Leitsatz (amtlich)
Aufgrund des nachwirkenden § 2 des Tarifvertrages über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung in der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine e.V. haben die Mitarbeiter Anspruch auf den Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben. Der Anspruch ist nicht begrenzt auf die im letzten Monat der Geltung des Tarifvertrages festgestellten Betrage.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 05.06.1992; Aktenzeichen 10 Ca 603/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger/innen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juni 1997 – 10 Ca 603/96 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin zu 1) 645,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 28.3.1997 zu zahlen,
an den Kläger zu 2) 383,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.1997 zu zahlen,
an den Kläger zu 3) 383,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.8.1997 zu zahlen,
an die Klägerin zu 4) 564,36 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.1997 zu zahlen.
Der weitergehende Zinsantrag der Klägerin zu 1 wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte bei einem Gegenstandswert von 1976,18 DM. Die weitergehenden Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 1 zu 8/25, der Kläger zu 2 zu 5/25, der Kläger zu 3 zu 5/25 und die Klägerin zu 4 zu 7/25.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern/Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht.
Die Klägerin zu 1) ist seit dem 1. September 1990 als Sachbearbeiterin beim … beschäftigt gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Anstellungsvertrag vom 10. August 1990 (Bl. 5 ff d.A.). Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für den … jeweils gültigen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und anderen rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Unter § 2 des Anstellungsvertrages war das Gehalt geregelt, das sich aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage sowie dem Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung zusammensetzte.
Der Kläger zu 2) ist seit dem 15. Juli 1974 als Sachbearbeiter beim … beschäftigt gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1974 (Bl. 5 ff der verbundenen Akte). Die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen fanden Anwendung. In § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages war geregelt, daß der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung vom … erstattet wird
Der Kläger zu 3) ist seit dem 1. April 1980 als Sachbearbeiter beim … beschäftigt gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Anstellungsvertrag vom 12. Februar 1980 (Bl. 5 ff d. verbundenen Akte). Die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen fanden Anwendung. In § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages ist geregelt, daß der … für den Kläger den Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung übernimmt.
Die Klägerin zu 4) ist seit dem 1. Juni 1989 als Sachbearbeiterin für den … tätig gewesen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Anstellungsvertrag vom 31. März 1989 (Bl. 5 ff d. verbundenen Akte). Die jeweils gültigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen fanden Anwendung. Die Gehaltsregelung in § 2 des Anstellungsvertrages entspricht der der Klägerin zu 1).
Der … ist Mitglied der Tarifgemeinschaft Technischer-Überwachungsvereine e.V. Für diesen Bereich war mit der Gewerkschaft ÖTV ein Tarifvertrag über die Gewährung von Leistungen betreffend die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung abgeschlossen worden (im folgenden TV, Bl. 44 f d.A.). § 2 dieses Tarifvertrages enthielt folgende Regelung:
„Die Mitarbeiter erhalten außer der Vergütung den Betrag, den sie aufgrund ihrer Rentenversicherungspflicht von ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen als Beitrag zu zahlen haben.”
Der genannte Tarifvertrag war bis zum 31. Dezember 1995 befristet.
Mit Wirkung vom 1. April 1996 hat der … den Betriebsteil „Umweltschutz” ausgegliedert und auf die Beklagte übertragen. Die Klägerinnen und Kläger sind im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte gemäß § 613 a BGB übergegangen. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Der … hat ab Januar 1996 die übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung weitergezahlt, der Höhe nach aber begrenzt auf die zum 31. Dezember 1995 festgestellten Beträge. Entsprechend ist die Beklagte ab 1. April 1996 verfahren.
Im Jahre 1995 betrug der Arbeitnehmerbeitrag 9,3 %. Im Jahre 1996 erhöhte sich der Beitragsanteil auf 9,6 %.
Für den Bereich … wurde am 11. Oktober 1996 ein Tarifvertrag abgeschlossen, wonach lediglich noch ein Zuschuß zum Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gewährt wird, verbunden mit einer Einmalzahlung für das Jahr 1996.
Bei einer Übernahme des vollen Betrages in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung statt der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung auf der Basis der ...