Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gesamtvertriebsvereinbarung. Verhältnismäßigkeit. Kosteneinsparungsmaßnahmen. Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine die vertragliche Einheitsregelung zur betrieblichen Altersversorgung ablösende verschlechternde Gesamtbetriebsvereinbarung ist dann rechtswirksam, wenn sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahrt und unter Abwägung der beteiligten Interessen der Billigkeit entspricht.
2. Für die Frage, ob die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung gegenüber der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig sind, ist auf die Gesamtheit der Maßnahmen abzustellen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt sind. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen.
Normenkette
BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 27.04.2000; Aktenzeichen 25 Ca 61/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. April 2000 – 25 Ca 61/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte über den 31. Dezember 1997 hinaus verpflichtet ist, zugunsten des Klägers Beitragsanteile in Höhe von 4,5 % seines versicherungspflichtigen Einkommens aus eigenen Mitteln sowie Beitragsanteile von weiteren 3 % aus dessen Einkommen an die Hamburger Pensionskasse abzuführen.
Der 1961 geborene Kläger ist seit 1977 im C.-Großmarkt in H. beschäftigt. Bis zum Frühjahr 1998 war seine Arbeitgeberin die I. GmbH & Co.KG (im folgenden I. KG), ein Unternehmen des S.-Konzern. Diese Konzernzugehörigkeit wurde Mitte der neunziger Jahre begründet. Ursprünglich gehörte der Arbeitgeber des Klägers zum Geschäftsbereich der C. Aktiengesellschaft (C. AG).
Nachdem die betriebliche Altersversorgung zunächst tariflich geregelt war, wurde sie durch Beschluss der Vertreterversammlung der HPK – unter Mitwirkung der Betriebsräte der Mitgliedsunternehmen – vom 20. November 1981 in den „Besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E (BBE)” neu geregelt (Anl. B 9, Anlagenband). Auf der Grundlage der BBE, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (Anl. B 8, Anlagenband) und der Satzung der HPK (Anl. B 7, Anlagenband) erbrachte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bis Jahresbeginn 1998 die betriebliche Altersvorsorge für ihre Arbeitnehmer. Von den insgesamt ca. 5.100 Mitarbeitern, denen diese Regelung zur Verfügung stand, beteiligten sich lediglich 882 Mitarbeiter daran. Der Kläger selbst wurde mit Wirkung zum 01. April 1988 Mitglied der HPK.
Nach der damaligen Regelung für die Beitragsaufbringung zur betrieblichen Altersversorgung (§ 5 Abs. 1 und 2 der BBE, Anl. B 9, Anlagenband) betrug der Beitrag, den der Arbeitgeber insgesamt an die HPK zahlte, 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers; der Arbeitnehmer beteiligte sich hieran mit einem Eigenanteil in Höhe von 3 %, welcher dem Nettoeinkommen entnommen wurde. Im Falle des Klägers waren dies zuletzt 143,40 DM = 73,32 EUR. Die restlichen 4,5 % – entsprechend 215,10 DM = 109,98 EUR – brachte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf.
In § 6 Nr. 2 der BBE, Stand Januar 1997 (Anl. B 9, Anlagenband) ist geregelt:
„Das jährliche Ruhegeld für Versicherungszeiten nach dem 01. Januar 1975 setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen, deren Höhe vom gezahlten Jahresbeitrag (Versicherten- und Unternehmensanteil) und vom Lebensalter im Jahr der Beitragszahlung abhängt. Die Steigerungsbeträge ergeben sich aus folgender Tabelle:
Lebensalter |
Jährliche Steigerung |
20 |
23,8 % der Beiträge |
21 |
23,0 % der Beiträge |
usw. (…) |
|
60 |
6,1 % der Beiträge |
usw. (…)” |
|
§ 6 Nr. 4 der BBE bestimmt:
„Bei beitragspflichtigen Versicherten von Mitgliedsunternehmen (§ 3 der Satzung) werden die in Nr. 2 enthaltenen Steigerungssätze ggf. um geschäftplanmäßig bestimmte Zuschläge erhöht. Sie werden so bemessen, dass bei ihrer Anwendung in diesem Versichertenkreis ein Ausgleich im versicherungstechnischen Risikoverlauf erwartet werden kann.”
Zu dem vorstehenden Absatz gibt es folgende Anmerkung:
„Der Zuschlag ist ab 1. 1. 1985 entfallen.”
§ 27 der Satzung der HPK, Stand Februar 1996 (Anl. B 7, Anlagenband) lautet auszugsweise:
„Weist die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss aus, so sind mindestens fünf vom Hundert hiervon einer Verlustrücklage zuzuführen, bis diese mindestens die Höhe von fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss ist, soweit er nicht durch eine von der Vertreterversammlung gebilligte geschäftsplanmäßige Regelung zur Auszahlung an die Mitgliedsunternehmen bestimmt ist, der Rückstellung für Beit...