Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.05.1995; Aktenzeichen 21 Ca 52/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Mai 1995 – 21 Ca 52/95 – teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt,

    daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung entsprechend dem BG-AT/O nach der Lebensaltersstufe 47 ab 1. Januar 1992 zu zahlen.

  2. Im übrigen wird die Klage zu Ziffer 1. abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen Ziffer 1. des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Mai 1995 – 21 Ca 52/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wie sich die Grundvergütung der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bemißt.

Die Parteien schlossen am 21. September 1990 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 9 d.A.). Sie streiten hinsichtlich der Grundvergütung der Klägerin um die Frage, welche Lebensaltersstufe der Grundvergütung zugrunde zu legen ist.

Die am 21. September 1941 geborene Klägerin ist Fachärztin für Arbeitsmedizin. Seit dem 01. November 1968 war sie im „Betriebsambulatorium der Bauschaffenden” in Rostock tätig. Mit Änderungsvertrag vom 01. Januar 1978 wurde sie Leiterin der „Abteilung Arbeitshygiene”, welche aufgrund der 3. Durchführungsverordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion vom 07; Januar 1980 zu einer „Arbeitshygienischen Beratungsstelle” wurde. Die Beratungsstelle – zuständig für den Bezirk Rostock und den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern – hatte u. a. die Aufgabe, Belastungen und Gefährdungen der in der Bauwirtschaft arbeitenden Menschen zu erfassen, zu analysieren und zu bewerten sowie entsprechenden Einfluß auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen zu nehmen. Im Rahmen der Umstrukturierung des Gesundheitswesens der DDR wurde das Betriebsambulatorium zum 31. Dezember 1990 aufgelöst.

Die Klägerin wurde von der Beklagten ab 01. Oktober 1990 zunächst teilzeitbeschäftigt, ab 01. Januar 1991 vollzeitbeschäftigt als Leiterin des „Arbeitsmedizinischen Zentrums Mecklenburg-Vorpommern” in Rostock. Die Aufgabenbereiche der Arbeitshygienischen Beratungsstelle und des Arbeitsmedizinischen Zentrums stimmen weitestgehend überein.

Für die Parteien gilt gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag vom 25. November 1961 (BG-AT), der durch den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Angestellte im Beitrittsgebiet (BG-AT/O) ergänzt wird.

Die Beklagte berechnete die Vergütung der Klägerin in der Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 30. September 1991 nach der Vergütungsgruppe I b und ab 01. Oktober 1991 nach der Vergütungsgruppe I. Vom 01. Oktober 1990 bis zum 31. August 1992 legte die Beklagte für die Grundvergütung die Altersstufe 41 zugrunde, in der Zeit vom 01. September 1992 bis zum 31. August 1994 die Altersstufe 43 und seit dem 01. September 1994 die Altersstufe 45. Dabei ging die Beklagte davon aus, daß die Klägerin ihre Tätigkeit bei ihr am 01. Oktober 1990 begann und anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten nicht bestanden.

Am 13. Mai 1993 wandte sich die Personalstelle der Beklagten an die Arbeitnehmer und teilte mit, daß der Ergänzungstarifvertrag Nr. 93 die Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit bei Einrichtungen in der ehemaligen DDR neu regele. Solche Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, sofern bis zum 30. Juni 1993 ein schriftlicher Antrag und Nachweis bei der Personalstelle gestellt und geführt würde. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 08. März 1993 nach (Bl. 12 d.A.). Die Beklagte lehnte es jedoch ab, die Arbeitszeit der Klägerin vor 1990 bei der Bemessung der Grundvergütung zu berücksichtigen.

Mit ihrer am 21. September 1994 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihre Vergütung von Anfang an nach der letzten Lebensaltersstufe zu berechnen gewesen sei. Ihre frühere Beschäftigungszeit seit November 1968 sei voll anzuerkennen gewesen. Dies folge aus §§ 19, 20 i. V.m. § 72 A I und II BG-AT, da die Arbeitshygienische Beratungsstelle eine Einrichtung sei, deren Aufgabenbereiche die Beklagte übernommen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin gemäß Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT), Tarifvertrag der Arbeitsbedingungen für Angestellte im Beitrittsgebiet (BG-AT/O) und Vergütungstarifvertrag für die Zeit vom 01. Oktober 1990 bis 30. September 1991 nach der Vergütungsgruppe I b. Endgrundvergütung (letzte Lebensaltersstufe 47) und am 01. Oktober 1991 nach der Vergütungsgruppe I, Endgrundvergütung (Vergütung der letzten Lebensaltersstufe nach vollendetem 47. Lebensjahr, Anlage I zum Vergütungstarifvertrag Nr. 27), zu vergüten;
  2. die Beklagte weiterhin zu verpflichten, die Vergütung rückwirkend am 01. Oktober 1990 gemäß Antrag zu 1. abzurechnen unter Abführung der gesetzlichen Abzüge und an die Kläger...

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