Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Zwischenurteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen 6 Ca 75/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen 2 AZR 490/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 1998 – 6 Ca 75/97 – abgeändert:

Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich im Streitfall nicht auf die Beklagte.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Frage, ob die Beklagten für diesen Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sind.

Der Kläger wurde seit Februar 1985 als Pressereferent/Informationsspezialist im amerikanischen öffentlichen Dienst für die Beklagten im Amerikahaus in Hamburg tätig. Der Kläger bezog ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 8.150,00.

Die Dienststelle des Klägers, als Abteilung der Botschaft, ist der … ist die Auslandsorganisation der … eine selbstständige Behörde, die direkt dem Präsidenten der … unterstellt und diesem gegenüber verantwortlich ist, und die ihre Weisung vom Außenminister der … empfängt. Die Aufgabe von …, die im Jahr 1953 als eigenständige Behörde gegründet wurde, besteht darin, die Informations- und Kulturpolitik der Regierung der … Ausland zu verbreiten und die Interessen der ausländischen Bevölkerung zu fördern. Wegen der besonderen Aufgaben der USIA im durch Information und Beeinflussung der jeweiligen Einzelnen wird auf Seite 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. Dezember 1997 verwiesen.

Der Kläger war einer der drei höher gestellten FSM-Angestellten, die direkt der Aufsicht des Branch Public Affairs Officer des Generalkonsulats der Beklagten in Hamburg unterstellt waren. Besondere Aufgaben des Klägers waren:

  1. Persönliche Kontakte begründen und aufrechterhalten mit besonders wichtigen Vertretern der Medien-Szene in Hamburg und Umgebung, um die … Politik zu artikulieren und die Versorgung mit Informationsmaterial der USIA zu fördern.
  2. Teilnahme an Konferenzen und Diskussionen, die über Satellit zwischen … und B. stattfanden, einschließlich Auswahl der Teilnehmer. Der Kläger war auch verantwortlich für die Plazierung und andere Verwendung von Satellitenkonferenzen.
  3. Arrangieren von Treffen/Presseereignissen (Interviews, Konferenzen, Hintergründe) für … Offizielle und andere Spezialisten mit nationalen und regionalen Journalisten, um Themen bezüglich der amerikanisch-deutschen Beziehungen zu diskutieren.
  4. Mit der … und den Offiziellen der Botschaft besondere Medienprojekte zu koordinieren und nach dem Besuch hochrangiger … umgehend einen Bericht nach … senden über den Besuch.
  5. Hilfeleistung gegenüber dem Generalkonsul, den konsularischen Beamten und/oder dem BPAO beim Vorbereiten und Übersetzen von Materialien für Reden, Texte, besondere Artikel etc..
  6. Der Kläger steht für öffentliche Redeverpflichtungen auch als Ersatzmann zur Verfügung.
  7. Der Kläger koordiniert und stellt eine angemessene Behandlung aller Anfragen für TV, Radio und Zeitungsinterviews des Generalkonsuls, der … und anderer Offizieller der … Regierung sicher.
  8. Auswertung der Tages- und Wochenzeitungen und Unterrichtung des BPAO über die Einstellung der lokalen, regionalen und nationalen Medienvertreter, Identifizierung der Meinungstrends über die für Deutschland als bedeutsam angesehenen Themen.
  9. Regelmäßige Überprüfung der Liste der Empfänger von Materialien der …

Auf Grund eines Entlassungsplanes vom 17. Januar 1997, nach dem vier von insgesamt neun Mitarbeitern des Amerikahauses zur Entlassung vorgesehen waren, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1997, dem Kläger am 17. Januar 1997 zugegangen, ordentlich zum 30. September 1997. Der überwiegende Teil der vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben wurden dem B. Generalkonsulats der Beklagten in Hamburg übertragen. Die restlichen Aufgaben des verkleinerten Informationsprogrammes wurden auf den Kulturreferenten übertragen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Für den Kündigungsrechtsstreit seien die Beklagten der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. Der Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien sehe nicht die Wahrnehmung von Aufgaben vor, die in den Bereich der Staatsgewalt fielen. Der Kläger habe weder unmittelbar noch mittelbar hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Der Kläger habe weder für die … Botschaft noch für das … Generalkonsulat in Hamburg gearbeitet, sondern lediglich für eines der Amerikahäuser.

Der Kläger sei dabei in der jeweiligen Ausgestaltung seiner Medienbeiträge völlig frei gewesen. Allerdings sei er insoweit weisungsgebunden gewesen, als er nicht als Vertreter des Amerikahauses aufgetreten sei, sondern nur als Pressereferent, der die genannten Aufgaben mit den Vorgesetzten abgestimmt habe. Vertreter des Amerikahauses sei der amerikanische Konsul. Der Kläger als dessen Referent sei sozusagen ein unterstützendes, zutragendes Hilfsorgan, welches selbst keinerlei amtliche (hoheitliche) Befugnisse besitze. Seine Tä...

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