Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Vergleichsentgelts aufgrund der tariflichen Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten
Leitsatz (amtlich)
1. Die in einer individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe S 4 der Anlage C zu § 101 TV-AVH/BT-V eingruppierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit Wirkung zum 01. November 2009 durch den Tarifvertrag vom 29. März 2010 über Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten von Mitgliedern der AVH in die neue Entgeltordnung nach § 101 TV-AVH/BT-V überführt wurden, haben aufgrund der Tarifreform vom 05. November 2015 keinen Anspruch auf eine Erhöhung des ihnen in der individuellen Zwischenstufe gezahlten Vergleichsentgelts.
2. Die Tarifreform vom 05. November 2015 ist keine allgemeine Entgelterhöhung iSd § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH, sondern eine Änderung der Entgeltordnung, die durch § 27b TVÜ-AVH abschließend und umfassend geregelt wird.
Normenkette
TVÜ-AVH § 6 Abs. 4 S. 4, § 26b Abs. 4 S. 7, § 27b Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 30.11.2017; Aktenzeichen 7 Ca 236/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2017 - 7 Ca 236/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin zum 01. November 2016 eine Tariferhöhung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. - Besonderer Teil Verwaltung - unter Berücksichtigung des geltenden Übergangsrechts zu gewähren ist.
Die am ... 1973 geborene Klägerin ist Kinderpflegerin mit staatlicher Prüfung. Seit dem 12. November 1992 steht sie als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.
Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beidseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg - abgeschlossenen Tarifverträge vom 19. September 2005, u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (im Folgenden: TV-AVH) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-AVH), Anwendung.
Mit Wirkung zum 01. November 2009 wurden durch den "Tarifvertrag vom 29. März 2010 über Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten von Mitgliedern der AVH" (Anlage K 13, Bl. 180 bis 191 d. A.) § 101 und die Anlage zu § 101 in den TV-AVH, Besonderer Teil Verwaltung (im Folgenden: TV-AVH - BT-V) eingeführt, die u.a. Entgeltgruppen ("S") und Stufenregelungen enthalten. Die Überleitung der Beschäftigten in diese Entgeltordnung wird durch den ebenfalls neu eingeführten § 26b TVÜ-AVH geregelt, der in der ausgeschriebenen Fassung auszugsweise - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz - wie folgt lautet:
Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C-Kitas zu § 101 BT-V und weitere Regelungen:
(1) 1 Die unter den Anhang zur Anlage C-Kitas zu § 101 BT-V fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 3 Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.
(2) 1 Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß dem Anhang einer der in Absatz 1 genannten Anlagen C-Kitas eingruppiert sind, zugeordnet:
(...)
(3) 1 Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. (...)
(4) 1 Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 01. November 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2 Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte solange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2...