rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Das Pensionsstatut der LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG enthält keine von § 6 Abs. 3 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz eigenständige, abweichende Anpassungsregelung.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 305c; BetrAVG § 1; Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 29 Ca 463/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 2009 – 29 Ca 463/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Anpassung der dem Kläger gewährten betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des Pensionsstatuts der Beklagten.
Der am 4. Juni 1944 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 2005 bei der Beklagten, die mit Wirkung zum 1. Januar 1997 durch Umwandlung aus der Öffentlichen Bausparkasse Hamburg, Anstalt des öffentlichen Rechts, hervorgegangen ist, beschäftigt. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2007 befand er sich im Vorruhestand. Seit dem 1. Juli 2007 bezieht der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitsvertrag des Klägers (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) verweist für Anstellung und Gehalt auf die Bestimmungen des Tarifs für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten bzw. den Haustarif und auf eine zusätzliche Altersversorgung auf der Grundlage eines Vertrages mit der Provinzial-Versicherungsanstalt Schleswig-Holstein, für die der Kläger 1/3 der Beiträge zu übernehmen hatte.
Die streitgegenständliche weitere zusätzliche Altersversorgung erfolgt auf der Grundlage eines Pensionsstatuts, auf das die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Anschlag an das „Schwarze Brett” vom 30. Dezember 1959 (Anlage K 2, Bl. 12 d. A.) hingewiesen hatte.
Das Pensionsstatut, auf das im Übrigen verwiesen wird (Anlage K 3, Bl. 13 f. d. A.), enthält folgende Regelungen:
„I.
Den Angestellten der Öffentlichen Bausparkasse, die 25 Jahre im Dienst der Bausparkasse oder ihrer Rechtsvorgängerin tätig sind, wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt.
Dabei ist das Hamburgische Ruhegeldgesetz vom 16. Februar 1921 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
…
IV.
Die Höhe der zusätzlichen Versorgung ist von der Zahl der Dienstjahre abhängig, die der Angestellte nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Diensten der Bausparkasse verbracht hat. …
V.
Für die Berechnung der zusätzlichen Versorgung ist das ruhegeldfähige Jahresgehalt, dass der Betreffende im Zeitpunkt seiner Zur Ruhesetzung bezogen hat – unter Berücksichtigung künftiger Änderungen – maßgebend. Zu ihnen zählen
- das tarifliche oder vertragliche Jahresgrundgehalt
- die tarifliche Haushaltszulage
- sonstige Zulagen, soweit diese als ruhegeldfähig bezeichnet sind.
Kindergeldzulagen gehören nicht zum letzten Jahresgehalt. Sie werden dem Angestellten oder dem Waisen neben der zusätzlichen Versorgung gewährt.”
Nach 27 Dienstjahren beträgt die Versorgungsgrundlage 67 % und nach 29 Jahren 69 % der letzten Bruttobezüge. Es handelt sich um ein Gesamtversorgungssystem.
Das Hamburgische Ruhegeldgesetz (RGG) von 1921 wurde 1995 umbenannt in 1. Ruhegeldgesetz (1. RGG). Gleichzeitig trat für neueinzustellende Arbeiter und Angestellte das 2. RGG in Kraft, das, entgegen dem 1. RGG keine Gesamtversorgung mehr vorsah, sondern pro Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit 0,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge als Ruhegeld.
Durch Art. 5 des Zusatzversorgungs-Neuordnungsgesetzes vom 2. Juli 2003 trat das 1. RGG am 1. August 2003 außer Kraft, und das 2. RGG wurde in „Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)” umbenannt. In § 6 Abs. 4 HmbZVG ist geregelt, dass nach dem Beginn der Ruhegeldzahlung der monatliche Betrag zum 1. Juli jeden Jahres um 1 v.H. erhöht wird.
Die Beklagte erhöhte ihre Ruhegeldzahlung an den Kläger ab dem 1. Juli 2008 um 1 % gemäß § 6 Abs. 4 HmbZVG.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Berechnung seines Ruhegeldes dürfe nicht § 6 Abs. 4 HmbZVG zugrunde gelegt werden. Ziffer V des Pensionsstatuts enthalte eine eigenständige, von den in Ziffer I des Pensionsstatuts in Bezug genommenen Regelungen des Ruhegeldgesetzes abweichende und damit auch nach der Ablösung des ersten RGG durch das HmbZVG fortdauernde Regelung zur Anpassung seines Ruhegeldes, was sich insbesondere aus der Formulierung „unter Berücksichtigung künftiger Änderungen” ableite. Wie zugesagt, sei die weitere Entwicklung der Versorgungszusage auf Grundlage der tarifvertraglichen Entwicklung des Tarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken vorzunehmen. Eine nur pauschale jährliche Erhöhung des Ruhegeldes um 1 % komme nicht in Betracht. Jede...