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LAG Hamburg Urteil vom 26.05.2016 - 1 Sa 25/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschlagszahlung auf eine Weihnachtsgratifikation. Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Höhe der Weihnachtsgratifikation

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird durch arbeitsvertragliche Regelung klargestellt, dass die endgültige Festlegung der Höhe einer Sonderzahlung als "Weihnachtsgratifikation" am Ende des Jahres erfolgen soll, kann durch vorbehaltlose Zahlung eines Abschlagsbetrages im Mai des Kalenderjahres kein Vertrauen des Arbeitnehmers darauf entstehen, dass im November des Jahres noch eine weitere Zahlung erfolgen wird.

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die von ihm zugesagte Leistung näher zu bestimmen. Diese Leistungsbestimmung muss der Billigkeit entsprechen. Wenn die wirtschaftliche Lage es nicht zulässt, am Jahresende eine weitere Zahlung als Weihnachtsgratifikation zu leisten, ist dies hinreichend begründet und entspricht billigem Ermessen.

 

Normenkette

BGB §§ 315, 611a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 30.06.2015; Aktenzeichen 9 Ca 601/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.08.2017; Aktenzeichen 10 AZR 376/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 (9 Ca 601/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Sonderleistung für das Jahr 2014.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1984 tätig, zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1984, dem ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 1984 folgte (Anlagenkonvolut K 1 zur Klagschrift, Bl. 6 bis 13 d.A.). Unter § 3 des Vertrages vom 16. Oktober 1984 ist unter anderem vorgesehen:

"Zusätzlich zum Grundgehalt wird - nach Ablauf der Probezeit - als freiwillige Leistung - eine Weihnachtsg...

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