Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer tariflichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Änderungstarifvertrag Nr 01/02 zum TKT sowie der weitere Änderungstarifvertrag vom 28.2.2003 sind wirksam.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 25 Ca 170/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2004 – 25 Ca 170/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der klägerischen Versorgungsbezüge.

Der 1944 geborene Kläger war vom 1.4.1971 bis zum 30.8.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 44 d. A.) Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:

Nr. 8 Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 9 Höhe des Gesamtruhegeldes

Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

vom 21. Bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.

und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H.

bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.

Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.

Nr. 10 Ruhegeldfähiges Gehalt

Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt. …

Nr. 11 Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe…

c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,…

3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.

Nr. 13 Weihnachtsgeld

1. Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.

Nr. 14 Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.

Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1.10.2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (Anlage K 3, Bl. 25 d. A.; im Folgenden: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziffer I. wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1. 10. 2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1. 5. 2003 um weitere 0,6 % vereinbart.

Ziffer II Änderungs-TV Oktober 2002 lautet:

„II. Gesamtruhegeld

Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht.”

Am 28. 2. 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002:

„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:

  1. dass mit Zuschuss nach Ziffer II „Gesamtruhegeld” des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich der Zuschuss nach Ziffer 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziffer 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) gemeint war,
  2. dass mit dem Passus „ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung” ausschließlich die Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT gemeint war.”

Ebenfalls am 28. 2. 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Abänderung des Änderungs-TV Oktober 2002 (im Folgenden: Änderungs-TV 28.2.2003):

„Die Ziff. II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:

Der Zuschuss nach Ziffer 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger ...

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