Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 29.01.1988; Aktenzeichen S 1 Ca 199/86) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1988 – S 1 Ca 199/86 – wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragt der Kläger zu 1/6, die Beklagte zu 5/6.
Der Streitwert betragt auch in der Berufungsinstanz DM 28.000,00.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 1986 ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung des Heuerverhältnisses. Darüber hinaus begehrt der Kläger Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1981 bei der Beklagten als Kapitän auf dem MS „…” beschäftigt. Auf das Heuerverhältnis der Parteien fanden der Kapitäns-HTV und der Kapitäns-MTV kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Die Parteien haben bereits im Jahre 1985 einen Rechtsstreit geführt über angeblich von dem Kläger geführte Privattelefongespräche, die von ihm nicht abgerechnet worden sein sollen. Dieser Rechtsstreit wurde durch Teil-Urteil vom 5. Mai 1987 und Schluß-Urteil vom 20. Oktober 1987 in I. Instanz vom Arbeitsgericht Hamburg entschieden (AZ.: S 1 Ca 251/85). In einem weiteren Prozeß ging es um die Streichung einer Maschinenzulage für den Kläger durch die Beklagte. Mit Urteil vom 20. Oktober 1987 entschied das Arbeitsgericht Hamburg, daß die zwischen den Parteien vereinbarte Zulage für die Bedienung der Maschine durch die von der Beklagten am 11. März 1986 ausgesprochene Teilkündigung nicht weggefallen ist (AZ.: S 1 Ca 166/86).
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15. Mai 1986, dem Kläger zugegangen am 16. Mai 1986, kündigte die Beklagte das Heuerverhältnis mit dem Kläger „fristgerecht zum nächstmöglichen Termin” (Anlage 1, Bl. 3 ff. d.A.). Diesem Schreiben war eine von dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten unterzeichnete Vollmacht vom 15. Mai 1986 beigefügt (Bl. 6 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Kündigung sei aus formellen Gründen unwirksam, denn die Beklagte habe nicht entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Kapitäns-MTV die Kündigung durch den Reeder persönlich ausgesprochen. Eine Anweisung zur Kündigung durch den Reeder an einen Dritten reiche zur Wahrung der Formvorschriften nicht aus.
Darüber hinaus sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht in Wegfall geraten (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 2. Juli 1986,(Bl. 12 ff. d.A.) vom 12. November 1986 (Bl. 63 ff. d.A.) und vom 3. Juni 1987 (Bl. 106 ff. d.A.) zum Vorbringen des Klägers zur Betriebsbedingtheit der Kündigung).
Die Umstände, die Gegenstand der Prozesse S 1 Ca 251/85 und S 1 Ca 166/86 gewesen seien, könnten eine Kündigung nicht rechtfertigen.
Er, der Kläger, bestreite, daß eine Vercharterung des MS „…” erfolgt sei. Der von der Beklagten eingereichte Chartervertrag sei mittlerweile aufgelöst worden. Das MS „…” werde nunmehr von den Deutschen Afrika-Linien bereedert. Insoweit habe ein Betriebsübergang stattgefunden.
Im Falle der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung könne das Heuerverhältnis nicht vor dem 1. Juli 1989 beendet werden. Sein, des Klägers, Heuerverhältnis sei vertraglich mit seiner Stellung als Kommanditist der Beklagten verbunden. Da die Kommanditgesellschaft erstmals 8 Jahre nach der Infahrtsetzung des MS „…”, nämlich zum 1. Juli 1989, gekündigt werden könne, komme auch eine Lösung des Anstellungsverhältnisses frühestens zu diesem Zeitpunkt in Betracht.
Eine Auflösung des Heuerverhältnisses nach § 9 KSchG komme nicht in Betracht, weil die Kündigung nicht lediglich wegen ihrer Sozialwidrigkeit unwirksam sei. Im übrigen sei das Anstellungsverhältnis mit ihm, dem Kläger, nicht so nachhaltig gestört, daß die von der Beklagten beantragte Auflösung gerechtfertigt wäre. Belastet sei das Anstellungsverhältnis durch treuwidriges Verhalten der Beklagten. Das Vertrauensverhältnis zu den Steuerleuten sei nicht beeinträchtigt. Auch sei er, der Kläger, nicht wirksam aus der Beklagten ausgeschlossen worden. Seine Ehefrau habe mit dem Rechtsstreit der Parteien nichts zu tun. Die Vorwürfe hinsichtlich anonymer Anrufe seien unsubstantiiert und würden bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Mai 1986, zugegangen am 16. Mai 1986, nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen;
hilfsweise
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis bis zum 1. Juli 1989 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage und den Hilfsantrag abzuweisen.
Die Beklagte hat hilfsweise beantragt,
das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
Der Kläger hat beantragt,
den ...