Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelarbeitsverhältnis. Wahlrecht des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

1.) § 13 AÜG räumte dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht des Inhalts ein, dass er entscheiden konnte, ob ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher oder Verleiher bestehen sollte, begründete aber kein Doppelarbeitsverhältnis.

2.) Das Wahlrecht nach § 13 AÜG konnte nach dessen Außerkrafttreten nicht mehr ausgeübt werden.

 

Normenkette

AÜG § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 30.07.2001; Aktenzeichen 28 Ca 379/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 7 AZR 269/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, und Beschäftigung durch den Beklagten.

Der am 27. Dezember 1971 geborene Kläger wurde seit dem 12. Juli 1990 bei der Fa. K. KG (im Folgenden: F. KG) beschäftigt, und zwar aufgrund von schriftlichen Arbeitsverträgen vom 30. August 1990 und 22. März 1993, wegen deren Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut K 1 zur Klagschrift (Bl. 6 ff d. A.) verwiesen wird. Die Einstellung erfolgte nach diesen Arbeitsverträgen für eine Tätigkeit als Gartenfacharbeiter. Die Fa. G. ging Anfang 1996 in die Fa. … GmbH über. Seit dem 1. April 1997 arbeitete der Kläger für die Fa. H. GmbH (im Folgenden: Fa. HRC).

Der Kläger war in der Zeit seiner Tätigkeit für die Fa. G. die Fa. G. GmbH und die Fa. … mit unterschiedlichen Aufgaben ausschließlich im Betrieb des Beklagten tätig. Auch weitere beim Beklagten tätigen Beschäftigten der genannten Firmen waren nicht für andere Auftraggeberinnen dieser Firmen tätig.

Mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. KG. vom 28. April 1995 erklärte sich der Kläger damit einverstanden, kurzfristige Aushilfsarbeiten, die unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen, zu verrichten. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2001 (Bl. 100 d.A.) verwiesen.

Die Herrn … (27. April 1979), (10. Mai 1990), H. (15. April 1977 und 24. August 1995) und Niens (4. April 1991 für die Zeit ab dem 7. April 1991) schlossen zu den genannten Daten entsprechende Vereinbarungen mit der Fa. … KG, Herr … (3. Mai 1996 für die Zeit vom 5. Mai bis 10. Mai 1996) auch eine solche mit der Fa. … GmbH. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 14 bis K 19 zur Berufungserwiderung (Bl. 366 ff d.A.) verwiesen. Solche Vereinbarungen wurden auch mit den Kollegen des Klägers, Herrn K. Herrn W. und Herrn … geschlossen.

Zwischen dem Beklagten und der Fa. … KG war am 7. April/4. Mai 1981 ein Rahmenvertrag betreffend die Erbringung von Transport-, Einlagerungs- und Auslagerungsarbeiten geschlossen worden, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 4 zur Berufungsbegründung (Bl. 232 ff d.A.) verwiesen wird. Ferner wurde am 1. April 1986 ein Rahmenvertrag betreffend die Warenannahme und den Warenversand im Transportwesen sowie die Durchführung von Transporten aller Art mit Ausnahme von Schwertransporten geschlossen, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 5 zur Berufungsbegründung (Bl. 238 ff d.A.) verwiesen wird. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Fa. G. GmbH und der Beklagten endeten zum 31. März 1997.

Ein Teil der zuvor von der Fa. G. GmbH erledigten Aufgaben wurde durch mit dem Beklagten geschlossenen Rahmenvertrag vom 18./28. April 1997 mit Wirkung zum 1. April 1997 von der Fa. … übernommen. § 11 des Vertrages sieht unter anderem vor:

„Für den Fall, dass der Unternehmer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder aus ergänzenden Abreden schuldhaft verletzt und deswegen ein Arbeitnehmer gegenüber dem … gerichtlich erfolgreich Festanstellungsansprüche geltend macht, zahlt der Unternehmer an den … eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 50.000,–. Unabhängig davon ist er verpflichtet, dem … bei der Abwehr derartiger Ansprüche jegliche zumutbare Unterstützung zu gewähren.”

Wegen der Einzelheiten des Rahmenvertrages wird auf die Anlage B 6 zur Berufungserwiderung (Bl. 244 ff d.A.) verwiesen, wegen der Einzelheiten der Bestellung von Hausdienstleistungen unter diesem Rahmenvertrag wird auf die Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2001 (Bl. 87 d.A.) und wegen der Leistungsbeschreibung von Hausdienstleistungen im Sinne des Rahmenvertrages auf die Anlage K 8 zu diesem Schriftsatz (Bl. 102 d.A.). Zuvor hatte der Beklagte mit Schreiben vom 25. März 1997, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 7 zur Berufungsbegründung (Bl. 249 d.A.) verwiesen wird, gegenüber der Fa. … bestätigt, mit der Übertragung von „Wertkontrakten” von der Fa. … GmbH auf die Fa. … einverstanden zu sein. Wegen einer weiteren Bestellung von Dienstleistungen unter dem Datum des 4. Juni 1999 wird auf die Anlage K 29 zur Berufungserwiderung (Bl. 385 d.A.) verwiesen.

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