Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 05.02.1991; Aktenzeichen S 5 Ca 317/90) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5.02.1991 – S 5 Ca 317/90 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen vom 2. Oktober 1990 und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1990 hinaus.
Die am 2. Dezember 1954 geborene Klägerin war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien seit dem 1. März 1975 bei der Beklagten als Kassiererin auf verschiedenen Schiffen zu einer Durchschnittsheuer in Höhe von zuletzt DM 4.650,– brutto beschäftigt. Die Beklagte betreibt Fährschiffe auf der Ostsee und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
Am 19. März 1988 wurde die Tochter der Klägerin, …, geboren, die zunächst vom Ehemann der Klägerin betreut wurde, da dieser sein Büro in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute hatte und seine Tochter daher während der Borddienstzeiten der Klägerin versorgen konnte. Seit Anfang des Jahres 1990 sah sich der Ehemann der Klägerin nach einem anderen Arbeitsplatz um, den er am 1. April 1990 antrat. In der Zwischenzeit bemühte, sich die Klägerin, was im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, in ihrem Wohngebiet um einen Kinderkrippen-/Kindergartenplatz für ihre Tochter, wurde jedoch von verschiedenen Einrichtungen an das Amt für Soziale Dienste und auf das förmliche Aufnahmeverfahren verwiesen. Zeitweilig beschäftigte die Klägerin bis Ende April 1990 einen Babysitter bzw. eine Tagesmutter.
Am 7. April 1990 stellte der Ehemann der Klägerin bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte – Amt für Soziale Dienste – einen Antrag auf Unterbringung der Tochter in einem Tagesheim. In der Zeit vom 30. April bis zum 21. Mai 1990 gewährte die Beklagte der Klägerin unbezahlten Urlaub wegen Kinderbetreuung, an den sich bis zum 3. Juni 1990 eine dienstfreie Zeit gemäß Einsatzplan anschloß. Vom 4. Juni bis zum 23. Juni 1990 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.
In der Zeit vom 24. Juni bis zum 1. Juli 1990 erhielt sie Urlaub nach dem festgelegten Jahresurlaubsplan. Am 2. Juli 1990 trat sie trotz fernmündlicher Einsatzorder ihren Dienst nicht an, sondern teilte der Beklagten am 1. Juli 1990 mit, daß sie nicht einsatzbereit sei, da sie keine Aufsichtsperson für ihr Kind habe. Die Bitte der Klägerin, ihr unbezahlte Freistellung bis zur Unterbringung ihres Kindes Michelle zu gewähren, wurde von Frau …, die in der Personalabteilung der Beklagten beschäftigt ist, abgelehnt. Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 wurde die Klägerin durch die Beklagte aufgefordert, ihre Arbeit spätestens am 13. Juli 1990 auf der „Robin Hood” aufzunehmen, da sie anderenfalls mit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 12. Juli 1990, daß ihr die Arbeitsaufnahme zu dem gewünschten Zeitpunkt nicht möglich sei, da sie noch kein Kindermädchen gefunden habe. Nachdem die Klägerin auch der schriftlichen Einsatzorder der Beklagten vom 16. Juli zum 18. Juli 1990, die ebenfalls mit einer Kündigungsandrohung im Falle des Nichtantritts der Arbeit verbunden worden war, nicht nachkam, sprach die Beklagte am 25. Juli 1990 eine fristlose, hilfsweise eine fristgemäße Kündigung zum 30. September 1990 aus. Die Klägerin erhob daraufhin bei dem Arbeitsgericht Hamburg Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen S 5 Ca 240/90). Nach Durchführung der Güteverhandlung kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 11. September 1990 die Rücknahme der Kündigung an und forderte die Klägerin erneut unter Kündigungsandrohung zur Arbeitsaufnahme am 14. September 1990 auf. Am 14. September 1990 erklärte die Klägerin ihre schriftliche Zustimmung zu der Rücknahme der Kündigung und stellte einen Antrag auf unbezahlten Urlaub bis zum 30. April 1991 unter Hinweis darauf, daß zur Vertretung der Klägerin eine Ersatzkraft befristet bis zum 30. April 1991 eingestellt worden sei. Der Antrag der Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. September 1990 von der Beklagten abgelehnt, mit Schreiben vom gleichen Tage kündigte die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat an, daß sie beabsichtige, der Klägerin eine fristgemäße Kündigung zum 31. Dezember 1990 auszusprechen. Nach Eingang des Widerspruchs des Betriebsrats gegen die geplante Kündigung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 zum 31. Dezember 1990 ordentlich. Die beiden gleichlautenden Kündigungsschreiben, die die Beklagte am 4. Oktober 1990 zur Post gegeben hatte, gingen der Klägerin einmal per Einschreiben und einmal mit einfacher Post zu.
Seit März 1991 ist die Tochter der Klägerin im Kindergarten Greifswalder Straße untergebracht; dieser Termin war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht vorhersehbar.
Die Klägerin war der Auffassung, daß die Kündigungen der Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, da sich die Beklagte widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen müsse und au...