Entscheidungsstichwort (Thema)
NDR – Altersversorgung. statische oder dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag. Abbau einer plangemäß eintretenden Überversorgung im öffentlichen Dienst
Leitsatz (amtlich)
Im öffentlichem Dienst kann auch eine plangemäß eintretende Überversorgung eingegriffen werden.
Normenkette
BetrAVG § 1; Versorgungsvereinbarung des NDR vom 13.3.1997 § 16
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.10.1999; Aktenzeichen 6 Ca 219/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1999 – 6 Ca 219/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers.
Der Kläger war zunächst auf Grund des Arbeitsvertrages vom 01./14. März 1973 (Anlage B 3 = Bl. 99–102 d.A.) vom 01. Februar 1973 befristet bis zum 31. Januar 1975 als Redakteur mit besonderen Aufgaben bei dem Beklagten beschäftigt. Der Kläger war für die Sendung „Sesamstraße” tätig, für die der Beklagte zunächst beschränkt bis zum 31. Dezember 1975 die Senderechte erworben hatte. Die Parteien streiten jetzt auch darüber, ob ein sachlicher Grund für die Befristung bestand.
Mit dem Arbeitsvertrag vom 29. Oktober/11. November 1974 (Anlage B 1 = Bl. 59–62 d.A.) wurde der Kläger ab dem 01. Februar 1975 als Erster Redakteur weiterbeschäftigt. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
„…
§ 7
Der NDR gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 55. Lebensjahr – bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr – noch nicht vollendet haben.
…”
Nach Übertragung der Produktion der Sendung „Sesamstraße” wechselte der Kläger zum 01. Dezember 1994 zur „Studio Hamburg Produktion für Film und Fernsehen GmbH”. Die Parteien schlossen am 05. Dezember 1994 einen Aufhebungsvertrag (Anlage K 1 = Bl. 6, 7 d.A.), wonach der Kläger mit dem 30. November 1994 bei dem Beklagten ausschied. In dem Aufhebungsvertrag heißt es unter anderem:
„…
Sollte der zwischen Studio Hamburg und dem NDR geschlossene Vertrag zur Produktion der „Sesamstraße” gekündigt oder aufgehoben werden, oder wirtschaftliche Daten wesentlich geändert oder grundlegende Änderungen der Konzeption resp. inhaltlicher Anforderungen vorgenommen werden, erhält Herr W. ein Rückkehrrecht als Erster Redakteur (VG 1 Stufe 6) in die Programmdirektion des NDR. Dieses Rückkehrrecht muss Herr Weitzel innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Rückkehrgrundes geltend machen. Das Rückkehrrecht gilt bis längstens zum 31. Dezember 1998.
Gleiches gilt für den Fall einer Kündigung des zwischen Herrn W. und Studio Hamburg Produktion durch Studio Hamburg abzuschließenden Vertrages aus nicht in der Person von Herrn Weitzel liegenden Gründen. Dieses Rückkehrrecht besteht auch, wenn eine Weiterbeschäftigung von Herrn W. bei Studio Hamburg infolge mehrerer Fälle der Ablehnung seiner Drehbücher durch den NDR nicht mehr möglich ist.
Herr W. hat nach der Versorgungsvereinbarung unverfallbare Anwartschaften gegen den NDR erworben. Studio Hamburg führt diese Versorgungszusage auf der Basis der geltenden NDR-Versorgungsvereinbarung fort: Berechnungsgrundlage ist dabei die Vergütungsgruppe 1 Stufe 6. Die Zeiten der Tätigkeiten bei Studio Hamburg werden daher als Beschäftigungszeit angerechnet.
…”
Der Kläger trat nach 26 anzurechnenden Beschäftigungsjahren (01.02.1973–31.12.1998) am 31. Dezember 1998 in den Ruhestand. Mit Rentenbescheid vom 20. April 1999 (Anlage K 3 = Bl. 24–30 d.A.) errechnete die Beklagte für den Kläger einen Anspruch auf Altersrente in Höhe von monatlich DM 6.505,45 brutto und zahlte diesen Betrag ab Januar 1999 an den Kläger aus.
Bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 05. Dezember 1994 galt die durch Tarifvertrag geregelte Versorgungsvereinbarung des Beklagten in der Fassung vom 29. Juli 1985 (Anlage K 2 = Bl. 8–23 d.A., im Folgenden VV 85). Nach § 15 Abs. 1 VV 85 ist bei mehr als 25 Beschäftigungsjahren die Obergrenze der Nettogesamtversorgung 90/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. § 16 VV 85 enthält unter anderem folgende Besitzstandsregelung:
„§ 16 Besitzstandsregelung
Für Berechtigte, die vor dem 1.1.1965 Versorgungsbezüge erhalten haben, und für Arbeitnehmer, deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem 01.01.1984 begonnen hat, gilt § 15 mit folgender Maßgabe:
(1) Die Nettogesamtversorgung darf eine Obergrenze von 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht überschreiten. Als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge, erhöht sich dieser Vom-Hundert-Satz pauschal um zwei Prozent-Punkte. Bei der Ermittlung des Nettovergleichseinkommens ist die Steuerklasse III/0 zugru...