Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.09.1993; Aktenzeichen 27 Ca 201/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 1993 – 27 Ca 201/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO unter Hinweis auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 1993 – 27 Ca 201/93 – ist gemäß § 64 Absätze 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz statthaft und im übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 Arbeitsgerichtsgesetz, 518, 519 ZPO).
II.
In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Aufhebungsvereinbarung mit Datum vom 24. September 1992 trotz der Anfechtung mit Schreiben vom 30. April 1993 wirksam ist und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 64.500,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
1. Die Parteien haben unter dem Datum vom 24. September 1992 eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, wobei die Beklagten durch ihren Sohn, Herrn … vertreten wurden. Diese haben die Beklagten wegen arglistiger Täuschung mit Schreiben vom 30. April 1993 angefochten. Diese Anfechtung fuhrt nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung, da nach Auffassung der Berufungskammer ein Anfechtungsgrund für die Beklagten nicht besteht.
Die Beklagten tragen vor, die Klägerin habe mehrfach auf die ausdrückliche Frage des Zeugen … ob sie ein Verhältnis zu seinem Vater gehabt habe, wahrheitswidrig geantwortet, daß dies nicht der Fall sei. Herr … habe die Klägerin zuvor jeweils darauf hingewiesen, daß ein Aufhebungsvertrag ausscheide, wenn es intime Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) gegeben habe.
Das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung dieses Vertrags die Darlegung einer Täuschung verneint, weil es die Frage für unzulässig gehalten hat. Die Frage greife ohne konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis oder zu den Modalitäten seiner Beendigung in die Intimsphäre des Arbeitnehmers ein.
Ob dieser Auffassung, die die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung dezidiert angreifen, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Es bedurfte auch keiner Beweisaufnahme über das von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten. Eine Anfechtung scheidet nach Auffassung der Berufungskammer aus, weil eine etwaige Täuschung des Herrn Rechtsanwalts … durch die Klägerin unbeachtlich ist, vielmehr es insoweit darauf ankommt, daß der Beklagte zu 2) den genauen Sachverhalt kannte und es für die Frage der Täuschung auf dessen Kenntnis ankam.
Gemäß § 166 Abs. 2 BGB kann sich derjenige in Ansehung solcher umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat.
Der Beklagte zu 2) wußte ohne Zweifel, daß er ein Verhältnis mit der Klägerin hatte. Er konnte mithin über das Vorliegen eines Verhältnisses mit der Klägerin nicht getäuscht werden. Die Kammer unterstellt im weiteren, daß Herr Dr. … wie sie vortragen, von beiden Beklagten zum Abschluß der Aufhebungsvereinbarung durch Rechtsgeschäft bevollmächtigt worden ist und daß Herr Rechtsanwalt … von dem Umstand, daß der Beklagte zu 2) und die Klägerin ein Verhältnis hatten, nichts wußte. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) kommt es für die Frage, wessen Kenntnis für die Frage einer Täuschung maßgeblich ist, mithin darauf an, ob Herr Rechtsanwalt … nach bestimmten Weisungen des Beklagten zu 2) gehandelt hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Fall. Danach genügt es für die Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB, daß der Vertreter im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht ein Rechtsgeschäft abschließt, zu dessen Vornahme ihn der Vollmachtgeber veranlaßt hat (BGHZ 38, 65,68; Mü-Ko-Thiele Randnote 40 zu § 166 BGB). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten gegeben, so daß eine Täuschung gegenüber dem Vertreter, Herrn Rechtsanwalt … unerheblich ist, weil im Verhältnis zum Vollmachtgeber keine Täuschung vorliegt.
Dieser Umstand ist zunächst erheblich in bezug auf die Aufhebungsvereinbarung mit Datum vom 24. September 1992, soweit diese unmittelbar für den Beklagten zu 2) abgeschlossen worden ist. Er ist aber auch insoweit erheblich, als es die Bastei-Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft, deren Gesellschafter die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) sind. Dabei kann der Vortrag der Beklagten unterstellt Werden, daß die Beklagte zu 1) keine Kenntnis von dem Verhältnis ihres Mannes zu der Klägerin gehabt hat, so daß sie ebenso hätte getäuscht werden können wie ihr sie vertretender Sohn Rechtsanwa...