änderungsvertrag vom 19. März 1997 dahin, dass die Klägerin ab 8. April 1997 bis einschließlich 4. Mai 1997 zeitbefristet nach § 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz beschäftigt werde.

Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin betrug zuletzt DM 2.000,00.

Mit ihrer am 16. Mai 1997 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden begehrt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass in dem gerichtlichen Feststellungsverfahren bezüglich der Frage der Wirksamkeit der Befristung auch die vorangehenden Verträge geprüft werden müssten, wenn der Arbeitgeber sich bezüglich des zuletzt geschlossenen Vertrages auf § 1 Abs. 1 BeschFG n. F. berufe. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 3 BeschFG n.F., wonach in dem dort normierten Umfang ein Anschlussverbot für nach dem BeschFG n.F. befristete Verträge statuiert sei. Insbesondere der vorletzte Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 7. April 1997 entbehre des sachlichen Befristungsgrundes. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei wiederholtem Abschluss aneinander anschließender befristeter Arbeitsverträge die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit der Dauer der Beschäftigung stiegen. Kettenarbeitsverträge seien ein Anzeichen dafür, dass eine von der Sache her gebotene unbefristete Einstellung umgangen werden solle und mithin eine Funktion als Dauervertretung (Springer) vorliege.

Die Klägerin hat behauptet, in der Zeit ab 10. März 1997, dem Zeitraum, auf den sich der von der Beklagten vorgelegte „Personalabbaupfad” beziehe, seien in erheblichem Umfang neue befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden. Auch derzeit seien bei der Beschäftigungsniederlassung, die für die Klägerin zuständig sei, über 700 befristete Kräfte tätig. Ebenfalls sei es in einer Reihe von Fällen nach dem 4. Mai 1997 zu unbefristeten Einstellungen gekommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen,

  1. dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 4. Mai 1997 beendet worden ist,
  2. dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden über den 4. Mai 1997 hinaus besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat macht geltend, dass eine Befristungskontrolle nur bezüglich der letzten Befristung für die Zeit vom 8. April bis 4. Mai 1997 erfolgen dürfe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach grundsätzlich für die Frage der Wirksamkeit einer Befristung nur auf den letzten befristeten Arbeitsvertrag abgestellt werden dürfe. Eine Überprüfung vorhergehender Arbeitsverträge sei nach der Gesetzessystematik des BeschFG n.F., insbesondere § 1 Abs. 3 BeschFG n.F., nur bei unbefristeten oder nach dem BeschFG befristeten Arbeit...

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