Leitsatz (amtlich)

Auslegung des Kollektivvertrages für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV – „Begriff des Sachbearbeiters”

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.11.1992; Aktenzeichen 25 b Ca 139/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 AZR 408/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. November 1992 – 25 b Ca 139/92 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.

Die Parteien streiten um die richtiger Eingruppierung des Klägers.

Dieser ist seit 1976 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung richten sich die Arbeitsbedingungen nach den sog. Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV, die zwischen dem geschäftsführenden Hauptvorstand der Gewerkschaft und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden sind. Zu diesen Anstellungsbedingungen gehört auch der kollektive Vertrag über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV vom 15. April/27. Juni 1983 (Anl. K 2; im folgenden: Kollektivvertrag bzw. KV).

Zur Vergütungsgruppe (VGr.) 4 KV gehören Beschäftigte mit selbständiger Tätigkeit, z. B. Verwaltungsangestellte. Nach VGr. 5 KV werden Beschäftigte bezahlt mit selbständiger Tätigkeit, die sich durch Vielseitigkeit und Schwierigkeit ihrer Aufgaben aus der VGr. 4 herausheben. Zur VGr. 6 gehören Sachbearbeiter in Bezirksverwaltungen oder der Hauptverwaltung. Durch Protokollnotiz ist festgelegt, daß Verwaltungsangestellte in Kreisverwaltungen eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VGr. 5 und VGr. 6 KV erhalten, wenn sie aufgrund besonderer Umstände oder als Alleinkräfte Aufgaben übernehmen müssen, die sich nach Art. und Schwierigkeit wesentlich aus der VGr. 5 herausheben.

Der Kläger ist in der Bezirksverwaltung der Beklagten in Hamburg tätig; dort gibt es keine Kreisverwaltung. Er wird nach VGr. 5 vergütet.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1989 Bezahlung nach der VGr. 6 KV. Er hat zu seiner Tätigkeit vorgetragen:

Im Jahre 1988 sei er aus dem Referat Innere Verwaltung in die Abteilung Seeschiffahrt versetzt worden, um dort alle Aufgaben der Mitgliederverwaltung zu erledigen. Vorgegeben sei ihm nur der Rahmen der Tätigkeit, den er dann hinsichtlich Aufbau und Ablauf der Organisation ausfülle. Zu seinen Aufgaben gehörten die Überwachung und Abstimmung der Beitragskonten und der damit verbundenen Änderungen sowie des Schriftwechsels, die datentechnische Erfassung neuer Mitglieder, die Führung und Bereinigung der EDV-gestützten Mitglieder- und Funktionärslisten, Beitragsberechnungen und -korrekturen, die Mitwirkung bei betrieblichen Beitragsaktionen, die Vorbereitung gerichtlicher Mahnverfahren sowie selbständiger Schriftwechsel mit der Hauptverwaltung in Stuttgart. Teile dieser Aufgaben seien früher ausschließlich durch die zuständigen Abteilungssekretäre erledigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 des kollektiven Vertrages über die Vergütungsregelung für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV vom 15. April/27. Juni 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, in der Bezirksverwaltung Hamburg gebe es generell eine gemeinsame Mitgliederbestandsverwaltung, von der nur die Abteilungen Seeschiffahrt und Luftverkehrsgesellschaften/Flughäfen ausgenommen seien. Diese gemeinsame Mitgliederbestandsverwaltung sei unterteilt in die Mitgliederabteilung (3 Mitarbeiter), die Mahnabteilung (4 Mitarbeiter) und die Austrittsbearbeitung (1 Mitarbeiterin). Diese Mitarbeiter würden nach VGr. 5 oder geringer bezahlt. Mit ihnen sei der Kläger vergleichbar. Er nehme kumulativ im wesentlichen dieselben Aufgaben wahr, aber eben nur für eine Abteilung. Daraus ergebe sich jedoch keine qualitative Änderung. Die Berechnung des für die Beitragszahlung maßgeblichen Bruttoverdienstes sei sogar einfacher als in anderen Bereichen. Der Schriftverkehr erfolge – abgesehen von standardisiertem Text – in Abstimmung mit dem Referatsleiter. Das gleiche gelte für Beitragsaktionen. Der Kläger bearbeite kein Sachgebiet, sondern erledige für eine bestimmte Abteilung die Verwaltung des Mitgliederbestandes. In der Bezirksverwaltung Hamburg gebe es überhaupt keine Sachgebiete.

Im übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien auf die vor dem Arbeitsgericht gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klag...

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